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EheG § 46., BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 46.

Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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