EheG § 84., BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
§ 84.
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
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