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ASVG § 80a., BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 21.03.2020

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

4. Unterabschnitt

§ 80a.

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 1,5 Milliarden Schilling am zu überweisen.

(2) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach § 80 Abs. 1 zu ermittelnden Betrag vermindert:

1. für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,

2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,

3. für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,

4. für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 500 Millionen Schilling am zu überweisen.

(4) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g)

1. 800 Millionen Schilling am ,

2. 400 Millionen Schilling am ,

3. 400 Millionen Schilling am

zu überweisen.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am an den beim Dachverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.

(7) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a) 100 Millionen Euro am zu überweisen.

(8) Der Bund leistet am für das Geschäftsjahr 2009 dem Dachverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum unverzüglich aufzuteilen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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