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IO § 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche

§ 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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