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EheG § 93. Durchführung der Aufteilung, BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

§ 93. Durchführung der Aufteilung

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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