BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 59 Abfälle
EB zur Nov 2010
Zu § 59: Auch Abfälle müssen in einer Art und Weise gesammelt und entsorgt werden können, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ gewährleistet bleibt.
Anmerkungen
1) Der § 59 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 66 vor der Harmonisierungsnovelle.
2) Die Abfuhr u die Beseitigung von Abfällen regelt das AbfallwirtschaftsG (s Gesamtübersicht). S auch § 3 Z 4.
3) S 4 Z 13.
4) S Abfallsammelstelle u Abfallsammelraum in der OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: Oktober 2011, s Gesamtübersicht.
5) Die Verpflichtung auf eine ausreichende Anzahl von Abfallsammelstellen bzw Abfallsammelräumen ergibt sich aus § 8 Abs 1.