Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
A. Allgemeine Vorschriften
§ 47.
Ehebruch
(1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
(2) Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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