Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 4, April 2014, Seite 189

Treaty Override und DBA

Mit Beschluss vom , I R 4/13, hat der BFH dem BVerfG erneut die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein sog. treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt. Hintergrund des aktuellen Vorlagebeschlusses ist § 50d Abs. 10 dEStG, wonach Sondervergütungen, die ein im Ausland ansässiger Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft bezieht, bei Anwendung eines DBA „zum Zwecke der Anwendung des Abkommens“ als Unternehmensgewinne und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen zu qualifizieren sind. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht damit Deutschland zu. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei derartigen Einkünften aber regelmäßig um Arbeitslohn oder Zinsen, für die das Besteuerungsrecht nach dem jeweiligen anzuwendenden DBA dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters und damit nicht Deutschland zusteht. Müller (DB 2014, 399) begrüßt in einer Anmerkung, dass der BFH ein treaty override durch den Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen zulassen möchte. Änderungen der Verteilungsnormen können nur durch Neuverhandlung der DBA erzielt werden. Müller vertritt sogar die Ansicht, dass ein treaty override die Nichtigkeit der nationalen Norm nach sich ziehe und damit die...

Daten werden geladen...