EheG § 47., BGBl. I Nr. 125/1999, gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999
Zweiter
Abschnitt Recht
der EhescheidungA. Allgemeine Vorschriften
§ 47.
Ehebruch
(1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
(2) Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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