IO § 105. Prüfungsverhandlung., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche

§ 105. Prüfungsverhandlung.

(1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.

(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.

(3) Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.

(4) Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.

(5) Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.

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