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EheG § 85. Gerichtliche Aufteilung, BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

§ 85. Gerichtliche Aufteilung

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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