Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 4, April 2014, Seite 189

Bedeutung des „Korrespondenzprinzips“ für die unionsrechtliche Rechtfertigung

Der , Schröder, eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen aufgrund ihrer Teilentgeltlichkeit dem „Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“ nach Art. 63 AEUV zugeordnet und das in Deutschland an die beschränkte Steuerpflicht des Vermögensübernehmers anknüpfende Abzugsverbot des § 50 Abs. 1 Satz 4 dEStG a. F./§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. als eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit angesehen. Nach Ansicht des BFH sind in dem Verfahren vor dem EuGH jedoch Fragen offengeblieben, die er nunmehr mit Beschluss vom , I R 49/12, dem EuGH vorgelegt hat. Krumm (IWB Nr. 1 vom , 13 ff.) stellt dieses Vorabentscheidungsersuchen dar. Dabei geht es dem BFH vor allem um die Frage, ob und inwieweit die Korrespondenz von Abzugs- und Besteuerungstatbestand (Korrespondenzprinzip) als unionsrechtliche Rechtfertigung in Betracht kommt. Ein Argument für das Abzugsverbot ist nämlich, dass ein bloß beschränkt steuerpflichtiger Vermögensübernehmer in Deutschland nicht besteuert wird.

Rubrik betreut von: Toifl
Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
Daten werden geladen...