Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche
§ 108. Anmeldungsverzeichnis.
(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
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