BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 38 Benützungsbewilligung
EB zur Nov 2003
Zu Abs. 1: Durch die vorgesehene Änderung soll auch eine nach der derzeitigen Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung beseitigt werden, die darin besteht, dass bspw. hinsichtlich Garagen, die im Anzeigeverfahren abgehandelt wurden, keine Benützungsbewilligung erforderlich ist, hingegen eine Benützungsbewilligung dann erforderlich ist, wenn diese Garagen im Baubewilligungsverfahren gemäß § 19 Z. 3 behandelt wurden.
Zu Abs. 2 Z. 5: Die Vorlage der Dichtheitsbescheinigung bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben ist die Voraussetzung für die Erteilung der Benützungsbewilligung. Durch die vorgesehene Änderung entfallen gleichzeitig die nach der derzeitigen Rechtslage geforderten Nachweise betreffend Feuerungsanlagen (Betriebswertebescheinigung, Dichtheitsbescheinigung usw.), weil für Ölfeuerungsanlagen, die im Anzeigeverfahren zu beurteilen sind, das Erfordernis der Benützungsbewilligung nicht mehr bestehen soll.
Zu Abs. 5: Aus der vorgesehenen Änderung in Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Baugesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben die Benützungsbewilligung aufgrund der Aktenlage zu erteilen ist, wenn die Dichtheitsbescheinigung vorgelegt wurde.
EB zur Nov 2010
Zu Abs. 2 Z. 1: Mit der Baugesetznovelle 2003 wurde neben der Bescheinigung des Bauführers auch die des Ziviltechnikers für zulässig erklärt. Mit der nun vorgesehenen Erweiterung soll auch die Bescheinigung eines konzessionierten Baumeisters, der nicht die Funktion des Bauführers hatte, für zulässig erklärt werden.
Abänderungsantrag der ÖVP in der Ausschusssitzung des Landtags Steiermark, Einlagezahl 3648/5: Die vorliegende Novelle des Stmk. Baugesetzes enthält eine den Zimmermeister und damit auch den steirischen Holzbau diskriminierende Bestimmung, wonach Bestätigungen im Zusammenhang mit der Benützungsbewilligung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung – ohne Bauführer zu sein – der Ziviltechniker sowie Baumeister ausstellen darf, nicht jedoch der Zimmermeister. Dies ist jedoch aus den berufsrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht ableitbar, zumal dort eindeutig festgehalten ist, dass Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, geplant, berechnet, geleitet bzw. ausgeführt werden dürfen. Nun würde aber die Neuregelung des § 38 dem Zimmermeister dieses Recht nicht zuerkennen, wiewohl er die (selbe) Bestätigung, wäre er Bauführer – was der Zimmermeister baurechtlich durchaus sein kann und in vielen Fällen auch ist – sehr wohl ausstellen darf. Es soll daher durch eine Ergänzung im § 38 Abs. 2 Z. 1 diese Benachteiligung beseitigt werden.
Anmerkungen
1) Abs 1, Abs 2 Z 1 u Z 5 sowie Abs 5 wurden durch die Nov 2003 neu gefasst. Zur Formulierung des Abs 1 s Anm 1 zu § 34. Abs 2 Z 1 geändert durch die Nov 2010.
2) Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bauherr (s zum Begriff § 4 Z 11), nicht aber der Bauführer die Vollendung der Bauführung anzuzeigen hat. Wann ein Bau als vollendet anzusehen ist, bereitet mitunter Schwierigkeiten. Da der Stmk Landesgesetzgeber eine Bauvollendungsfrist nicht kennt (s § 31 bzw § 33 Abs 9), mit deren Ablauf eine Baubewilligung ihre Gültigkeitsdauer verliert, kommt uE diesem Problem jedoch nur insoweit Bedeutung zu, dass allenfalls eine Benützungsbewilligung nicht erteilt wird. Der Bau wird schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist u alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind, dagegen dürfte ein „schlüsselfertiger“ Zustand nicht gefordert werden (vgl VwSlg 4728 A ua). Diesen Rechtssatz wiederholte der VwGH zB in dem zur NÖ Rechtslage ergangenen Erk v , 87/05/0056, u führte dazu aus, dass das Fehlen des Innenverputzes oder des Estrichs nicht die Annahme rechtfertige, dass ein Gebäude iSd zitierten Bestimmung (§ 103 Abs 1 NÖ BO 1976 regelte die Bauvollendungsfrist, wonach das Recht aus einer Baubewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet ist) noch nicht als vollendet anzusehen sei. Im ebenfalls zur NÖ Rechtslage ergangenen Erk v , 96/05/0188, zur Bestimmung über die Bauvollendungsfrist führte der VwGH aus, dass das Fehlen des „Fassadenendverputzes“ allenfalls schönheitliche Rücksichten u insofern öffentliche Interessen berührt, nichts daran ändert, dass das Gebäude nach außen abgeschlossen war u alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. UE kann diese Judikatur zur Auslegung der Frage, ob ein Bauwerk iSd Abs 1 vollendet ist, sodass um die Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht werden kann, herangezogen werden, doch ist iZm Abs 6 zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen eine Benützungsbewilligung, allenfalls eine Teilbenützungsbewilligung gem Abs 7, zu erteilen ist, s zB Anm 15 u 17, dh, eine nutzungssichere u den hygienischen Anforderungen entsprechende Bewohnbarkeit muss, zumindest teilweise, gewährleistet sein.
3) Die Verpflichtung des Bauherrn, um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen, wird gegenüber der vor der Nov 2003 geltenden Rechtslage – zufolge der Zuordnung sämtlicher Ölfeuerungsanlagen zu den anzeigepflichtigen Vorhaben (s EB zu § 20 Z 3 lit d) – ausdrücklich auf die genannten baubewilligungspflichtigen Vorhaben eingeschränkt u auf die genannten anzeigepflichtigen Vorhaben erweitert, s EB (nach der Stammfassung 1995 bestand hinsichtlich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben gem § 19 Z 1, 3 u 5 neben jenen nach § 20 Z 1 diese Verpflichtung). Hinsichtlich der Hauskanalanlagen u Sammelgruben s EB zu § 20 Z 3 lit g.
4) Hier wird klargestellt, dass um die Erteilung der Benützungsbewilligung schon vor der Benützung der baulichen Anlage anzusuchen ist. Aus Abs 8 ergibt sich, dass erst nach rechtskräftiger Erteilung der Benützungsbewilligung die bauliche Anlage benützt werden darf.
5) Die Benützungsbewilligung ist also ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
6) Werden einzelne Unterlagen dem Ansuchen nicht angeschlossen, so liegt ein Mangel des schriftlichen Anbringens gem § 13 Abs 3 AVG vor. S Anm 3 zu § 22. Dies gilt allerdings nicht bei Nichtvorlage der Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers, eines Baumeisters oder Zimmermeister gem Abs 2 Z 1, wie sich aus Abs 5 ergibt. Seit der Nov zur GewerbeO, BGBl I 2012/85, wurde das Wort „Zimmermeister“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meister“ ersetzt.
7) Mit der Nov 2003 wurde neben der Bauführerbescheinigung auch die Vorlage der Bescheinigung eines Ziviltechnikers für zulässig erklärt, womit offensichtlich einem Bedürfnis der Praxis entsprochen wurde. Zum Begriff des Bauführers s die Anm zu § 34. Die Stellung des Ziviltechnikers ist im Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl 1994/156, zuletzt idF BGBl I 2013/4, geregelt.
8) Mit der Nov 2010 wurde neben der Bauführerbescheinigung oder der Ziviltechnikerbescheinigung auch die Vorlage der Bescheinigung eines konzessionierten Baumeisters oder Zimmermeisters für zulässig erklärt. Zum Begriff des Bauführers s die Anm zu § 34. Seit der Nov zur GewerbeO, BGBl I 2012/85, wurde das Wort „Zimmermeister“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meister“ ersetzt.
9) S 2.
10) Die Benützungsbewilligung gibt das Recht, den Bau ganz oder teilweise (s Abs 7) zu benützen. Nach der ständigen Rsp des VwGH kann aus der Benützungsbewilligung nicht das Recht abgeleitet werden, einen dem BauG oder der Baubewilligung widersprechenden Zustand zu belassen. Ein vom Bauherr verschiedener Grundeigentümer oder Bauberechtigter sowie etwaige Nachbarn besitzen im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung.
11) Liegt insb auch die Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers, eines Baumeisters oder Zimmermeisters (nunmehr Holzbau-Meister) gem Abs 2 Z 1 vor, so ist die Benützungsbewilligung allein auf Grund der Aktenlage zu erteilen. Die Beh prüft hier nur mehr die Vollständigkeit der Unterlagen; eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht oder ob geringfügige Mängel vorliegen usw findet nicht statt. Erfolgt zufolge eines Baumangels ein Schadenseintritt, so wird die Gemeinde nach den Bestimmungen des AmtshaftungsG BGBl 1949/20, zuletzt idF BGBl I 1999/194, nicht herangezogen werden können, da die Schadensursache in Umständen liegt, die die Beh nach dieser Gesetzesbestimmung nicht verpflichtet zu prüfen war, es sei denn, dass die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen fehlerhaft erfolgte u diesbezüglich ein Verschulden vorliegt. Entgegen dem scheinbaren Gesetzesbefehl („ist“) kann aber die Baubehörde eine Überprüfung der baulichen Anlage in Form einer „Endbeschau“ vornehmen, ist die Baubeh doch allgemein gem § 37 Abs 1 berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Eine solche Überprüfung bzw Endbeschau wird die Baubeh etwa dann anzuordnen haben, wenn sie trotz vorgelegter Bescheinigung von einem gravierendem Mangel Kenntnis hat oder eine „eingeschränkte“ Bescheinigung vorgelegt wurde, die sich nicht auf die „gesamte bauliche Anlage“ bezieht, s § 34 Abs 3.
12) Wird eine solche Bescheinigung gem Abs 2 Z 1 nicht vorgelegt, so hat die Behörde eine inhaltliche Prüfung im Rahmen einer Endbeschau vorzunehmen, wobei die Aufgabenstellung der Baubehörde unter Abs 6 umschrieben ist. Zur Endbeschau werden von der Baubeh insb der bautechnische Sachverständige beizuziehen sein.
13) Liegen die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Benützungsbewilligung vor, so besitzt der Bauherr einen Rechtsanspruch.
14) Die Bedeutung der Benützungsbewilligung darf grundsätzlich nicht verkannt werden, denn durch die Erteilung der Benützungsbewilligung werden, wie in Anm 8 erwähnt, Bauordnungswidrigkeiten nicht geheilt; die Benützungsbewilligung steht der späteren Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht entgegen. Wenn zB eine bauliche Anlage mit einem Pultdach versehen wurde, während ein Satteldach bewilligt wurde, so entspricht die bauliche Anlage nicht der Bewilligung.
15) Hier wird es sich nur um untergeordnete Mängel handeln dürfen, die keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bedeuten. Die Beh wird ua besonders auf die Anforderungen des Brandschutzes, auf die Anforderungen der Hygiene, Gesundheit u Umweltschutz sowie auf die Anforderungen an die Nutzungssicherheit (insb iVm den Bestimmungen über die Stiegen‑, Tür‑, Geländer- u Glasausbildungen usw) zu achten haben (§ 43 iVm mit den einschlägigen OIB-Richtlinien, s Stmk BautechnikV, s Gesamtübersicht).
16) S 4 Z 4. Nachdem das BauG 1995 im Gegensatz zur Rechtslage nach der Stmk BO 1968 nicht mehr die Vorlage von Ausführungsplänen, die Abweichungen vom bewilligten Projekt darstellen, verlangt, werden diese geringfügigen Abweichungen im Spruch des Bescheides entsprechend zu beschreiben sein, wodurch – gem dem Grundsatz des Vorranges des Wortlautes vor der planlichen Darstellung – der bewilligte Bauplan insofern eine Änderung erfährt. Gehen die Abweichungen über das geringfügige Ausmaß hinaus, so darf eben keine Benützungsbewilligung erteilt werden; in einem solchen Fall müsste zunächst eine gesonderte (nachträgliche) Baubewilligung für diese größere Abweichungen erwirkt werden. S auch die § 35 Abs 6, 119 Abs 7 u 119 d Abs 2.
17) Das Rechtsinstitut der Teilbenützungsbewilligung ermöglicht vor allem das Bewohnen eines Hauses vor Bauvollendung u dient damit den Bedürfnissen der Praxis. Damit könnte etwa die Benützung des Erdgeschoßes gestattet werden, nicht aber wäre es zulässig, die Benützung eines keine Aufenthaltsräume aufweisenden Kellergeschoßes für Wohnzwecke zu erlauben. Eine Teilbenützungsbewilligung ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn Verpflichtungen noch nicht erfüllt sind, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bedeuten könnten.
18) Der Stmk Landesgesetzgeber normiert damit erstmals eine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Benützungsverbotes mittels Bescheid (baupolizeilicher Auftrag). Darüber hinaus liegt der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, wer als Eigentümer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte (zB Mieter) benützen lässt (s § 118 Abs 1 Z 6). Abs 8, der die Anordnung der Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage vorsieht, stellt allein darauf ab, dass eine bauliche Anlage ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt wird. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass danach ein Benützungsverbot immer nur dann zu erlassen ist, wenn eine bauliche Anlage betroffen ist, für die eine Baubewilligung vorliegt. Es erschiene vielmehr unsachlich, wenn in dem Fall, dass eine Baubewilligung, aber keine Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage vorliegt, die Benützung der baulichen Anlage gem dieser Bestimmung zu untersagen ist, während in dem Fall etwa, dass keine Baubewilligung u keine Benützungsbewilligung für eine bereits errichtete bauliche Anlage vorliegt, die Untersagung der Benützung nicht angeordnet werden dürfte. Es werden daher in dem Fall, dass eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung errichtet wurde u ohne Benützungsbewilligung benützt wird, sowohl der Beseitigungsauftrag gem § 41 Abs 3 als auch die Untersagung der Benützung gem Abs 8 zu ergehen haben (vgl das Erk des VwGH v , 99/06/0146, zur vergleichbaren Tiroler Rechtslage).
Judikatur
1) Nach der ständigen Rsp des VwGH ist aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes ableitbar (VwSlg 816/A/1902, 6940 A, 7086 A sowie , 0899 und 0900/73). Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildet, kann nämlich den Baukonsens nicht abändern. Daher kommt dem Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren grds keine Parteistellung zu ().
2) Lässt eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektsänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit eine Baubewilligung gleichzeitig erteilt wurde.
Der Umstand, dass Nachbarn die Änderungen des Bauvorhabens teilweise beobachten konnten, vermag den für die bewilligungspflichtige Planabweichung erforderlichen schriftlichen Baubewilligungsbescheid nicht zu ersetzen. Bestehende Planabweichungen werden durch die erteilte Benützungsbewilligung nicht saniert; ein ansonsten zulässiger baubehördlicher Auftrag betreffend die Beseitigung der Planabweichungen kann auch bei Vorliegen einer Benützungsbewilligung erteilt werden ( 05/3569/80 u 05/3570/80).
3) Im Benützungsbewilligungsverfahren kommt dem Nachbarn keine Parteistellung zu; wenn allerdings durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert wird und hiedurch ein Nachbarrecht beeinträchtigt wird (werden kann), besitzt der Nachbar Parteistellung ( 05/0203/80, BauSlg 86 betr Bgld).
4) Wurden im Benützungsbewilligungsbescheid bewilligungspflichtige Abweichungen von der Bau- und Widmungsbewilligung genehmigt, die Nachbarrechte verletzen können, kommt den Nachbarn Parteistellung zu ().
5) Nachbarn haben im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung, es sei denn, es wäre in Wahrheit auch eine Baubewilligung erteilt worden, die ein Nachbarrecht beeinträchtigen kann (, BauSlg 154).
6) Wenn mit dem Benützungsbewilligungsbescheid keine Abweichung von der Baubewilligung bewilligt wurde, kommt dem Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Durch die Abweisung seines Ansuchens, ihm den Benützungsbewilligungsbescheid zuzustellen, wird der Nachbar in keinem Recht verletzt, da das Recht auf Bescheidzustellung grds nur Parteien des Verfahrens zukommt (, 0278).
7) Der Nachbar ist (jedenfalls) dann berechtigt, den Benützungsbewilligungsbescheid zu bekämpfen, wenn damit nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern auch durch Änderung des zu Grunde liegenden Baukonsenses in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen wird ().
8) Grds ist davon auszugeben, dass (nach dem Konzept des Stmk BauG) durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung auch kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann (vgl ua E , 93/06/0029; , 95/05/0302, u , 98/06/0196; siehe auch die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 387 ff, zu § 38 leg cit angeführte weitere Judikatur). (Hier: Der Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung für den wesentlich geändert errichteten Aussichtsturm erteilt werden sollte [vgl E , 2000/06/0038]. Dem Spruch über die Erteilung der Benützungsbewilligung kann im vorliegenden Fall eine solche [derartigen Bescheiden grundsätzlich nicht zukommende] Wirkung nicht unterlegt werden [vgl das genannte E v ]. Auch die Begründung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Baubehörde mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilen wollte, wobei selbst eine andere Begründung zu keinem anderen Ergebnis führen konnte, weil die Begründung eines Bescheides einen fehlenden Abspruch nicht zu ersetzen vermag [vgl das genannte E v u auch das E v , 91/06/0233, dem letzteren lag ein Benützungsbewilligungsbescheid zu Grunde, der auch einen Abspruch über die Erteilung einer Baubewilligung enthielt]. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr [in welcher Form auch immer] Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.) .
9) Nach stRsp des VwGH bedeutet der Umstand, dass eine Benützungsbewilligung erteilt wurde, nicht, dass nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten als geheilt anzusehen seien (Hinweis E , 84/06/0050). Aus einer Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden ().
10) Eine Benützungsbewilligung ersetzt regelmäßig keine Baubewilligung, es sei denn, es wäre gleichzeitig eine Baubewilligung erteilt worden ( u 2002/06/0020).
11) Da aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann, steht die Erteilung einer Benützungsbewilligung einem Bauauftrag nicht entgegen. Durch die Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert (s E , 88/05/0227, 0228). , , 98/06/0196.
12) Eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch den Benützungsbewilligungsbescheid ist nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält. Das ist dort der Fall, wo die Baubehörde eine Benützungsbewilligung erteilt, obwohl offensichtlich Abweichungen vom Baukonsens vorliegen (Hinweis E , 86/06/0262). Wenn in einer Verhandlungsschrift objektiv unrichtig protokolliert wurde, dass die Ausführung „plangemäß“ sei, dann kann sich die Benützungsbewilligung nur auf die (vermeintliche) plangemäße Ausführung beziehen und kann von einem Bescheidwillen der Behörde, eine vorliegende, durch Auflagen eingeschränkte Befugnis abzuändern, keine Rede sein ().
13) Handelt es sich um ein nicht konsentiertes Bauwerk, kann eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nicht ergehen; ein derartiger Antrag ist zurückzuweisen ().
14) Wird eine Benützungsbewilligung versagt, muss das vorausgegangene Ermittlungsverfahren klarstellen, welcher Sachverhalt tatsächlich vorlag (, BauSlg 1068).
15) Nach § 68 Abs 3 AVG ist ein Eingriff in rechtskräftige Bescheide schon dann erforderlich, wenn ein Missstand das Leben oder die Gesundheit eines einzigen Menschen gefährdet; es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ein Eingriff in die Benützungsbewilligung kann auch einen Eingriff in die Baubewilligung erfordern ().
16) Grundeigentümer (Miteigentümer, Wohnungseigentümer) besitzen keinen Rechtsanspruch auf Versagung der Benützungsbewilligung (, BauSlg 44).
17) Miteigentümer besitzen kein Recht darauf, dass eine Benützungsbewilligung nicht erteilt wird (, BauSlg 299).
18) Das vom Grundeigentümer behauptete subjektiv-öffentliche Antragsrecht auf Widerruf einer Benützungsbewilligung ist im BauG weder ausdrücklich vorgesehen noch ist es daraus ableitbar (vgl in diesem Zusammenhang zum Begehren eines Grundeigentümers bzw Miteigentümers, eine Benützungsbewilligung zu versagen, die zur BO 1968 ergangenen E vom , 94/06/0003, VwSlg 14006 A, und vom , 94/06/0219). Insbesondere verschafft das Grundeigentum für sich allein oder auch in Verbindung mit der dem Bauwerber erteilten Baubewilligung (welcher Bescheid auch dem Grundeigentümer zugestellt wurde) nicht die behauptete Antragslegitimation (, BauSlg 262).
19) Wie sich insb aus § 119 Abs 7 BauG ergibt, ist grds auch § 38 BauG hinsichtlich der Erteilung einer Benützungsbewilligung ab dem , dem Tag des Inkrafttretens des BauG gem seinem § 120, (dh auf ab diesem Zeitpunkt zu erteilende Benützungsbewilligungen) anzuwenden ( 96/06/ 0176).
20) Ein Bauauftrag, mit dem die Unterlassung einer konsenswidrigen Benutzung verfügt wurde, ist im Wege der Verhängung einer Zwangsstrafe zu vollstrecken (, BauSlg 193).
21) Der Auftrag, die konsenswidrige Nutzung einer Halle als Lebensmittel und Haushaltswarenmarkt aufzulassen, ist mit Zwangsstrafe zu vollstrecken (, BauSlg 216).
22) Wurde bescheidmäßig die Benützung eines Einfamilienhauses untersagt, ist vor Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG zu prüfen, ob das Einfamilienhaus vom Beschwerdeführer tatsächlich benützt wurde (, BauSlg 55).
23) Wurde weiterhin eine bauliche Anlage ohne baubehördliche Benützungsbewilligung benützt, wurde zu Recht eine Zwangsstrafe verhängt, mag auch in der Zwischenzeit eine baubehördliche Bewilligung erwirkt worden sein (, BauSlg 124).
24) Die Benützung einer Halle zur Hühnerzucht bedarf jedenfalls einer entsprechenden Benützungsbewilligung; der Auftrag, die Hühner zu entfernen, war daher in der Rechtslage begründet, war doch die Benützungsbewilligung für die Benützung der Halle zu diesem Zweck erforderlich (, BauSlg 115).
25) Bei einer Bewilligung nach § 38 BauG handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Eine Entscheidung über die Erteilung einer (Teilbenützungsbewilligung) Benützungsbewilligung setzt daher einen Antrag voraus, fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig. Antragslegitimiert ist nach dem Wortlaut des § 38 Abs 1 BauG allein der Bauherr (das ist gem § 4 Z 10 BauG der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung). Im Beschwerdefall liegt ein Antrag von Bauherren auf Erteilung einer (Teil-)Benützungsbewilligung gar nicht vor. Vielmehr befindet sich im Akt lediglich die Bescheinigung des Bauführers gem § 38 Abs 2 BauG als „Beilage“ zu einem Antrag, der aber von den Bauherren nicht gestellt worden war. Insb kann aus der allein vom Bauführer ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis iSd § 10 Abs 1 AVG firmenmäßig unterfertigten „Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Stmk BauG (1995)“ ein Bevollmächtigungsverhältnis und das Vorliegen eines im Namen der Bauherren gestellten Antrages nicht abgeleitet werden. Somit liegt weder ein förmlicher Antrag noch – im Falle der Umdeutung der „Beilage“ als Antrag gem § 38 Abs 1 BauG – ein Antrag einer hierzu nach dem Gesetz legitimierten Person vor. Die im Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach § 38 Abs 1 BauG dennoch ergangene Entscheidung ist daher rechtswidrig ().
26) Die Beschwerdeführer suchten um die Erteilung der Benützungsbewilligung für das von ihnen errichtete Wohnhaus an. Diese wurde gemäß § 38 Abs 3, 6 und 8 Stmk BauG versagt und ausgesprochen, dass das Wohnhaus nicht benützt werden dürfe. Zwar ist die Frage, ob eine Benützungsbewilligung erteilt werden darf, am Maßstab der Baubewilligung und nicht an den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu beurteilen. Bei verständiger Würdigung des Baubewilligungsbescheides (für ein „Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude“) ist dieser aber dahingehend zu verstehen, dass damit das Wohnhaus für den Zweck des Wohnens im Zusammenhang mit der Führung des der Baubewilligung zu Grunde liegenden landwirtschaftlichen Betriebs bewilligt worden ist. Dieser Zweck kann nicht verwirklicht werden, solange jener der Baubewilligung zu Grunde liegende landwirtschaftliche Betrieb nicht besteht und auch keine konkreten Hinweise darauf gegeben sind, dass die Führung eines solchen Betriebes bevorstehe. Daher war die Versagung der Benützungsbewilligung und auch der Ausspruch eines Benützungsverbotes auf Grund des § 38 Abs 8 Stmk BauG nicht rechtswidrig ().