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GBG 1955 § 128., BGBl. Nr. 343/1989, gültig ab 01.08.1989

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.

§ 128.

Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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