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SWI 4, April 2014, Seite 189

Lizenzierung von Dachmarken (Konzernnamen)

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob und – wenn ja – in welcher Höhe für die Dachmarke eines Konzerns oder den Konzernnamen ein Entgelt angesetzt werden muss. Listl (IStR 2014, 94 ff.) untersucht diese Frage dem Grunde und der Höhe nach. Mit dem BFH (, I R 12/99) geht er davon aus, dass es für die steuerliche Beurteilung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz darauf ankomme, ob ein fremder Dritter ein Entgelt für die Überlassung des Konzernnamens verlangen würde. Listl bejaht dies grundsätzlich, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten eine werthaltige Konzernmarke nicht ohne Verrechnung eines angemessenen Entgelts überlassen würde. Anderes sollte nur dann gelten, wenn die Marke nicht oder nicht allein von der inländischen (Mutter-)Gesellschaft generiert wurde. Der Höhe nach spricht sich Listl gegen den Abschluss einer Kostenumlagevereinbarung aus und argumentiert für die Heranziehung der Methode der umgekehrten Lizenzpreisanalogie, weil diese den Anforderungen an eine fremdvergleichskonforme Ermittlung der Lizenzrate am besten entspreche.

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Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht a...
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