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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Trippl/Schwarzbeck/Freiberger

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1425-0

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Trippl/Schwarzbeck/Freiberger - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 118 Strafbestimmungen

EB zur Nov LGBl 2008/88

EB zur Nov 2010

Zu Abs. 1 Z. 6 u 7: Die Änderung der Z. 6 und der Entfall der Z. 7 erfolgt deswegen, damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für eine Benützung ohne Benützungsbewilligung auf den Eigentümer der baulichen Anlage konzentriert werden soll. Daher wird konsequenterweise auch eine Änderung des § 39 Abs. 2 vorgeschlagen, wonach hinkünftig nur mehr der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen hat, sodass bzgl. des Verfügungsberechtigten (z. B. Mieter) auch bei bewilligungswidriger Nutzung keine Verwaltungsstrafe mehr verhängt werden kann.

Zu Abs. 2 Z. 8 bis 10: Bei diesen Änderungen handelt es sich um formale Anpassungen.

Anmerkungen

1) Abs 1 u 2, jeweils Einleitungssatz, geändert durch die Nov LGBl 2002/7 (Euroanpassungsnovelle). Abs 1 Z 6 geändert u Z 7 entfallen durch die Nov LGBl 2008/88. Abs 2 Z 8–10 geändert durch die Nov 2010 (s Anm 9).

2) Nach § 26 Abs 1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Eine solche Zuweisung legte der Stmk Landesgesetzgeber im BauG 1995 nicht fest; § 2 normiert nur Zuständigkeiten für Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (s auch Anm 1 zu § 2). Die Durchführung des Strafverfahrens fällt jedoch nach der Rsp des VfGH nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl VfSIg 5579, 6153, 6346, 6706). Wenn daher auch der Landesgesetzgeber offensichtlich keine ausdrückliche – anders § 73 Abs 1 der ehemaligen Stmk BO 1968 – Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Durchführung der Strafverfahren in erster Instanz festlegte, so ist bei verfassungskonformer Interpretation der § 1 u 2 iVm § 118 vor dem Hintergrund des Art 118 Abs 3 Z 9 B‑VG (örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;) davon auszugehen, dass die Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Strafverfahren in erster Instanz zuständig sind. Berufungsbehörde ist der Unabhängige Verwaltungssenat (§ 51 Abs 1 VStG).

Für das Verwaltungsstrafverfahren s im Hinblick auf die umfangreiche Wiedergabe der Rsp insb Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1187 ff sowie die systematische Darstellung bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10.

3) Gegenüber der ehemaligen Rechtslage nach der Stmk BO 1968 legt der Stmk Landesgesetzgeber im BauG 1995 erstmals 2 Deliktsgruppen mit jeweils unterschiedlichen Strafrahmen fest, in denen die einzelnen Straftatbestände ausformuliert wurden. Eine Ausformulierung der Straftatbestände ist grds im Interesse der Rechtssicherheit (Transparenz) zu begrüßen. Die unterschiedlichen Strafrahmen (bei jenem nach Abs 1 wurde auch eine Strafuntergrenze festgelegt) sollen die einzelnen Übertretungen offensichtlich nach ihrem Unrechtsgehalt erlassen. Die Euroanpassung der Strafbeträge erfolgte mit Nov LGBl 2002/7 (vorher im Abs 1 Schilling 5.000,– bis 200.000,– u im Abs 2 bis Schilling 100.000,–).

4) Nach der höchstgerichtlichen Rsp müssen Strafbestimmungen möglichst unzweideutig sein u dürfen bei Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen (VwGH verst Sen v , 92/02/0263). Zu dieser Strafbestimmung ist ganz allgemein anzumerken, dass diese, wie überhaupt der gesamte § 118 mit Ausnahme der Novellierungen gem Anm 1, Teil der Stammfassung des BauG 1995 ist. Was nun die Begriffe Neu- u Zubauten von Gebäuden iSd § 19 Z 1 u 20 Z 1 in materieller Hinsicht betrifft, ist festzustellen, dass durch die Nov 2003 aus der Summe der ehemals möglichen Neu- u Zubauten von Gebäuden iSd § 19 Z 1 u 20 Z 1 einzelne dieser Vorhaben in die Bestimmung über die baubewilligungsfreien Vorhaben (§ 21) verlagert wurden, wie insb etwa durch die Anhebung der Gesamtfläche bei baubewilligungsfreien Gerätehütten im Bauland von 30 auf 40 m2 (§ 21 Abs 1 Z 2 lit g) durch die Nov 2003, sodass der Umfang der nunmehr geregelten bewilligungspflichtigen Neu- u Zubauten gegenüber der ehemaligen Rechtslage (Stammfassung 1995) ein kleinerer ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Neu- u Zubauten von Gebäuden nach § 20 Z 1 Stammfassung 1995 neben Kleinhäusern auch die erforderlichen Garagen umfassten, während § 20 Z 1 idF der Nov 2003 nur die Kleinhäuser regelt, sodass auch hier der Umfang der Vorhaben gem § 20 Z 1 gegenüber der ehemaligen Rechtslage ein kleinerer ist. Die Nov 2003 zeigt daher, dass bestimmte Vorhaben, die nach der Stammfassung 1995 strafbar waren, nun nicht mehr strafbar sind (zB Gerätehütten im Bauland mit einer Gesamtfläche zwischen 30 m 2 u 40 m2) bzw andere Vorhaben milder zu bestrafen sind (auch die iZm mit Kleinhäusern erforderlichen Garagen fallen nunmehr unter Abs 2 Z 2, dh in jene Deliktsgruppe mit niedrigerem Strafrahmen). Das durch die Nov 2003 geschaffene Recht ist daher zu einem bestimmten Teil als ein für den Täter günstigeres Recht zu beurteilen, sodass es uE konsequent erscheint, die in dieser Strafbestimmung enthaltenen Verweise als dynamische Verweise zu interpretieren u daher iSd Nov 2003 auszulegen. In diesem Zusammenhang ist auch § 1 Abs 2 VStG bedeutsam, worin bestimmt wird, dass im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat u Straferkenntnis 1. Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Bei einem Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides 1. Instanz jedoch überhaupt nicht mehr strafbar ist, kann nach der Rsp der Täter nicht mehr bestraft werden (s näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6 1189 ff). Ganz allgemein stellt sich die Frage, ob eine Strafbarkeit überhaupt gegeben ist, weil die mit Strafe bedrohten Normen verändert wurden. Soweit es sich um Veränderungen des Geländes im Freiland handelt, scheint uE die Strafbestimmung iSd Stammfassung 1995 auszulegen zu sein, dh dass solche Veränderungen des Geländes nicht strafbar sind, also nicht von der Strafnorm erfasst sind. Mit der Nov LGBl 2012/78 wurden Solar- u Photovoltaikanlagen vor dem Hintergrund des Abs 1 Z 1 dahingehend neu geregelt, dass solche Anlagen (mit einer Kollektorfläche von 40 bis 100 m2 – diese wurden (nach herrschender Meinung) bis zur Nov 2010 nicht als „kleinere Anlagen“ und demzufolge als baubewilligungsfrei iSd damaligen § 21 Abs 1 Z 2 lit i beurteilt, sondern, zufolge des Einleitungssatzes im § 19 (s Anm 2 zu § 19) als baubewilligungspflichtige Vorhaben – von § 19 zu § 20 verlagert, sodass es iSd obigen Ausführungen konsequent erscheint, die in dieser Strafbestimmung enthaltenen Verweise als dynamische Verweise zu interpretieren u daher iSd Nov 2010 bzw in der danach geänderten Fassung der Nov LGBl 2012/78 auszulegen. Weiters wurden mit der Nov LGBl 2012/78 bei Kleinhäusern (s § 4 Z 40) die Durchführung von wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle (neben „größeren Renovierungen“, wobei dieser Begriff einen eigenen Tatbestand darstellt, s § 4 Z 34a, der in einem Verwaltungsstraftatbestand nicht erfasst ist), soweit sie einen Zubau darstellen (s § 4 Z 64), von § 19 in den § 20 ausgelagert (sofern sie nicht von § 20 Z 1 erfasst sind), sodass hier ebenso zufolge des damit für den Täter geschaffenen günstigeren Rechtes iSd obigen Ausführungen davon auszugehen sein wird, die in dieser Strafbestimmung enthaltenen Verweise als dynamische Verweise zu interpretieren u daher iSd Nov LGBl 2012/78 auszulegen. Schließlich wurden mit der Nov LGBl 2012/78 Umbauten einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt, von § 19 bzw § 20 in den § 21 als baubewilligungsfreie Bauvorhaben ausgelagert, sodass auch hier iSd obigen Ausführungen die in dieser Strafbestimmung enthaltenen Verweise als dynamische Verweise zu interpretieren u daher iSd Nov LGBl 2012/78 auszulegen sein werden. Der Landesgesetzgeber wird daher die Strafbestimmungen neu zu fassen haben.

5) Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung, die auf die Stammfassung 1995 abstellt (s dazu die Anm 4), an den durch die Nov 2003 geänderten § 34 Abs 1 anzupassen. Die Problematik bei der Auslegung dieser Strafbestimmung besteht schon darin, dass bereits in formeller Hinsicht der Straftatbestand mit jenen sich aus § 34 Abs 1 ergebenden Verpflichtungen nicht übereinstimmt, geht man davon aus, dass die Verweisung als dynamische Verweisung iSd Nov 2003 zu interpretieren ist, s die Anm 4, 7 u 8. Für die Interpretation als dynamischer Verweis spricht, dass nach der Nov 2003 bestimmte Vorhaben, die nach der Stammfassung 1995 strafbar waren, nun nicht mehr strafbar sind, dh dass vor dem Hintergrund der Strafbestimmung die Verpflichtungen des Bauherrn, einen gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen, formell eingeschränkt wurden. Hinzu kommt in materieller Hinsicht, dass die Vorhaben nach § 20 Z 1 Stammfassung 1995 neben Kleinhäusern auch die erforderlichen Abstellflächen, Schutzdächer oder Garagen umfassten, während § 20 Z 1 idF der Nov 2003 nur die Kleinhäuser regelt, sodass der Umfang der Vorhaben gegenüber der ehemaligen Rechtslage ein kleinerer ist. In vergleichbarer Weise trifft dies ganz allgemein auch auf Neu‑, Zu- u Umbauten iSd § 19 Z 1 zu, weil durch die Nov 2003 aus der Summe der möglichen Neu‑, Zu- u Umbauten einzelne dieser Vorhaben in die Bestimmung über die baubewilligungsfreien Vorhaben (§ 21) verlagert wurden, wie insb etwa durch die Anhebung der Gesamtfläche bei baubewilligungsfreien Gerätehütten im Bauland von 30 auf 40 m2 (§ 21 Abs 1 Z 2 lit g), sodass auch diesbzgl der Umfang der bewilligungspflichtigen Neu- u Zubauten gegenüber der ehemaligen Rechtslage ein kleinerer ist, s insb dazu die Ausführungen in der Anm 4. Insgesamt kann daher gefolgert werden, dass das durch die Nov 2003 geschaffene Recht als ein für den Täter günstigeres Recht zu beurteilen ist, sodass die Interpretation als dynamischer Verweis gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rsp, wonach Strafbestimmungen möglichst unzweideutig sein müssen u bei Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen dürfen (VwGH verst Sen v , 92/02/0263), erscheint es denkbar, dass Abs 1 Z 4 so ausgelegt wird, dass derjenige die Verwaltungsübertretung begeht, der die unter § 34 Abs 1 genannten bewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 20 Z 1 durchführt, ohne einen gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben, weil diese Vorhaben in der Strafbestimmung enthalten sind, während jene bewilligungspflichtigen Vorhaben, die in § 34 Abs 1 nicht genannt sind (für die auch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, einen Bauführer heranzuziehen) u Vorhaben nach § 20 Z 2 lit b (weil sie nicht in Abs 1 Z 4 genannt sind) von der Strafnorm nicht erfasst sind. Auch hier ist der Landesgesetzgeber zu einer Änderung der Rechtslage gefordert.

6) S EB zur Nov LGBl 2008/88.

7) Zur Forderung, dass Strafbestimmungen möglichst unzweideutig sein müssen, s Anm 4. Hierzu ist ganz allgemein anzumerken, dass diese Strafbestimmung Teil der Stammfassung des BauG 1995 ist. Was nun die Vorhaben gem § 19 u § 20 in materieller Hinsicht betrifft, sofern sie nicht nach Abs 1 Z 1, 2 u 3 zu bestrafen sind, ist festzustellen, dass durch die Nov 2003 einzelne Vorhaben von § 19 zu § 20 verschoben wurden (Ölfeuerungsanlagen sowie bauliche Änderungen u Nutzungsänderungen iZm Ölfeuerungsanlagen u Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gem § 20 Z 3 lit d, während allerdings die Veränderungen des Geländes auch unter § 19 Z 5 aufgenommen wurden, u andere Vorhaben von den § 19 u 20 zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gem § 21 ausgelagert wurden (wie etwa Loggiaverglasungen gem § 21 Abs 1 Z 2 lit l (von § 19), Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke bis zu 1,5 m Höhe gem § 21 Abs 2 Z 5 u Stützmauern bis zu 50 cm Höhe gem § 21 Abs 1 Z 2 lit k (von § 20), sodass der Umfang der nunmehr geregelten Vorhaben gem den § 19 u 20 gegenüber der ehemaligen Rechtslage (Stammfassung 1995) ein kleinerer ist, wenn man von der Aufnahme des Tatbestandes der Veränderung des Geländes unter § 19 Z 5 u von der Aufnahme der Ölfeuerungsanlagen u Nutzungsänderungen (s oben) unter § 20 absieht. Die Nov 2003 zeigt daher auch hier, s Anm 4, dass bestimmte Vorhaben, die nach der Stammfassung 1995 strafbar waren, nun nicht mehr strafbar sind (zB Loggiaverglasungen, bestimmte Einfriedungen u Stützmauern, s oben) bzw andere Vorhaben milder zu bestrafen sind (Nutzungsänderungen iZm Ölfeuerungsanlagen u Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind nicht mehr nach Abs 1 Z 2 zu bestrafen, sondern fallen in die Deliktsgruppe mit niedrigerem Strafrahmen). Allerdings zeigt die Nov 2003 auch, dass einzelne Vorhaben, die nach der Stammfassung 1995 nicht strafbar waren, nun scheinbar strafbar sind, u zwar Veränderungen des Geländes gem § 19 Z 5, soweit es Grundflächen im Freiland betrifft. Die Aufnahme der Ölfeuerungsanlagen unter § 20 bedeutet jedoch vor dem Hintergrund dieser Strafbestimmung lediglich ein neutrale Verschiebung von § 19 zu § 20. Das durch die Nov 2003 geschaffene Recht ist daher zu einem bestimmten Teil als ein für den Täter günstigeres Recht zu beurteilen (ausgenommen Veränderungen des Geländes, soweit es Grundflächen im Freiland betrifft), sodass es auch konsequent erscheinen könnte, die in dieser Strafbestimmung enthaltenen Verweise in diesem Umfang als dynamische Verweise zu interpretieren u daher iSd Nov 2003 auszulegen. In diesem Zusammenhang ist auch § 1 Abs 2 VStG bedeutsam, s hierzu näher Anm 4. Soweit es sich jedoch um Veränderungen des Geländes im Freiland handelt, scheint uE die Strafbestimmung iS der Stammfassung 1995 auszulegen zu sein, dh dass solche Veränderungen des Geländes nicht strafbar sind, also nicht von der Strafnorm erfasst sind. Mit der Nov LGBl 2012/78 wurden Solar- u Photovoltaikanlagen vor dem Hintergrund des Abs 2 Z 2 dahingehend neu geregelt, dass solche Anlagen (mit einer Kollektorfläche bis 40 m2 – diese wurden (nach herrschender Meinung) bis zur Nov 2010 als „kleinere Anlagen“ und demzufolge als baubewilligungsfrei iSd damaligen § 21 Abs 1 Z 2 lit i beurteilt) von § 21 zu § 20 verlagert u somit deren genehmigungslose Errichtung strafbar wurde, weshalb iS der obigen Auführungen die Strafbestimmung iS der Stammfassung 1995 auszulegen zu sein wird, dh dass solche Anlagen nicht strafbar sind, also nicht von der Strafnorm erfasst sind. Die Versäumnisse einer erforderlichen Anpassung sollten auch hier nachgeholt werden.

8) Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung, die auf die Stammfassung 1995 abstellt (s Anm 4), an den durch die Nov 2003 geänderten § 37 Abs 3 erster Satz anzupassen. Die Problematik bei der Auslegung dieser Strafbestimmung ist völlig gleichartig wie jene bei Abs 1 Z 4, weshalb auf die Ausführungen in der Anm 5 verwiesen werden kann. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Strafbestimmungen möglichst unzweideutig sein müssen u bei Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen dürfen (VwGH verst Sen v , 92/02/0263), erscheint es denkbar, dass Abs 2 Z 7 so ausgelegt wird, dass derjenige die Verwaltungsübertretung begeht, der bei den in § 37 Abs 3 erster Satz genannten bewilligungspflichtigen Vorhaben u Vorhaben nach § 20 Z 1 der Beh die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt, weil diese Vorhaben in der Strafbestimmung enthalten sind, während jene bewilligungspflichtigen Vorhaben, die in § 37 Abs 3 erster Satz nicht genannt sind (für die auch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, der Beh die Fertigstellung des Rohbaues schriftlich anzuzeigen) u Vorhaben nach § 20 Z 2 lit b (weil sie nicht in Abs 2 Z 7 genannt sind) von der Strafnorm nicht erfasst sind.

9) Der Verweis auf § 89 beruht offensichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers, er müsste sich auf § 90 beziehen.

10) Nach der Rsp des VfGH bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass auch individuelle Anordnungen und Auflagen strafbar sind ( Slg 8642). Eine Verletzung der Instandhaltungspflicht (s § 39) ist seit damals nur mehr bei Nichteinhaltung eines entsprechenden Bauauftrages strafbar.

11) Auflagen sind an sich nach dem VVG zu vollstrecken (s auch Anm 10 sowie die Anm 12 u 13 zu § 29).

12) S 2.

13) Dass eine verhängte Strafe nicht von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und von der Vollstreckung von Bescheiden befreit, ist an sich selbstverständlich, doch hat der Gesetzgeber durch Übernahme dieser Bestimmung aus der ehemaligen Stmk BO 1968 wohl bewusst die völlige Haltlosigkeit einer gegenteiligen Auffassung dargetan.

Judikatur

1) Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf (s E , 1046/64), in dem die Bauführung abgeschlossen ist ( 0337 u 0338/76, , 89/06/0138). S E zu § 19 betr Bewilligungspflicht.

2) Die Verwaltungsübertretung „Bauführung ohne Bewilligung“ ist ein Zustandsdelikt und kein Dauerdelikt (, BauSlg 1190 betr Vlbg).

3) Bei der Bestrafung wegen Abweichungen vom genehmigten Bauplan muss eindeutig die als erwiesen angenommene Tat beschrieben werden ().

4) Die Errichtung von Zaunsäulen in der Absicht, eine Einfriedung zu errichten, ist als Beginn der Herstellung der Einfriedung bewilligungspflichtig. Fehlt eine Baubewilligung, ist diese Ausführungshandlung strafbar (, BauSlg 520).

5) Ist ein Bau eingestellt worden, dürfen auch keine Verputzarbeiten durchgeführt werden ().

6) Eine Bestrafung wegen des Fehlens der Benützungsbewilligung ist dann unzulässig, wenn für den Bau eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt (, BauSlg 105).

7) Ein Benützen des Baues ohne Benützungsbewilligung wird erst ab Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung strafbar (, BauSlg 868 betr OÖ).

8a) Eine Bestrafung wegen Benützens ohne Benützungsbewilligung setzt eine Baubewilligung voraus.

8b) Von einem Notstand kann nicht gesprochen werden, wenn bei einem Umbau eigenmächtig von der erteilten Baubewilligung abgewichen worden ist (, BauSlg 243).

9) Der Beschwerdeführer macht einen Notstand geltend. Der Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG ist jedoch nur anzunehmen, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; dies trifft aber bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht ist, nicht zu (vgl die Erk , 0466/52, u 14. 11. 1879, 1840/78). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass jegliches Verhalten unter Hinweis auf die Sicherung von Arbeitsplätzen gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt werden könne, verkennt er die Rechtslage. Dazu kommt, dass es ihm freigestanden wäre, eine Teilbenützungsbewilligung hinsichtlich der fertig gestellten Teile iSd § 32 Abs 3 der Kä BO zu beantragen ( 06/1113/80).

10) Ein Bescheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zulässige Berufung eingebracht wird. Unzulässige Berufungen sind nämlich ebenso wie verspätete Berufungen von einer meritorischen Erledigung durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen. Wird eine Berufung daher als unzulässig zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraftwirkung (hier: der Baubewilligung) bereits mit Ablauf der 14-tägigen Berufungsfrist ein. Die Zurückweisung durch die Berufungsbehörde hat lediglich feststellenden Charakter. Bei einer unzulässigen oder verspäteten Berufung erwächst der Baubewilligungsbescheid schon vor Erledigung der Berufung in Rechtskraft, sodass mit dem Bau begonnen werden durfte. Damit liegt der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BO nicht vor (, BauSlg 1029).

11) Hat die Behörde ihre Erwägungen hinsichtlich der Strafhöhe ausführlich dargelegt, und kann man ihr nicht vorwerfen, sie sei bei der Strafbemessung rechtswidrig vorgegangen, dann kommt dem Unterbleiben einer Erörterung des Umstandes, dass für die in Rede stehenden Bauvorhaben in der Folge Baubewilligungen erteilt worden sind, keine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, weil die Behörde höhere Strafen zu verhängen gehabt hätte, wenn sie nicht auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen Bedacht zu nehmen gehabt hätte, deren Schutz die Strafdrohung dient, sondern auch noch davon auszugehen gehabt hätte, dass die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (, BauSIg 1032).

12) Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung ist die Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ausreichend klarzustellen ().

13) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG) wirkt gegenüber der Behörde erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung der bestellten Person nachgewiesen wird (verst Senat , VwSlg 12375 A, , 88/06/0165).

14) Ab dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ist die Verwendung des errichteten Gebäudes ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung nach § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 69 BO als Verwaltungsübertretung strafbar. Da einem Bauwerber zuzumuten ist, sich die Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften zu verschaffen, ist auch die subjektive Tatzeit gegeben ().

15) Ein strafbefreiender Notstand (§ 6 VStG) liegt nicht vor, wenn der Bfr nicht die finanziellen Mittel besitzt, den Bau so fertig zu stellen, dass er allen baubehördlichen Bestimmungen entspricht; er war auch nicht gezwungen, das Gebäude ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung zu bewohnen.

Das Benützen ohne Bewilligung ist ein fortgesetztes Delikt, eine wiederholte Bestrafung ist möglich ().

16) Der Hinweis, dass bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen noch stellt dies einen Milderungsgrund dar (, 0206).

17) Die Ausführung eines Baues ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ist ein Zustandsdelikt – das Aufrechterhalten des gesetzwidrigen Zustandes ist nicht unter Strafsanktion gestellt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Bauarbeiten zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Bauführung als solche (hier: Rohbau) noch nicht abgeschlossen ist ().

18) Mehrere rechtswidrige Bauführungen rechtfertigen eine mehrfache Bestrafung (, BauSlg 10 betr W).

19) Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG) ist nur zulässig, wenn der Nachweis der Zustimmung aus der Zeit vor der Tatzeit stammt. Hat der beauftragte Verantwortliche dies als Zeuge ausgesagt, hätte dies die Strafbehörde im Verwaltungsstrafverfahren gegen den zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berechtigten entsprechend in der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen (, BauSlg 37).

20) Voraussetzung für eine Baueinstellung ist, dass noch nicht zur Gänze ausgeführte, also noch nicht vollendete bauliche Maßnahmen vorliegen. Mit der Anordnung der Baueinstellung gem § 41 Abs 10 BauG soll die Fortsetzung der Bauausführung von bereits begonnenen baulichen Maßnahmen verboten werden. Im Beschwerdefall war von der rechtskräftig verfügten Baueinstellung das gesamte auf den bezeichneten Liegenschaften befindliche Objekt und alle nicht näher definierten Baufortsetzungsarbeiten auf den Grundstücken Nr 15/1 und 479/1 betroffen. Eine Einstellungsanordnung des Baues hinsichtlich auch bewilligter Baumaßnahmen ist dann aber zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist (vgl auch E , 88/06/0218); dass es sich bei einzelnen konkreten Bauausführungsarbeiten, die der Bfr nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides noch durchführen ließ, um trennbare, bewilligte oder bewilligungsfreie gehandelt habe, hat er im Verwaltungsverfahren aber nie detailliert angegeben. Die Fortführung der Stemm‑, Fassaden- und Innenarbeiten einschließlich der Anbringung der Balkongeländer wurden von der belangten Behörde daher ohne Rechtsirrtum als Baufortsetzungsarbeiten iSd verfügten Baueinstellung qualifiziert. Wiederholt der Bfr auch in der Beschwerde seine Behauptung, die Tatzeit sei zu wenig konkretisiert, so übersieht er, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides ein eindeutig umrissener Tatzeitraum genannt ist, nämlich „vom 17. Mai bis “, der einer weiteren Konkretisierung nicht bedarf.

Zur Erfüllung des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG genügt gerade in Hinblick auf in unregelmäßigen Zeitabständen fortgesetzte Straftaten ein Rahmen, innerhalb dessen die Angabe weiterer konkreter Zeiten nicht mehr erforderlich (und oft für die Behörde auch nicht zumutbar) ist. Hier: Der Bfr wurde einer Verwaltungsübertretung gem § 118 Abs 2 Z 11 BauG für schuldig erkannt, weil er entgegen einem bestimmten rechtskräftigen Baueinstellungsbescheid, in welchem ihm untersagt worden war, die Bauarbeiten auf näher bezeichneten Grundstücken fortzusetzen, und ihm aufgetragen worden war, die Baustelle sofort einzustellen, im Einzelnen bezeichnete Bauarbeiten weitergeführt habe. Die Einschränkung des Beginns des inkriminierten Zeitraumes hat der UVS ausreichend und auch zutreffend mit der Zustellung des ersten Straferkenntnisses, welches die vorangegangenen Tathandlungen bis zu diesem Zeitpunkt mit umfasste, begründet ().

Abs 1 Z 1

21) Die Bewilligung bewilligungspflichtiger baulicher Maßnahmen ist nur in Form einer schriftlichen Erledigung wirksam, weshalb die Baubewilligung weder durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane ( Slg 13.880A) noch durch mündliche Zusagen von Funktionären oder mündlich verkündete Bescheide begründet werden kann ().

22) Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sind die Gründe für eine nicht zeitgerechte Erteilung einer Baubewilligung nicht zu prüfen, da es dem Beschuldigten frei gestanden wäre, durch Ausschöpfung der ihm rechtlich eingeräumten Möglichkeiten die frühere Erteilung einer Baubewilligung zu erwirken. Ein länger andauerndes baubehördliches Verfahren rechtfertigt kein gesetzloses Vorgehen (UVS Stmk , 30.17-134/2006-4).

Abs 1 Z 2

23) Eine konsenslose Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 stellt im Unterschied zur bewilligungswidrigen Nutzung nach § 39 Abs 2 ein Zustandsdelikt dar, bei welchem die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Abschlusses der baulichen Maßnahmen zu laufen beginnt (UVS Stmk , 30.5-83/2001-2 u , 30.17-71/2007-6).

Abs 2 Z 2 iVm § 19 Z 4

24) Ein auf einer 1,2 m hohen Stützmauer errichteter Metallgitterzaun hier: versehen mit einer blickdichten Nylonbespannung, stellt ein einheitliches Bauwerk dar und fällt als Einfriedungsanlage unter die Bewilligungspflicht des § 19 Z 4.

In derselben Entscheidung:

Die Bewilligung der Einfriedung umfasst nicht nur die Konstruktionsart, sondern auch die aus dem Einreichplan hervorgehende Materialart. Es macht demnach einen Unterschied, ob die Einfriedung bewilligungsgemäß als Maschendrahtzaun oder als mit blickdichter Nylonbespannung versehener Metallgitterzaun ausgeführt wird (UVS Steiermark , UVS 30.5-37/2011).

Abs 2 Z 2 iVm § 20 Z 3 lit a

25) Bei Tafeln, auf denen auf in Planung befindliche Einfamilienhäuser hingewiesen wird und diese damit beworben werden, handelt es sich nicht um als Baustelleneinrichtungen gem § 21 Abs 1 Z 4 bewilligungsfreie Vorhaben (UVS Steiermark , UVS 30.5-54/2008).

26) Die Anbringung eines beleuchteten Werbeträgers (hier: aufgeklebte Folie auf der Verglasung der Oberlichte eines Geschäftseingangs und der Auslage) ist anzeigepflichtig iSd § 20 Z 3 lit a. Es besteht ein substantieller Unterschied zu einer Schaufenstergestaltung (UVS Steiermark , UVS 30.5-16/2011).

27) § 20 Z 3 lit a Stmk BauG geht von einem sehr weiten Begriff der Werbe- und Ankündigungseinrichtung aus, weshalb eine Videowand, die auf einem Klein-LKW montiert ist, der seitlich abgestützt und extern mit Strom versorgt wird, eine ortsfeste Werbeeinrichtung darstellt, deren „Errichtung“ anzeigepflichtig ist (-6).

28) Eine (auch) Reklamezwecken dienende Fahne stellt eine Werbeeinrichtung dar, wenn sie so angebracht ist, dass sie Passanten auffallen musste (UVS Stmk , 30.17-47, 48/2004-18).

29) Eine mit einer Werbebotschaft bedruckte Abdeckplane (400 m2 großes Staubnetz) auf einem Baugerüst ist auf Grund ihrer Auswirkungen auf das lokale Orts- und Straßenbild als anzeigepflichtige Werbe- und Ankündigungseinrichtung zu qualifizieren, da bei dieser die Funktion der Baustelleneinrichtung hinter die Funktion einer Werbeanlage zurücktritt (UVS Stmk , 30.17-198/2006).

Abs 2 Z 11

30) Hat die Baubehörde keinen Baueinstellungsbescheid erlassen, besteht kein Tatbestand einer Baueinstellung, der verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden darf (, BauSlg 195).

31) Nach Erlassung eines Baueinstellungsbescheides ist auch die Fortführung der Stemm‑, Fassaden- und Innenarbeiten einschließlich der Anbringung eines Balkongeländers unzulässig (-6).

32) Bei der Nichtentsprechung eines Beseitigungsauftrages handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (UVS Stmk , 30.17-67/2009-11).

33) Ein Hauseigentümer ist verpflichtet, unter Anwendung „aller ihm zu Gebote stehenden Mittel“ einem Beseitigungsauftrag zu entsprechen. Welche Maßnahmen er ergreift um den Widerstand des Eigentümers der inkriminierten baulichen Anlage zu brechen, muss zwar grundsätzlich ihm überlassen werden, doch reichen hiezu allein schriftliche Aufforderungen nicht aus (UVS Stmk , 30.17-49/2009-4).

34) Werden hinsichtlich eines konsenslos errichteten Objektes mehrere Beseitigungsaufträge erlassen, so ist unter Anwendung des Auslegungsgrundsatzes „lex posterior derogat legi priori“ davon auszugehen, dass der frühere baupolizeiliche Auftrag durch den späteren Bescheid derogiert und sohin rechtlich unwirksam wurde (UVS Stmk , 30.17-6/2012-10).

35) Wie der Verwaltungsgerichtshof im E des verstärkten Senates v , 0766/68, VwSlg 7657/A, zur Wiener Bauordnung ausführte, ist die Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall ist während des Laufes des Verfahrens über das Bauansuchen bis zur rechtskräftigen Entscheidung eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung des bauordnungswidrigen Baus nicht möglich (vgl auch Moritz, Bauordnung für Wien4, 367, sowie die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften 5, 900 zu E 5 wiedergegebene Judikatur). .

36) Im Verwaltungsstrafverfahren ist die inhaltliche Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassenen Nutzungsuntersagungsbescheides mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht zu hinterfragen (UVS Stmk , 30.17-110/2004-10).

37) Wird eine (bewilligte) bauliche Anlage zu anderen Zwecken als den bewilligten benützt, so liegt keine konsenslose, sondern eine konsenswidrige Benützung vor, die seit Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 88/2008 mangels entsprechender Rechtsgrundlage ohne eigenen Titelbescheid nicht mehr geahndet werden kann (UVS Stmk , 30.17-4/2011-2).

38) Adressat eines baupolizeilichen Auftrags ist der Eigentümer einer baulichen Anlage. Das ist in der Regel der Grundeigentümer (s § 297 ABGB). Dies ist aber nicht zwingend. Davon gibt es Ausnahmen, so im Falle des Baurechts, oder wenn ein Superädifikat gegeben ist (). In diesem Fall ist die Nutzungsuntersagung nicht an den Liegenschaftseigentümer, sondern an den Eigentümer des gem § 435 ABGB auf fremden Grund errichteten Bauwerks zu richten (UVS Steiermark , UVS 30.5-23/2012).

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

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