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IO § 102. Geltendmachung der Forderungen., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche

§ 102. Geltendmachung der Forderungen.

(1) Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen.

(2) Wird ein Konkurs als Anschlußkonkurs (§ 2, Absatz 2) eröffnet, so gelten die im vorangegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderungen auch im Konkurse als angemeldet, wenn in der Anmeldung die vom Gläubiger für den Fall eines nachfolgenden Konkurses in Anspruch genommene Rangordnung angegeben war.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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