5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 52. Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.
2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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