ASVG § 286. Kinderzuschüsse, BGBl. Nr. 20/1994, gültig von 01.07.1993 bis 31.03.2026
VIERTER
TEIL. Pensionsversicherung.ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 286. Kinderzuschüsse
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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