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IO § 111., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche

§ 111.

Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.

(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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