BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 56 Sanitäreinrichtungen
EB zur Nov 2010
Zu § 56: Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen Bauwerken mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen Bauwerken, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese Bauwerke zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes.
Anmerkungen
1) Der § 56 entspricht inhaltlich dem § 70 vor der Harmonisierungsnovelle.
2) S 4 Z 13.
3) S 4 Z 5 u OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011. In der OIB-Richtlinie wurde präzisiert, dass Badezimmer u Toilettenräume jedenfalls keine Aufenthaltsräume sind, s Gesamtübersicht.
4) Pkt 2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Oktober 2011 regelt, dass jede Wohnung zumindest über einen Sanitärraum mit einer Toilette, einem Waschbecken u einer Dusche oder Badewanne verfügen muss. Ein Vorraum vor Aufenthaltsräumen in Wohnungen wird nicht mehr dezidiert verlangt, s Gesamtübersicht.
5) Die Anzahl der Toiletten wurde in der OIB-Richtlinie selbst nicht definiert, sondern in die dazugehörige EB ausgelagert. Als Richtschnur kann die folgende Tab dienen, wobei davon ausgegangen wird, dass gleich viele Männer u Frauen gleichzeitig im Bauwerk anwesend sind u die Toiletten kontinuierlich benutzt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Personenanzahl | Sitzstellen weiblich | Sitzstellen männlich | Urinalstände |
bis 10 | 1 | 1 | |
bis 30 | 1 | 1 | 1 |
bis 50 | 2 | 1 | 1 |
bis 100 | 4 | 2 | 2 |
je weitere 100 | 2 | 1 | 1 |
Für Veranstaltungen, bei denen mit einer Toilettenbenützung hauptsächlich in den Pausen zu rechnen ist, sollte der Schlüssel zugunsten der Sitzstellen weiblich entsprechend verschoben werden (zumindest doppelt so viel Sitzstellen weiblich wie in Summe Sitzstellen männlich und Urinalstände).
6) Pkt. 2.5.3 der OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Oktober 2011 legt fest, dass Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,8 m 2 nicht nach innen öffnend ausgeführt werden dürfen, s Gesamtübersicht.
7) Die Ausgestaltung v barrierefreien Sanitärräumen wird in der ÖNORM B 1600, Ausgabe festgehalten. Die Anzahl der barrierefreien Sanitärräume selbst wird in der OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: Oktober 2011 geregelt, s Gesamtübersicht.
8) S Anm 5.