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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Trippl/Schwarzbeck/Freiberger

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1425-0

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Trippl/Schwarzbeck/Freiberger - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 1 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Anmerkungen

1) Wie schon in der Einführung dargetan, sind entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nur dann solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn sie tatsächlich als örtliche Baupolizei iSd Art 118 Abs 3 Z 9 B‑VG zu beurteilen sind.

2) Gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist vor Anrufung des VfGH u/oder VwGH – ausgenommen Graz – Vorstellung an die LReg als Gemeindeaufsichtsbehörde zu erheben (s näher die Anm u E zu § 2). In diesem Vorstellungsverfahren besitzt die Gemeinde Parteistellung und ist berechtigt, den einen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid vor dem VfGH u/oder VwGH anzufechten.

3) Seit 1999 machten nun auch in der Stmk zahlreiche Gemeinden von der ihnen auf Grund des Art 118 Abs 7 B‑VG bzw § 40 Abs 5 der GemO zustehenden Möglichkeit Gebrauch, einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, u zwar die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betr gewerbliche Betriebsanlagen, auf die Bezirkshauptmannschaften zu übertragen, s die Bau-ÜbertragungsV in der Gesamtübersicht.

4) Eine weitere Ausnahme vom eigenen Wirkungsbereich kann sich auch bei Anwendung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000 – UVP‑G 2000), BGBl 1993/697, zuletzt idF BGBl I 2012/77, ergeben (s schon die Darlegungen in der Einführung). Das UVP‑G beruht auf der Kompetenzbestimmung des Art 11 B‑VG, wonach die Gesetzgebung Bundessache u die Vollziehung Landessache ist. Als Beh I. Instanz ist die LReg vorgesehen, als Berufungsbeh u Oberbeh der Umweltsenat. Bestimmte Vorhaben, die im Anhang 1 (Spalte 1 bis 3) zum UVP‑G angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren (in diesem sind die nach bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind – zB BauG –, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Beh mit anzuwenden) zu unterziehen, wobei für einzelne Vorhaben (Spalte 2 u 3) ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist. Das UVP‑G erfasst auch solche Vorhaben, die ansonsten typischerweise in die Kompetenz der Baubeh im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde fallen. Von praktischer Bedeutung sind hierbei insbesondere die im Anhang 1 Z 43 Spalte 2 u 3 für den Bereich der Land- u Forstwirtschaft angeführten Schwellenwerte für Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel u Schweinen. Danach fallen zB gem Spalte 2 unter das UVP‑G Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48.000 Legehennen‑, Junghennen- oder Truthühnerplätze, 65.000 Mastgeflügelplätze, 2.500 Mastschweineplätze u 700 Sauenplätze. Die Beurteilung der UVP-Pflicht bei Änderungen (Kapazitätsausweitung) bestehender Anlagen kann im Einzelfall schwierig sein. Entsprechende Berechnungsmethoden sind in § 3a UVP‑G normiert. Gem § 3 Abs 7 UVP‑G kann die LReg von Amts wegen oder hat auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Beh (Bürgermeister als Baubeh I. Instanz) oder des Umweltanwaltes binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist.

Judikatur

1) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind gem Art 118 Abs 4 letzter Satz B‑VG vom einfachen Gesetzgeber ausdrücklich als solche zu bezeichnen; diese Bezeichnungspflicht gilt sowohl hinsichtlich der (gem Art 118 Abs 2 erster Satz) durch Subsumtion unter die Generalklausel dem eigenen Wirkungsbereich zugeordneten Angelegenheiten wie auch hinsichtlich der (gem Art 118 Abs 3) ausdrücklich zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleisteten Angelegenheiten (vgl VfSlg 5409/1966). Die Bezeichnung muss sich auf den Inhalt konkreter gesetzlicher Regelungen beziehen und obliegt dem für die jeweilige Materie zuständigen Gesetzgeber (VfSlg 5409/1966, 5415/1966).

Ziel der Bezeichnungspflicht ist es unter anderem, zu einer – wenn auch in vielen Gesetzen verstreuten – taxativen Bezeichnung der konkreten gesetzlichen Regelungen zu kommen, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (VfSlg 5409). Die gesetzestechnische Art der Bezeichnung ist dem Gesetzgeber freigestellt, … in Zusammenhang mit der jeweiligen Regelung oder auch zusammenfassend an anderer Stelle. Es ist dem zuständigen Materiengesetzgeber auch verfassungsgesetzlich nicht verwehrt, die ihm obliegende Bezeichnungspflicht in anderem gesetzlichen Zusammenhang vorzunehmen, sofern er dabei nur das Erfordernis der Ausdrücklichkeit beachtet. Denn nur auf diese Weise wird dem mit der Normierung der Bezeichnungspflicht klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Verfassungsgesetzgebers entsprochen, dass diese Feststellung vom Gesetzgeber selbst und nicht von der Vollziehung vorzunehmen ist (, V 10/78, VfSlg 8719).

2)Verwaltungsstrafsachen sind vom eigenen Wirkungsbereich ausgenommen (VfSlg 5579, VwSlg 7227 A ua).

3)Verwaltungsvollstreckungsangelegenheiten sind nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen (VwSlg 7368 A ua).

4) Die der Baubehörde zustehende unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszuüben (, VfSlg 9811, , BauSlg 168).

5) Entscheidungen über Enteignungen und Entschädigungen sind vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszunehmen (VfSlg 5807, 6088, 8227, , B 301/78 ua).

6) Auch bei Bauten für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen ist ein überwiegendes Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft anzunehmen. Die Zugehörigkeit der Baubewilligungen für alle Gebäude, die gewerblichen Betriebsanlagen dienen, kann unter dem Gesichtspunkt der Eignung zur Besorgung durch die Gemeinden nicht schlechthin verneint werden; auch nicht im Hinblick auf besondere Probleme einer solchen Betriebsanlage in anderen Rechtsmaterien (, VwSlg 7348 A).

7) Die Genehmigung der Schaffung von Bauplätzen oder Bauplatzteilen ist eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei und fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (VfSlg 5823, 6060, 9580). Die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zutage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die sie nach Art 118 Abs 3 Z 4 B‑VG selbst verwaltet (VfSlg 6208, 6685, 6770), sind gleichfalls dem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen. Der Umstand, dass die Grundabtretung unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes und für Zwecke der Kompetenzzuordnung als Enteignung zu qualifizieren ist (vgl VfSlg 3475, 3666, 8980, 8981, 9781), ändert daran nichts. Die Grundabtretungspflicht unterscheidet sich von Enteignungen nach dem Straßenrecht dadurch, dass sie nur aus Anlass und im (engeren oder weiteren) Zusammenhang mit einer angestrebten Grundteilung ausgelöst wird ( Slg 12891 zum Kä GrundstücksteilungsG).

8) Eine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist nur dort gegeben, wo die Kompetenzverteilung des B‑VG dies zulässt, was im Falle einer Zuständigkeit der Bergbehörde für einen Steinbruch nicht der Fall ist (, BauSlg 285) – s zur Abgrenzung von Baubehörde und Bergbehörde die E zu § 3.

9) Wie der VfGH in Erk VfSlg 7459/1974 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Akte steht dem Verwaltungsgerichtshof zu. An dieser Auffassung hält der VfGH seither fest (VfSlg 7568/75 und B 323/75 v ). Die Beschwerde könnte also nur dann begründet sein, wenn der belangten Behörde der Vorwurf der Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes gemacht werden müsste (, VfSlg 8150).

S auch E zu § 2 sowie die E und Erörterungen in der Einführung.

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