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IO § 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche

§ 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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