ASVG § 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen, BGBl. I Nr. 174/2022, gültig ab 01.10.2022
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt VIa Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
2. Unterabschnitt Durchführung
§ 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen
Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der „§§ 108g bis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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