BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 20 Anzeigepflichtige Vorhaben
Zu § 20: EB
Bestimmte Arten von Bauführungen, die nach der Stmk BO 1968 bewilligungspflichtig waren und daher in zeitraubenden und umständlichen Bewilligungsverfahren zu beurteilen waren, sollen nunmehr anzeigepflichtig sein. Für diese anzeigepflichtigen Vorhaben ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen (siehe § 33). Die sicher bedeutsame Neuerung im Vergleich zur ehemaligen Rechtslage liegt wohl darin, daß nach dem Baugesetz auch Kleinhäuser mit den dazugehörigen Abstellflächen oder Garagen im Bauland anzeigepflichtige Vorhaben sind u diesem vereinfachten Anzeigeverfahren unterliegen. Was Kleinhäuser sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen im § 4. Allerdings unterliegen diese Bauvorhaben nur dann dem vereinfachten Verfahren, wenn die in der Ziffer 1 lit a und b angeführten Bedingungen erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so handelt es sich eben um bewilligungspflichtige Vorhaben und unterliegen damit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Einschränkung, daß nur die „30 m Nachbarn“ die Baupläne unterfertigen müssen, damit das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden kann, erscheint auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sachlich vertretbar, da es sich hier um keine emissionsrelevanten Bauvorhaben handelt.
Dieses vereinfachte Verfahren geht hiebei von folgendem Ansatz aus: „Teilweiser Rückzug der Baubehörde aus der bauordnungsrechtlichen Prüfung, vorwiegend der bautechnischen Anforderungen, unter gleichzeitiger Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn und der übrigen am Bau Beteiligten (das sind aufgrund der Gesetze berechtigte Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung sowie der sonstigen Nachweise; also im wesentlichen Ziviltechniker u Baumeister).“
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren läuft hiebei so ab, daß der Bauherr sein Vorhaben unter Anschluß aller Unterlagen, wie sie auch bei einem Baubewilligungsverfahren gefordert werden, der Behörde schriftlich anzeigt. Die Unterlagen sind hiebei von den gesetzlich berechtigten Verfassern unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen (§ 23 Abs 4).
Darüber hinaus haben die Verfasser der Unterlagen zu bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, die von der Behörde bei diesem vereinfachten Verfahren nicht mehr inhaltlich geprüft werden. Hiermit wird die Eigenverantwortung der Verfasser für die Obereinstimmung des Vorhabens mit den nicht mehr behördlich geprüften baurechtlichen Bestimmungen auch für diese selbst verdeutlicht (§ 33 Abs 3). Die Baubehörde prüft im wesentlichen, wie sich aus § 33 Abs 4 ergibt, nur noch die Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit einem Bebauungsplan usw, mit den Abstandsvorschriften sowie die Baugestaltung, also vereinfacht ausgedrückt die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Verantwortlich hiefür ist der Verfasser der Unterlagen und Nachweise, der gesetzlich berechtigt sein muß. Darüber hinaus soll es aber nicht möglich sein, daß offenkundige Widersprüche zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften völlig unbeachtet bleiben. Wenn also ein Einblick in die Unterlagen erfolgt und hier ein offenkundiger Widerspruch zu bautechnischen Regelungen festgestellt wird, etwa eine sofort erkennbare zu niedrige Raumhöhe für Aufenthaltsräume, so wird die Behörde auch in diesem Fall das angezeigte Vorhaben zu untersagen haben. Da die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts u Landschaftsbildes besteht, in den überwiegenden Fällen nur im Rahmen eines Ortsaugenscheines zu beantworten sein wird, wurde der neu vorgesehene Abs 5 eingebaut, wonach bei nicht bestehender Möglichkeit zur zeitgerechten Beurteilung die Behörde ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wobei dies schon nach der bisherigen Rechtslage bei Werbe und Ankündigungseinrichtungen vorgesehen war.
Die Beschleunigung des Verfahrens bewirkt letztlich eine nicht zu übersehende Kosteneinsparung für den Antragsteller, etwa bedingt durch bessere Kalkulierbarkeit der Vorfinanzierungskosten oder durch den Entfall der Gebühren für eine Baubewilligung, des weiteren auch für die Rohbaubeschau und Endbeschau, unter den in den darauf Bezug habenden Gesetzesstellen angeführten Bedingungen. Davon abgesehen wirkt sich dieses Regelungssystem aber auch mittelbar auf eine Beschleunigung der übrigen „normalen“ Baubewilligungsverfahren aus. Dies deswegen, weil Arbeitskapazität für diese freigesetzt wird, so daß die Baubewilligungsverfahren zügiger abgewickelt werden, die Baumaßnahmen somit insgesamt schneller realisiert werden können.
Ist im Sinne der Z 1 die Errichtung eines Kleinhauses mit den erforderlichen Abstellfächen (§ 71) geplant, so hat sich natürlich das Einverständnis der Nachbarn auf das Gesamtprojekt zu beziehen. Eine partielle Zustimmung derart, daß Nachbarn beispielsweise hinsichtlich des Kleinhauses ihr Einverständnis erklären, jedoch in bezug auf die Abstellflächen kein Einverständnis erklären, gibt es nicht. In derartigen Fällen müßte das Gesamtvorhaben dem Bewilligungsverfahren zugeführt werden.
EB zur Nov LGBl 2002/33, auch als „ Handymastennovelle“ bezeichnet
Zu Z. 3 lit e: In der Steiermark mehrten sich zuletzt – wie auch in anderen Bundesländern – die Beschwerden über das Aufstellen von Handymasten. Anlass für die Beschwerden sind teilweise gesundheitliche Bedenken und teilweise die fehlende Einbindung und rechtzeitige Information der Nachbarn.
Nach der derzeitigen Rechtslage sind gemäß § 20 Z. 3 lit. e des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl.Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, alle Antennen- und Funkanlagen über 5 m Höhe anzeigepflichtig und bis zu 5 m Höhe bewilligungsfrei. Die Handymasten (Antennentragmastenanlagen) fallen unter den Begriff der Antennen- und Funkanlagen. Das Anzeigeverfahren sieht unter anderem vor, dass die Baubehörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen unter anderem dann zu untersagen hat, wenn eine Beeinträchtigung des Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird (§ 33 Abs. 4 Z. 3 des Baugesetzes). Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes besteht, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen (§ 33 Abs. 5 des Baugesetzes).
Weder im Anzeige- noch im fallweise darauf folgenden Baubewilligungsverfahren ist eine Beteiligung bzw. Einbindung von Grundeigentümern in der Nachbarschaft derzeit vorgesehen.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist grundsätzlich auszuführen, dass es dem Landesgesetzgeber nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt ist, Fernmeldeanlagen zum Gegenstand einer baurechtlichen Regelung zu machen. Der Landesgesetzgeber darf dabei allerdings keine Regelungen unter Gesichtspunkten treffen, die sich mit den im Rahmen der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes) zu wahrenden Gesichtspunkten decken. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit gegenüber Gefahren, die von Fernmeldeanlagen ausgehen können, ist ein typischer Regelungsaspekt des Fernmeldewesens, weshalb dieser dem Landesgesetzgeber entzogen ist (z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/05/0194).
Durch die vorgesehenen Änderungen des Steiermärkischen Baugesetzes sollen nun zwei Arten von Anzeigeverfahren (§ 33) die Errichtung sämtlicher sichtbarer Sender regeln, um insbesondere eine optimale Beurteilung unter den Gesichtspunkten des Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen:
Anzeigeverfahren mit Einbeziehung der Nachbarn
Wenn ein Mobilfunkbetreiber eine Sendeanlage in den Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern‑, Büro- und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt zu errichten beabsichtigt, so sind die Planunterlagen von allen Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Grenzen des Bauplatzes, auf dem der Handymast errichtet werden soll, entfernt liegen, zu unterfertigen. Wenn nicht alle erforderlichen Unterschriften auf dem verpflichtend vorzulegenden Grundstücksverzeichnis beigebracht werden, ist ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und diesen Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, schriftlich oder mündlich Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht).
Hiedurch soll sichergestellt werden, dass die Standortfrage in diesen sensiblen Baulandkategorien bzw. in den bis 300 m daran anschließenden Bereichen vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte der Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes einer sorgfältigen Beurteilung unterzogen wird, wobei im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die betroffenen nachbarlichen Grundeigentümer in das Verfahren einbezogen und angehört werden sollen. Die von der Behörde beizuziehenden Grundeigentümer haben hiebei zwar keine Parteistellung sondern die rechtliche Stellung als Beteiligte im Sinne der § 8 und 40 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und wirken an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit. Durch diese Konstruktion wird insbesondere der im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gelegene Vermittlungsaspekt hervorgehoben, wodurch sich aufgrund einer durch die Bürgeranhörung vertiefenden Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall ein besserer, ortsbildverträglicherer Standort ergeben kann.
Anzeigeverfahren ohne Einbeziehung der Nachbarn
Alle anderen Sendeanlagen (über 300 m Entfernung zu den oben angeführten Baulandkategorien) können mit dem bisherigen Anzeigeverfahren – ohne Bürgerbeteiligung – genehmigt werden. Zwischen Sendeanlagen bis 5 m und über 5 m Höhe soll in Zukunft kein Unterschied gemacht werden, da die niedrigeren Anlagen auf den Dächern genauso das Ortsbild beeinträchtigen können.
Insgesamt soll daher mit dieser Differenzierung des Anzeigeverfahrens auch ein Lenkungseffekt in der zukünftigen Planung von Sendeanlagen in dem Sinne erreicht werden, dass die Mobilfunkbetreiber das Anzeigeverfahren ohne Bürgerbeteiligung in vielen Fällen bevorzugen werden und daher insgesamt die Auswahl der Standorte sorgfältiger vornehmen, wodurch erwartet werden kann, dass die zukünftigen Standorte sich eher in den Industriegebieten, auf Verkehrsflächen und im Freiland befinden werden.
Zu Z 3 lit e: Nur sichtbare Tragmasten von Antennen- und Funkanlagen sollen der Anzeigepflicht unterliegen, weil grundsätzlich nur bei Sichtbarkeit eine Beeinträchtigung des Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes möglich ist. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind somit nur die Tragmasten und die zugehörigen Hilfskonstruktionen, nicht jedoch die darauf anzubringenden Antennen und diesen vergleichbaren technischen Einrichtungen.
EB zur Nov 2003
Zu Z. 1 und 2: Durch die vorgesehenen Änderungen in der Bestimmung über anzeigepflichtige Vorhaben soll einerseits eine transparentere Gliederung der einzelnen Bauvorhaben zur leichteren Handhabung dieser Bestimmungen geschaffen werden und andererseits das Anzeigeverfahren bei Kleinhäusern im Bauland sowie bei Abstellflächen, Garagen, Nebenanlagen, Schutzdächern und Nebengebäuden weiter vereinfacht werden. Durch die Präzisierung des Kreises der Eigentümer angrenzender bzw. benachbarter Grundflächen, die auf den Bauplänen durch Unterfertigung ihr Einverständnis mit dem Vorhaben zu erklären haben, kann davon ausgegangen werden, dass das Anzeigeverfahren in einem größeren Ausmaß als bisher von der Bevölkerung angenommen wird.
Hinsichtlich der Personen, welche die Baupläne zu unterfertigen haben, damit das Vorhaben im Anzeigeverfahren behandelt werden kann, soll im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage nicht mehr auf die Nachbarn abgestellt werden, deren Grundstücke bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, sondern nur noch auf die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie auf jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentlicher Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle usw.) getrennt sind. Durch das Unterfertigungserfordernis jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite getrennt sind, soll insbesondere sichergestellt werden, dass diese Grundeigentümer gegebenenfalls in ihrem Rechtsanspruch auf Einhaltung des Gebäudeabstandes gemäß § 13 Abs. 1 nicht verletzt werden. Aus der Textierung ergibt sich, dass bei einem an den Bauplatz angrenzenden Grundstück von mehr als 6 m Breite der daran angrenzende Grundeigentümer die Baupläne nicht unterfertigen muss. Der Kreis der die Baupläne unterfertigenden Grundeigentümer soll bei Kleinhäusern (Z. 1) sowie bei jenen Bauvorhaben nach Z. 2 gleich definiert sein. Ausgehend von der Überlegung, dass in einem Kleinhaus (§ 4 Z. 39) ohne weiteres z. B. 12 Wohneinheiten untergebracht werden können und gemäß § 71 Abs. 3 je Wohneinheit mindestens 1 Abstellplatz zu schaffen ist, erscheint es sachlich gerechtfertigt, eine Größenbeschränkung (bis zu 12 Kraftfahrzeuge bzw. bis zu 30 Krafträder) der Abstellflächen bzw. Garagen vorzusehen, bis zu welcher diese Anlagen im Anzeigeverfahren behandelt werden können, während bei Überschreitung der Größenbeschränkung jedenfalls ein Baubewilligungsverfahren gemäß § 19 Z. 3 durchzuführen ist. Dies erscheint insbesondere deswegen gerechtfertigt, weil in besonders gelagerten Fällen (z. B. bei größeren Garagen im Zusammenhang mit einer geplanten Wohnsiedlung) die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kreis der die Baupläne unterfertigenden Grundeigentümer nicht ident ist mit dem (größeren) Kreis der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beizuziehenden Nachbarn (§ 4 Z. 41).
Die unter der Z. 2 angeführten baulichen Anlagen sind nach der derzeitigen Rechtslage als solche zu beurteilen, denen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Selbständigkeit zukommt (Neubau), wie dies auch für den Fall eines Anbaues zutrifft. Durch die vorgesehenen Änderungen sollte jedoch der Zubau gleich beurteilt werden wie der Neu- bzw. Anbau, weil die sonst daraus resultierende Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
Schließlich erscheint es sachlich gerechtfertigt, das zusätzliche Erfordernis bei Kleinhäusern (Z. 1), dass der Bauplatz im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes usw. liegt, im Interesse der Verfahrensvereinfachung zu entfernen.
Zu Z. 3 lit. c: Im Interesse einer weiteren Liberalisierung erscheint es sachlich vertretbar, Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke bis zu einer Höhe von 1,5 m aus den anzeigepflichtigen Vorhaben herauszunehmen und den baubewilligungsfreien Vorhaben zu unterstellen (siehe § 21 Abs. 2 Z. 5). Hingegen fallen Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke mit einer Höhe von mehr als 1,5 m unter die baubewilligungspflichtigen Vorhaben (siehe § 19 Z. 4).
Zu Z. 3 lit. d: Ölfeuerungsanlagen sollen nunmehr zur Gänze dem Anzeigeverfahren unterliegen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann sich ergeben, dass ein Kleinhaus im Anzeigeverfahren und eine Ölfeuerungsanlage im Bewilligungsverfahren zu beurteilen ist, wobei diese Doppelgeleisigkeit in der Praxis als unbefriedigend empfunden wird. Nachdem es aus technischer Sicht vertretbar erschien, Ölfeuerungsanlagen, unabhängig von ihrer Nennheizleistung oder ihrer Lagermenge an Öl, den anzeigepflichtigen Vorhaben zuzuordnen, wurde die entsprechende Änderung vorgesehen, wodurch auch diese Doppelgleisigkeit wegfällt. Damit im Zusammenhang steht der Entfall des § 23 Abs. 1 Z. 10 und § 33 Abs. 2 Z. 3.
Zu Z. 3 lit. g: In der Praxis besteht mitunter das Problem, dass Hauskanalanlagen und Sammelgruben nicht immer dicht ausgeführt werden, wodurch sich eine Gefahr für das Grundwasser ergeben kann. Um sicherzustellen, dass Hauskanalanlagen nur dann benützt werden dürfen, wenn sie in bautechnischer Hinsicht auch dem Dichtheitsgebot entsprechen, werden durch die vorgesehene Änderung die nachträglich errichteten, geänderten oder erweiterten Hauskanalanlagen den anzeigepflichtigen Vorhaben zugeordnet. Werden die Hauskanalanlagen bereits im Zuge eines Gesamtvorhabens mitbehandelt, fallen sie unter § 19 Z. 1 (bauliche Anlage). Weiters wird im § 38 Abs. 1 bestimmt, dass vor Benützung der Hauskanalanlage um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen ist und die Benützungsbewilligung erteilt werden kann, wenn eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Dichtheit der Hauskanalanlage vorgelegt wird (§ 38 Abs. 2 Z. 5).
Zu Z. 4: Nach der vorgesehenen Bestimmung sollen Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, grundsätzlich anzeigepflichtig sein, soferne die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben. Die Baubehörde besitzt darüber hinaus nach der vorgesehenen Änderung des § 33 Abs. 5 die Möglichkeit, das Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Siehe auch Ausführungen zu § 19 Z. 5.
EB zur Nov LGBl 2012/78
Zu Z. 3 lit. h: Mit der vorangegangenen Novellierung des Baugesetzes (Nov 2010) wurden in § 21 Abs. 2 Z. 6 die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen bis zur einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m2 als baubewilligungsfreie Maßnahmen verankert. Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine höhenmäßige Begrenzung für derartige Anlagen unbedingt erforderlich ist. Daher wird der geschilderte Tatbestand mit dieser Novelle auf Anlagen beschränkt, die in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Weiters wurde für derartige Anlagen, die zwar innerhalb dieser Flächenbeschränkung liegen, aber 3,50 m überschreiten, in der Z. 3 lit. h festgeschrieben, dass diese im Rahmen eines „Anzeigeverfahrens ohne Nachbarn“ abgewickelt werden können.
Zu Z. 6: Sowohl in der österreichischen Energiestrategie als auch in der „ Energiestrategie 2025“ der Steiermark wird davon ausgegangen, dass eine Anhebung der Gebäudesanierungsrate erreicht werden muss um die angestrebten Klimaziele zu erreichen. Mit verschiedenen Anreizsystemen (u. a. Beratungsoffensive, Förderungen) unterstützt das Land Steiermark HausbesitzerInnen bzw. Bauberechtigte bei der Umsetzung von thermischen Sanierungen. Vor allem im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser ist noch großes Energieeinsparpotential vorhanden.
Gemäß den derzeitigen Begriffsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes sind Wärmedämmmaßnahmen als Zubau zu beurteilen, da diese eine Änderung der äußeren Erscheinung sowie der Gebäudeabmessungen verursachen. Somit sind diese als anzeigepflichtige bzw. – bei nicht vorhandenen Einverständniserklärungen der Nachbarn – als baubewilligungspflichtige Bauvorhaben zu bewerten. Das stellt zum Einen für die KonsenswerberInnen eine Umsetzungserschwernis der Wärmedämmmaßnahmen dar, zum Zweiten ist dadurch auch beträchtlicher Arbeitsaufwand für die Baubehörden gegeben.
Durch diese Novellierung wird für Wärmedämmmaßnahmen von Kleinhäusern (Wohnhäuser < 600 m2, max. 3 Geschoße) als Verfahren das „Anzeigeverfahren ohne Nachbarn“ normiert. Damit können mit dieser Verwaltungsvereinfachung einerseits für die KonsenswerberInnen Erleichterungen und schnellere Verfahren, andererseits für die Baubehörden Entlastungen erreicht werden.
Zugleich werden hier auch die Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) betreffend die größere Renovierung umgesetzt.
In der Praxis kann das angezeigt Vorhaben demnach entweder eine größere Renovierung oder eine wärmetechnische Optimierung der Gebäudehülle oder aber eine größere Renovierung und wärmetechnische Optimierung der Gebäudehülle unter Einem darstellen.
Anmerkungen
1) Z 3 lit e Fassung Nov LGBl 2002/33; Z 1, 2, 3 lit c, 3 lit d, 3 lit g (eingefügt) u 4 Fassung Nov 2003. Z 3 lit h u Z 6 angefügt durch die Nov LGBl 2012/78.
2) Im Verhältnis zwischen den anzeigepflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben besteht eine Generalklausel zugunsten der anzeigepflichtigen Vorhaben.
3) Zu den Begriffen s § 4 Z 48, 64 u 58.
4) S 4 Z 40. Durch Zu- oder Umbauten muss das dadurch geschaffene Gebäude ein Kleinhaus bleiben. Trifft dies nicht zu, so gilt § 19 Z 1. Im Übrigen ist die Bewilligungspflicht für Kleinhäuser dann gegeben, wenn die unter Z 1 genannten Voraussetzungen nicht insgesamt zutreffen.
5) Kleinhäuser können ua nur dann anzeigepflichtig sein, wenn deren Errichtung im Bauland (§ 30 Abs 1 StROG) geplant ist. Wohnhäuser im Freiland gem § 33 StROG sind daher stets bewilligungspflichtig gem § 19 Z 1. Bei den unter Z 2 genannten Anlagen besteht diese Einschränkung auf das Bauland nach dem Gesetzestext offensichtlich nicht.
6) Gemeint ist hier die für die vorgesehene Bebauung in Aussicht genommene Grundstücksfläche. S Anm 26 zu § 4 u Anm 2 zu § 5.
7) S Anm 6 zu § 22.
8) Ein anderer Kreis von Zustimmungsberechtigten ergibt sich aus § 20 Z 4 und aus § 33 Abs 2 Z 4. S auch die Anm zu § 33.
9) Zu den Begriffen s § 4 Z 2 u 28. Darunter fallen sohin Anlagen jener Größe, die unter Z 2 lit a u b genannt sind. Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge einschließlich erforderlicher Zu- u Abfahrten sowie Fahrradabstellanlagen fallen als baubewilligungsfreie Vorhaben unter § 21 Abs 1 Z 2 lit b. Unter Nebenanlagen einer Garage sind wohl sonstige Räume oder Anlagen, die zum Betrieb einer Garage dienen, wie Abstellräume, Zu- u Abfahrten, Toiletten, Waschanlagen, Arbeitsgruben u dgl zu verstehen. Während nach dem Gesetzestext vor der Nov 2003 Garagen nur als selbständige bauliche Anlagen erfasst waren, können nach der geänderten Rechtslage Garagen, aber auch Nebenanlagen u Schutzdächer, jeweils auch als Zubau zu einem Gebäude im Anzeigeverfahren behandelt werden.
10) Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche bis 40 m2 fallen gem § 21 Abs 1 Z 2 lit b unter baubewilligungsfreie Vorhaben.
11) S 4 Z 47. Darunter fallen nur solche Nebengebäude, die nicht nach § 21 baubewilligungsfrei sind, wie dies schon der Einleitungssatz im § 20 deutlich macht. Baubewilligungsfrei sind danach Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insg 40 m2, wie sich aus § 21 Abs 1 Z 2 lit g ergibt, oder aber auch zB eine Holzlagerhütte im Bauland gleichen Ausmaßes, die man unter § 21 Abs 1 Z 3 subsumieren wird können.
12) Liegt das Einverständnis nicht oder nicht zur Gänze vor, so ist das Vorhaben eben bewilligungspflichtig gem § 19 Z 1 oder Z 3. S auch Anm 5.
13) Werbe- u Ankündigungseinrichtungen waren zum Teil schon nach der Rechtslage der Stmk BO 1968 anzeigepflichtige Vorhaben. S aber auch § 21 Abs 1 Z 6.
14) Umspann und Kabelstationen, soweit es sich um bauliche Anlagen handelt, denen keine Gebäudeeigenschaft (s § 4 Z 29) zukommt, werden wahrscheinlich wohl auf Grund der bspw Aufzählung im § 3 Z 7 darunter subsumiert werden können u wären demnach vom Anwendungsbereich des BauG überhaupt ausgenommen.
15) S EB u Anmerkungen zu § 11.
16) S EB (hier) u EB zu § 19. Zum Begriff der Ölfeuerungsanlage s § 4 Z 51. Feuerungsanlagen, zum Begriff s § 4 Z 26, für flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW sind gem § 21 Abs 1 Z 5 baubewilligungsfrei, wenn sie ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden.
17) Darunter fallen alle Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, soweit diese nicht gem § 21 Abs 1 Z 5 baubewilligungsfrei sind.
18) Allfällige bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen, die grundsätzlich gem § 19 Z 2 bewilligungspflichtig sind, werden hier ausnahmsweise im Anzeigeverfahren mitbehandelt. S hierzu § 33 Abs 2 Z 3.
19) S EB zur Nov LGBl 2002/33. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (vgl zB VwGH v , 2001/05/0031), dass ein Antennentragemast für ein Mobilfunknetz eine Fernmeldeanlage iSd FernmeldeG 1949 bzw FernmeldeG 1993 darstellt (nunmehr TelekommunikationsG, BGBl I 1997/100). Die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung u den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen u die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens u der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst. Es handelt sich nicht um der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnende Gesichtspunkte. Die maßgeblichen baurechtlichen Gesichtspunkte müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. Aus dieser Spruchpraxis des VwGH ergibt sich sohin uE deutlich, dass das Vorbringen von „Nachbarn“ im Rahmen von Bauverfahren betr Antennen- u Funkanlagentragmasten (so genannte „Handymasten“), womit zB eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung (§ 13 Abs 12) infolge der elektromagnetischen Wellen („ Elektrosmog“) behauptet wird, Gesichtspunkte darstellen, die nicht in die Kompetenz der Baubeh fallen. Die Baubeh darf aber uE auf ein solches Vorbringen schon deswegen nicht eingehen, weil die „Nachbarn“ gem § 33 Abs 5a im Rahmen eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens einen Tragmasten betr keine Parteistellung besitzen, wie auch den EB zu entnehmen ist. In dieser Gesetzesstelle wird letztlich auch nicht von Nachbarn im eigentlichen baurechtlichen Sinne (s § 4 Z 44 iVm § 25 Abs 1 Z 5 u 26) gesprochen, sondern von „Grundeigentümern“, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen. S auch die Anm zu § 33.
20) S EB zur Nov 2003.
21) S EB zur Nov LGBl 2012/78.
22) S EB (hier) u EB zu § 19. Nur Veränderungen des Geländes von im Bauland (§ 30 Abs 1 StROG) gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland (§ 33 StROG) gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, werden hier bei Vorliegen der Zustimmungserfordernisse für anzeigepflichtig erklärt u unterliegen somit dem Anzeigeverfahren gem § 33. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Tatbestand bestehen uE nicht, weil der geschichtliche Kompetenztatbestand Bauwesen des B‑VG idF des Jahres 1920 einer Weiterentwicklung zugänglich ist und sich nunmehr die verfassungsrechtliche Zuständigkeit (Angelegenheiten der Baupolizei) aus Art 15 Abs 1 B‑VG ergibt (s auch die Darlegungen in der Einführung). Bei derartigen Veränderungen des Geländes können sich etwa auch Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ergeben. Eine diesbezügliche inhaltliche Anforderung ist unter § 88 normiert, wobei auf die Einhaltung dieser Bestimmung der Nachbar gem § 26 Abs 1 Z 5 im Baubewilligungsverfahren einen Rechtsanspruch besitzt (Nachbarrecht). Ein Baubewilligungsverfahren ist dann durchzuführen, wenn es auf Basis des § 19 Z 5 vom Bauwerber beantragt wurde oder wenn die Baubeh gem § 33 Abs 5 ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet hat.
23) Das öffentliche Interesse an einer solchen Anzeigepflicht ergibt sich daraus, weil ohne Setzung baulicher Maßnahmen mit der Aufstellung von Maschinen usw von der Baubehörde wahrzunehmende Interessen berührt werden, wie etwa die Tragfähigkeit u/oder der Immissionsschutz.
24) S EB zur Nov LGBl 2012/78.
Judikatur
1) Bei einer möglichen Beeinträchtigung des Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes ist über eine angezeigte Errichtung einer Werbeanlage ein Bewilligungsverfahren durchzuführen (, 0110, BauSlg 116).
2) Indem die Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung der Baubewilligung versagt hat, wurde die beschwerdeführende Partei (die das Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst hat) in dem von ihr geltend gemachten Recht gem § 20 Z 3 lit a BauG, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen lediglich anzeigepflichtig sind, verletzt. Die Baubehörden hätten im vorliegenden Fall den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, der nicht unklar war, rechtens zurückweisen müssen.
Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass in § 20 Z 3 lit a BauG nur Werbe- und Ankündigungseinrichtungen erfasst sein sollten, die keine baulichen Anlagen sind (ausführliche Begründung im E). .
3) Bei dem beantragten Einbau eines Funkraumes im Dachboden und der Aufstellung eines sichtbaren Antennentragmastes in einiger Entfernung von dem Funkraum (gleichfalls auf dem Dachboden) handelt es sich um trennbare Teile eines Bauvorhabens. Für die Trennbarkeit des Bauvorhabens spricht auch der Umstand, dass sichtbare Antennentragmasten gem § 20 Z 3 lit e Stmk BauG unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen lediglich anzeigepflichtig sind, während der Einbau eines Funkraumes in einem Gebäude eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z 2 Stmk BauG darstellt. Selbst wenn diese beiden Anlagen technisch notwendigerweise verbunden sein müssen, ergibt sich aus den unterschiedlichen baurechtlichen Anforderungen, dass für den Funkraum ein Bauansuchen und für den Antennentragmast eine Bauanzeige eingebracht werden muss ().
4) Unter „Motoren, Maschinen, Apparaten und Ähnlichem“ gem § 20 Z 5 Stmk BauG 1995 sind keine baulichen Anlagen iSd § 4 Z 12 Stmk BauG 1995 zu verstehen. Dies ergibt sich allein auf Grund der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe auf Grund des allgemeinen Sprachgebrauches. So bedarf eine bauliche Anlage jedenfalls zur Herstellung insb bautechnischer Kenntnisse, während ein Motor, eine Maschine, ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse, erfordert. Die Anwendung von § 20 Z 5 Stmk BauG käme daher nur in Bezug auf Anlagen in Betracht, die keine baulichen Anlagen sind ().