IO § 108. Anmeldungsverzeichnis, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche
§ 108. Anmeldungsverzeichnis
(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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