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Bedeutung des „Korrespondenzprinzips“ für die unionsrechtliche Rechtfertigung
Der , Schröder, eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen aufgrund ihrer Teilentgeltlichkeit dem „Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“ nach Art. 63 AEUV zugeordnet und das in Deutschland an die beschränkte Steuerpflicht des Vermögensübernehmers anknüpfende Abzugsverbot des § 50 Abs. 1 Satz 4 dEStG a. F./§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. als eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit angesehen. Nach Ansicht des BFH sind in dem Verfahren vor dem EuGH jedoch Fragen offengeblieben, die er nunmehr mit Beschluss vom , I R 49/12, dem EuGH vorgelegt hat. Krumm (IWB Nr. 1 vom , 13 ff.) stellt dieses Vorabentscheidungsersuchen dar. Dabei geht es dem BFH vor allem um die Frage, ob und inwieweit die Korrespondenz von Abzugs- und Besteuerungstatbestand (Korrespondenzprinzip) als unionsrechtliche Rechtfertigung in Betracht kommt. Ein Argument für das Abzugsverbot ist nämlich, dass ein bloß beschränkt steuerpflichtiger Vermögensübernehmer in Deutschland nicht besteuert wird.