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SWI 4, April 2014, Seite 185

EuGH: Medikamentenabgabe durch Ärzte grundsätzlich nicht von der Mehrwertsteuer befreit

Im Urteil vom , Rs. C-366/12, Klinikum Dortmund, beantwortet der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) betreffend die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b der 6. MwSt-RL, der die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze von der Mehrwertsteuer befreit. Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klinikum Dortmund gGmbH (in weiterer Folge: Klinikum Dortmund oder Klinikum) und dem Finanzamt Dortmund-West wegen dessen Ablehnung, die Herstellung und Abgabe zytostatischer Medikamente zur Krebsbehandlung im Klinikum Dortmund von der Mehrwertsteuer zu befreien. Das Klinikum Dortmund ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Krankenhausträger ein Krankenhaus betreibt. In den Jahren 2005 und 2006 verfügte sie über eine Ermächtigung, aufgrund deren sie berechtigt war, neben stationären Behandlungen auch ambulante Behandlungen durchzuführen. Die angestellten Krankenhausärzte des Klinikums Dortmund, die ambulante Behandlungen durchführten, wurden dabei aufgrund einer sogenannten persönlichen Ermächtigung tätig.

In den Jahren 2005 und 2006 wurden in ...

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