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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Trippl/Schwarzbeck/Freiberger

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1425-0

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Trippl/Schwarzbeck/Freiberger - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 54 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

EB zur Nov 2010

Zu § 54: Da in den § 49 bis 53 davon ausgegangen wird, dass eine Brandbekämpfung auch durch Feuerwehr oder sonstige Löschkräfte erfolgt, sind die Voraussetzungen für deren Wirkmöglichkeiten und Sicherheit bereits bei der Planung und Ausführung von Bauwerken zu berücksichtigen. Erfordernisse und Kriterien werden in Abs. 2 angeführt. Bei den beispielhaft angeführten Löschwasserleitungen handelt es sich um solche innerhalb des Bauwerkes. Die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Löschwassers durch kommunale Wasserleitungen, Löschwasserteiche etc., ist nicht Gegenstand der technischen Bauvorschriften. Bei besonderen Nutzungen mit hohem Löschwasserbedarf kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, dass zusätzliche Einrichtungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge geschaffen und im Bauprojekt berücksichtigt werden müssen.

Anmerkungen

1) Der § 54 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu formuliert.

2) Die Konkretisierung der im § 54 formulierten zielorientierten Schutzziele werden im Pkt 6 Brandbekämpfung, der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe: Oktober 2011 – Revision Dezember 2011 sowie in den weiteren OIB-Richtlinien zum Brandschutz geregelt, s Gesamtübersicht.

3) S 4 Z 13.

4) Im Bereich des Brandschutzes werden Gebäude bzw Betriebseinheiten in Gebäudeklassen 1–5, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Hochhäuser, Betriebsbauten und Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks eingeteilt. Daraus ergeben sich unterschiedliche bzw ergänzende Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen, s OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: Oktober 2011.

5)6)7) S 9, Pkt 6.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe Oktober 2011 sowie in den weiteren OIB-Richtlinien im Bereich des Brandschutzes, s Gesamtübersicht. In der TRVB F 134 – Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, werden detailierte Angaben zu Abmessungen zu den benötigten Flächen der Feuerwehr gemacht, s Anm 9.

8) S TRVB S 128 – Ortsfeste Feuerlöschanlagen naß und trocken, s Anm 9.

9) Feuerwehraufzüge werden in der ÖNORM EN 81-72 – Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge, Ausgabe 2003 geregelt. Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-72 finden sich in der TRVB A 150, Ausgabe 2012.

Die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) werden vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Brandverhütungsstellen gemeinsam herausgegeben.

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