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ASVG § 203., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.08.2005 bis 31.08.2005

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt III Leistungen

1. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten

§ 203.

(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 17) - .

(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 17) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. III Z 4) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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