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IO § 100a. Inhalt des Vermögensverzeichnisses, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Vierter Abschnitt Feststellung der Insolvenzmasse

§ 100a. Inhalt des Vermögensverzeichnisses

(1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32) des Insolvenzschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Insolvenzschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderem Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.

(2) In das Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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