BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 4 Begriffsbestimmungen
Zu § 4: EB zur Nov 2003
Zu Z. 1: Der vorgesehene Entfall der Definitionen von Abstellflächen mit Schutzdächern, die dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr als zehn Krafträdern dienen, als offene Garagen (in § 4 Z. 1 und Z. 27) dient der Gleichstellung mit anderen Flugdächern, die keinen Abstandsregeln und somit Bebauungsbeschränkungen unterworfen sind.
Zu Z. 9: Mit der Baugrenzlinie kann Einfluss auf die Situierung baulicher Anlagen (Gebäude) genommen werden, womit es sich um ein Gestaltungsinstrument handelt, das sich nur auf oberirdische bauliche Anlagen, und zwar auf Gebäude, beziehen soll. Durch die Änderung dieser Legaldefinition soll der Geltungsbereich der Baugrenzlinie klargestellt werden.
Zu Z. 27 (Definition „Offene Garagen“): Siehe Ausführungen zu Z. 1.
Zu Z. 29: Gemäß § 4 Z. 28, zweiter Satz, gelten auch offene Garagen als Gebäude; insbesondere deswegen, um sie der Abstandsbestimmung (§ 13) unterstellen zu können. Bei solchen offenen Garagen im Sinne § 4 Z. 27 kann sich jedoch im Einzelfall die Frage der Bezugsebene für die Ermittlung des Grenz- und Gebäudeabstandes im Sinne § 13 Abs. 1 und 2 stellen, die durch die vorgesehene Änderung beantwortet werden soll.
Zu Z. 37 a: Durch die vorgesehene Definition soll die Vollziehung des neu gefassten § 19 Z. 5 bzw. § 20 Z. 4 erleichtert werden. Der Begriff „natürliche Höhenlage“ soll durch den Begriff „natürliches Gelände“ ersetzt werden.
Zu Z. 41: Die vorgesehene Erweiterung des Nachbarbegriffes steht im Zusammenhang mit der neu vorgesehenen Bestimmung des § 26 Abs. 4, womit das Problem der „heranrückenden“ Wohnbebauung“ gelöst werden soll.
Zu Z. 43: Bauten von untergeordneter Bedeutung stellen vielfach baubewilligungsfreie Vorhaben gemäß § 21 dar, wobei nach der derzeitigen Rechtslage in typischen Fällen die Grenze bei einer bebauten Fläche von 30 m2 liegt. Es erscheint sachlich vertretbar, diese Grenze, um Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden, bei diesen typischen baulichen Anlagen von 30 auf 40 m2 anzuheben. Dies betrifft einerseits den Begriff des Nebengebäudes und andererseits bauliche Anlagen im Sinne der § 20 Z. 2 lit. c sowie 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b, f, g u h.
Zu § 4: EB zur Nov 2010
Einheitliche Begriffsbestimmungen sind eine Grundvoraussetzung für die Einführung eines österreichweit abgestimmten bautechnischen Anforderungsniveaus. Die diesbezüglich erforderlichen Begriffsdefinitionen sind in einem eigenen OIB-Dokument „Begriffsbestimmungen“ zusammengestellt. Mit der im Sinne des § 82 vorgesehenen Verbindlicherklärung der OIB-Richtlinien erhalten diese Begriffsbestimmungen rechtsverbindlichen Charakter. In den Gesetzestext selbst wurden nur jene Begriffsdefinitionen aufgenommen, die sich in dessen Wortlaut wiederfinden. Im Zuge dessen war zur Angleichung an die Harmonisierungsregelungen für folgende Begriffe eine gewisse inhaltliche Änderung vorzunehmen:
Bauliche Anlage/Bauwerk (Entfall des Aspektes der öffentlichen Interessen; die bisherige ergänzende Klarstellung, in welchen Fällen eine Verbindung mit dem Boden jedenfalls anzunehmen ist, bleibt jedoch aufrecht))
Brandabschnitt, Brandwand (Änderung in Bezug auf das Erfordernis der Brandbeständigkeit)
Hauptstiegen (Änderung in „Hauptgang“ bzw. „Haupttreppe“)
Stand der Technik (Angleichung an andere Rechtsvorschriften, Gleichsetzung mit dem Begriff Regeln der Technik)
Versammlungsstätte (insbesondere Erhöhung der Personenzahl auf 120)
Nachstehende Begriffe, die schon in ihrer bisherigen Definition inhaltlich mit jener der OIB-Richtlinien im Wesentlichen übereinstimmen, werden im Interesse einer auch sprachlichen Harmonisierung nunmehr richtlinienkonform definiert:
Aufenthaltsraum, Barrierefreiheit, Feuerstätte, Garagen, Gebäude (der 2. Satz der bisherigen Definition wird wegen seiner Bedeutung für die Abstandsvorschriften – in präzisierter Form – jedoch beibehalten), Geschoß, Nutzflächen von Garagen, Parapethöhe, Wohnung)
Der bisherige (auch künftighin nicht harmonisierte) Begriff „Nebengebäude“ erfährt durch die Festlegung einer maximalen Firsthöhe (5m) eine zusätzliche Einschränkung.
Auf Grund der Einführung entsprechender Regelungen werden ferner Definitionen für die Begriffe „Abstellanlagen für Fahrräder“ und „Gülleanlagen“ neu in den Gesetzestext aufgenommen.
Zu § 4: EB zur Nov LGBl 2012/78
Zu § 4 Z. 5: Diese Begriffsdefinition stellt eine Anpassung an diesen Begriff dar, wie er im Dokument „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Oktober 2011, enthalten ist.
Zu § 4 Z. 28: Nach der Rechtslage vor der Baugesetznovelle 2010 wurde sowohl in den technischen als auch verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf den Begriff der „offenen Garage“ Bezug genommen. Mit der Baugesetznovelle 2010 wurde der Begriff der „offenen Garage“ in den technischen Bestimmungen durch den tendenziell ähnlichen Begriff des „überdachten Stellplatzes“ abgelöst. Die Parallelität der beiden Begriffe „offene Garage“ und „überdachter Stellplatz“ war verwirrend (bei beiden baulichen Anlagen handelt es sich um solche, bei denen die natürliche Durchlüftung gewährleistet ist). Daher wird der Begriff der „offenen Garage“ ersatzlos gestrichen, zumal der Begriff des „überdachten Stellplatzes“ im Sinn des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Oktober 2011 ausreichend und praktikabel ist. Die Aufnahme des Begriffes des „überdachten Stellplatzes“ im Baugesetz selbst ist nicht erforderlich, weil dieser Begriff im Baugesetz nicht vorkommt. Auch der letzte Satz der Z. 28 wird geändert. Die bisher bestandene Forderung, dass Ausstellungs- und Verkaufsräume dann nicht als Garagen gelten, wenn Kraftfahrzeuge mit leerem Kraftstoffbehälter und ausgebauter Stromquelle abgestellt werden, ist im Zeitalter der Sicherheitstanks und anderer Sicherheitseinrichtungen als überholt und demnach nicht mehr zeitgemäß zu beurteilen.
Zu § 4 Z. 29: Mit der Baugesetznovelle 2011 wurde der Gebäudebegriff dahingehend erweitert, dass – in Anlehnung an die OIB-Richtlinien April 2007 – darauf abgestellt wurde, dass diese Bauwerke von Menschen betreten werden können. Dieses für den Gebäudebegriff keinesfalls erforderliche Zusatzkriterium hat in der Praxis eher zu Unsicherheiten geführt. Liegt die Betretbarkeit nur dann vor, wenn sie in der gegebenen Raumnutzung typischerweise vorgesehen ist (z. B. Aufenthaltsraum) oder auch dann, wenn sie in der Raumnutzung zwar nicht vorgesehen, jedoch faktisch möglich ist, wie diese etwa bei Siloanlagen der Fall sein kann. Eine Siloanlage wäre demnach nur dann ein Gebäude und damit im Sinn des § 13 abstandsrelevant, wenn „zufälligerweise“ Öffnungen für das Betreten, etwa zum Zweck der Reinigung vorgesehen wären, was zu sachlich ungerechtfertigten Differenzierungen führen würde. Daher wird mit dieser Novelle im Interesse der Rechtssicherheit der Entfall der Betretbarkeit durch Menschen vorgesehen. Auch der zweite Satz der Gebäudedefinition, wonach näher bestimmte offene Garagen als Gebäude gelten kann, ersatzlos entfallen, weil, wie zu Z. 3 ausgeführt, der Begriff der „offenen Garage“ nicht mehr aufrecht erhalten wird, was eindeutig, wie die Praxis zeigt, im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität liegt.
Zu den § 4 Z. 34a: Mit dieser Änderung erfolgt die Einführung des Begriffes der „größeren Renovierung“ im Stmk. Baugesetz in Umsetzung des Artikels 2 Z. 10 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung). Diese Richtlinie wurde auch bereits im Dokument „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Oktober 2011, und in der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe Oktober 2011, berücksichtigt. Bei Vorliegen einer „größeren Renovierung“ besteht – ausgenommen Kleinhäuser – eine baubehördliche Bewilligungspflicht, weshalb dieser Begriff auch in § 19 Z. 1 vorzusehen ist. Größere Renovierungen an Kleinhäusern sind gemäß § 20 Z. 6 im „Anzeigeverfahren ohne Nachbarn“ abzuwickeln. Weiters ist bei „größeren Renovierungen“ ein Energieausweis zu erstellen, was zu entsprechender Berücksichtigung in § 81 Abs. 1 Z. 2 sowie § 33 Abs. 2 Z. 2 führt. Durch die Einführung dieses Begriffes der „größeren Renovierung“ hat der bisher im Stmk. Baugesetz (§ 4 Z. 59, § 19 Z. 1 und § 81 Abs. 1 Z. 2), (auch im Dokument „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, Ausgabe April 2007, und in der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe April 2007, enthalten) verwendete Begriff der „umfassenden Sanierung“ zu entfallen.
Zu § 4 Z. 50: Der bisher im Stmk. Baugesetz enthaltene Begriff der „Nutzfläche von Garagen“ entfällt, weil dieser Begriff im Stmk. Baugesetz selbst nicht mehr verwendet wird. Hingegen ist der Begriff „Nutzfläche – Garage, überdachte Stellplätze, Parkdecks“, der im Bereich der OIB-Richtlinien Bedeutung hat (OIB-Richtlinie 2.2), im Dokument „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Oktober 2011, enthalten.
Anmerkungen
1) Erstmals hat sich der Stmk Landesgesetzgeber mit dem BauG 1995 dazu entschlossen, zahlreiche Begriffsbestimmungen im Baugesetz aufzunehmen. Dies ist zu begrüßen, da durch dieses System die Anzahl der unbestimmten Gesetzesbegriffe im Baurecht in Grenzen gehalten werden kann. Z 1, 9, 27 (Definition „Offene Garagen“), 29, 37 a (eingefügt), 41 u 43 Fassung Nov 2003. Z 24 geändert u Z 39a u 56a eingefügt durch die Nov 2008/27. Z 30a u 40a eingefügt durch die Nov 2008/88. § 4 neu gefasst durch die Nov 2010. § 4 Z 5, 28, 29, 34a (eingefügt) u der Entfall von 50 sowie 59 Fassung LGBl 2012/78.
2) Abstellflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen richten sich nach straßenrechtlichen Vorschriften. S 3 Z 1.
3) Zum Entfall der Definitionen von Abstellflächen mit Schutzdächern, die dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr als zehn Krafträdern dienen, als offene Garagen, durch die Nov 2003, s EB. Der seinerzeitigen mit dem BauG 1995 eingeführten Definition lag die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, solche Anlagen dem Gebäudebegriff u damit der Abstandsbestimmung für Gebäude unterstellen zu können. Die Bestimmung hat sich in der Praxis nicht bewährt. In besonders gelagerten Fällen ist hinsichtlich solcher Anlagen ohnehin § 13 Abs 12 anzuwenden, s die Anm zu § 13.
4) S 89.
5) Die Frage, ob eine bloß geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt vorliegt oder eine darüber hinausgehende, ist im Benützungsbewilligungsverfahren von Bedeutung (s § 38 Abs 6). Öffentliche Interessen werden freilich immer berührt, wenn eine Baurechtsnorm betroffen wird.
6) Andere Räume, die nicht zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (zB Bäder, Toilettenräume, Abstellräume, Vorräume oder regelmäßig Kellerräume), gelten daher nicht als Aufenthaltsräume und unterliegen somit nicht den dafür normierten Anforderungen (s insb die Regelungen über die Mindestraumhöhe in der OIB-Richtlinie 3).
7) Mit dem BauG 1995 fand der moderne Begriff der „ Barrierefreiheit“ erstmals Eingang in das Stmk Baurecht. Damit wurde ein passender Überbegriff gefunden, der sich nicht nur auf behinderte, sondern auch auf Kinder oder ältere Menschen bezieht. Der Grundsatz der Barrierefreiheit wurde in mehreren Bestimmungen verankert, so insb im § 76; die technischen Detailregelungen sind in der OIB-Richtlinie 4 verankert.
8) Dieser Begriff besitzt insb im IV. und V. Teil dieses Hauptstückes Bedeutung.
9) Die Baufluchtlinie kann die Behörde im Verfahren betreffend die Festlegung der Bebauungsgrundlagen gem § 18 festlegen. Aber auch im Baubewilligungsverfahren, das ohne zugrunde liegenden Bebauungsgrundlagenbescheid durchgeführt wird, werden im Rahmen der behördlichen Prüfung hinsichtlich der geplanten straßenseitigen Situierung des Baukörpers auf dem Bauplatz jene Beurteilungskriterien von Bedeutung sein, wie sie auch für die Festlegung der Baufluchtlinie im § 18-Verfahren maßgebend sind. S Anm 1 zu § 5 u die Anm zu § 18.
10) Es gibt sohin keine hintere und seitliche Baufluchtlinie, nach Bebauungsplänen (§ 41 Abs 2 Z 7 StROG) können solche festgelegt sein. Im Baubewilligungsverfahren wird die seitliche bzw hintere Bauflucht zunächst durch die Abstandsbestimmung (§ 13) und allenfalls darüber hinaus durch Gesichtspunkte des Ortsbildes bestimmt (§ 43 Abs 4).
11) S 39.
12) Die Baugrenzlinie kann die Baubehörde im Verfahren betreffend die Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 18) oder der Gemeinderat in Bebauungsplänen (§ 41 Abs 2 Z 7 StROG) festlegen.
13) § 12 legt die Ausnahmen vom Grundsatz, dass ein Bauwerk die Baugrenzlinie nicht überschreiten darf, fest. S EB zur Nov 2003. Aus der neugefassten Definition ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Baugrenzlinie durch oberirdische Teile von baulichen Anlagen, denen keine Gebäudeeigenschaft (s Z 29) zukommt, überschritten werden darf. Die Definition besitzt für das Verfahren zur Festlegung der Bebauungsgrundlagen gem § 18 Bedeutung, ist aber uE auch für Festlegungen in Bebauungsplänen gem § 41 Abs 2 Z 7 StROG maßgebend. Gem § 8 Abs 1 StROG dürfen Bebauungspläne ua Gesetzen des Landes nicht widersprechen.
14) Der Begriff findet sich insb in den Bestimmungen betreffend Baudurchführung und Bauaufsicht (§§ 34, 35, 37 und 38).
15) Der Bauherr, also derjenige, der von einer rechtskräftigen Baubewilligung oder einer Genehmigung gem § 33 Abs 6 Gebrauch machen möchte, muss nicht ident sein mit jener Person, die um diese Baubewilligung angesucht oder ein Vorhaben gem § 20 angezeigt hat. Der Bauherr, der nicht auch Bauwerber war, ist als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers (Bauwerber oder ein ehemaliger Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung) eingetreten. Dies folgt aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides oder der Genehmigung der Baufreistellung, was bedeutet, dass die durch diesen Bescheid bzw diese Genehmigung begründeten Rechte und Pflichten an der Sache (dem Grundstück, den Bau) haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden.
16) S 35 Abs 3.
17) Üblicherweise werden die Begriffe bauliche Anlage, Bauwerk, Baulichkeit und Bau gleichgesetzt. In der Begriffsbestimmung wurde der in der Rsp und im Schrifttum übliche Begriff „bauliche Anlage“ an die Spitze gestellt. Dadurch kommt klar zum Ausdruck, dass damit alle Arten von Anlagen gemeint sind, oberirdische wie unterirdische, besitzen sie nun Gebäudeeigenschaft oder nicht (s Z 29), sofern die unter Z 13 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Berufung auf E des VwGH bestimmte schon Krzizek den Begriff Bau (Bauwerk, Baulichkeit, Bauanlage) als Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (die letztere Voraussetzung wurde mit der Nov 2010 aus dem Begriff entfernt, weil diese Voraussetzung bei Zutreffen der ersten beiden Voraussetzungen zufolge der mannigfaltigen baurechtlichen öffentlichen Interessen [zB § 13, 43] so gut wie immer vorliegt). Als Anlage definiert Krzizek alles, was angelegt, dh durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde (System des Österreichischen Baurechts, Bd 1, Begriffsbestimmungen 10). Wenn dem Begriff „bauliche Anlage“ der weitere Begriff „Bauwerk“ beigesetzt ist, so wird damit auf den in den europäischen Gemeinschaften üblichen Begriff hingewiesen. Dieser Begriff wurde etwa in der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v , 89/106/EWG, über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (sog „Bauproduktenrichtlinie“) verwendet. Diese Richtlinie wurde auch durch das BauG (neben dem Stmk BauprodukteG 2000, u dem Stmk AkkreditierungsG, s jeweils Gesamtübersicht, umgesetzt (s § 43–47).
18) Die unter Anm 19 angeführten Überlegungen gelten auch für das Kriterium einer Verbindung mit dem Boden, insb dann, wenn eine ordnungsgemäße Ausführung nach den Regeln der Technik eine solche Verbindung voraussetzt ( ua). In der älteren Rsp finden sich Aussagen, dass die Verbindung mit dem Boden durch Räder unter bestimmten Voraussetzungen eine baubehördliche Bewilligungspflicht nicht bewirkt, was in der Praxis zu verschiedenen Versuchen geführt hat, die Bewilligungspflicht zu umgehen. Nach den weiteren unter Z 13 angeführten Voraussetzungen dürfte solchen Versuchen in Hinkunft der Boden entzogen sein.
19) Bei dem für den Begriff der baulichen Anlage geforderten Merkmal „ Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse“ dürfen nach der Rsp in der Praxis keine zu großen Ansprüche gestellt werden, so dass der in der Rsp mitunter auch verwendete Ausdruck „gewisses Maß“ besser den tatsächlichen Anforderungen entspricht. Keinesfalls darf nämlich der „widersinnige“ Zustand eintreten, dass eine nicht ordnungsgemäß (fachgerecht) ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage der Bewilligungspflicht unterworfen wäre ( 610/76, Slg 9657 A ua). In der Definition dieses Merkmals für eine bauliche Anlage wurde offenbar bewusst vermieden, einen bestimmten Grad bautechnischer Kenntnisse zu verlangen, um den obigen Überlegungen Rechnung zu tragen. Auch bei der Verwendung von vorgefertigten Teilen oder vorgefertigten Anlagen ganz allgemein sowie bei rascher Montagemöglichkeit ist das genannte Kriterium der Bewilligungspflicht zu bejahen ( Slg 9772 A, , 2003/06/0098 ua).
20) Diese Definition wurde der Bauproduktenrichtlinie (s Anm 17) entnommen. Verwendung findet dieser Begriff insb in den § 44–46.
21) Unter Person werden sowohl natürliche als auch juristische Personen verstanden. Gegeben sein muss die Rechtsfähigkeit (das ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) u die Handlungsfähigkeit (das ist die Fähigkeit, durch Handeln u Unterlassen Rechtsfolgen zu bewirken). Das Fehlen der Rechtsfähigkeit (etwa bei Arbeitsgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach dem ABGB) u der Handlungsfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen (auch im Vollstreckungsverfahren). Vorschriften diesbezüglich enthält insb das ABGB. Seit sind nach § 21 Abs 2 ABGB idF der Nov BGBl I 2000/135 Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr voll handlungsfähig, sofern sie keines Sachwalters bedürfen. Juristische Personen werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die nach ihren Satzungen berufenen Organe vertreten. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch – UGB werden als juristische Personen behandelt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person u nicht parteifähig.
Natürliche Personen als auch deren gesetzliche Vertreter (für nicht voll handlungsfähige Personen wie Minderjährige oder eines Sachwalters Bedürftige) können sich vertreten lassen. Nach § 10 Abs 1 AVG in der seit geltenden Fassung, BGBl I 1998/158, können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Beh kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach der Rechtslage vor der AVG-Nov 1998 durfte sich nur ein Rechtsanwalt oder Notar auf die erteilte Vollmacht berufen. Mit der Neufassung werden hingegen alle zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen erfasst, so etwa auch Ziviltechniker. Auch sind nunmehr im Gegensatz zur alten Rechtslage Vertretungen durch juristische Personen zulässig, womit die Judikatur des VwGH, wonach nur eigenberechtigte natürliche Personen Vertreter sein können, überholt ist. In bestimmten Fällen kann die Beh von einer ausdrücklichen (vom Nachweis einer) Vollmacht absehen: Dies dann, wenn amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen als Vertreter einschreiten und Zweifel über Bestand u Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt; bei einander widersprechenden Erklärungen des Vollmachtgebers u des Bevollmächtigten gehen die Erklärungen des Vollnachgebers vor (zB ). Vom Vertreter ist der Rechtsbeistand zu unterscheiden: Eines solchen können sich die Beteiligten bedienen u auch in seiner Begleitung vor der Beh erscheinen. Der Rechtsbeistand bedarf zwar keiner Vollmacht u muss nicht eigenberechtigt sein, kann aber keine rechtswirksamen Verfahrenshandlungen setzen, sondern darf den Beteiligten nur beraten.
22) Der Antrag bzw die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen (s § 22 Abs 1 bzw § 33 Abs 1).
23) Nach § 30 Abs 4 StROG ist für alle Baugebiete die mindest- u höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen, s die BebauungsdichteV, s Gesamtübersicht. Die Bebauungsdichte hat die Behörde auch als Bebauungsgrundlage im Bescheid nach § 18 festzulegen.
24) S Z 21. Anstelle der im § 1 Abs 1 BebauungsdichteV, s Gesamtübersicht, verwendeten Begriffes „Gesamtfläche der Geschosse“ tritt im Baugesetz der Begriff „Bruttogeschoßfläche“. Als problematisch könnte die Definition unter Z 21 in Beziehung zu § 1 Abs 4 u 5 der BebauungsdichteV gesehen werden. Nach Letzterer erfolgt die Berücksichtigung der einzelnen Geschosse (oberirdische, unterirdische Dachraumausbauten) bei der Ermittlung der Bebauungsdichte nach näher bestimmten Kriterien, wobei im Übrigen Wände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm überhaupt nur mit 30 cm zu berechnen sind. Nach der Definition unter Z 21 hingegen wären generell alle Geschosse, ohne Rücksicht auf die Wandstärke usw, bei der Ermittlung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen. Nun ist die Bruttogeschoßflächendefinition zunächst für die Ermittlung der Bauabgabe maßgebend (s § 15 Abs 3). Bei Festlegung der Bebauungsdichte nach § 18 wird jedoch uE die in der Bebauungsdichteverordnung normierte weitere Spezifizierung maßgebend sein, die den Intentionen des StROG Rechnung trägt.
25) S Z 34.
26) Nach § 1 Abs 2 der BebauungsdichteV, s Gesamtübersicht, gilt als Bauplatzfläche die für die Errichtung von Bauten geeignete Grundstücksfläche nach Abzug von Grundabtretungen für Verkehrsflächen nach den Bestimmungen der Stmk BO 1968. Fraglich ist, ob dieser Bauplatzbegriff auch für das neue BauG 1995 gilt. UE kann an sich der von einem Verordnungsgeber geprägte Begriff nicht für den Gesetzgeber als maßgebend angenommen werden. Abgesehen davon spricht diese Verordnungsstelle von Grundabtretungen nach der dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Stmk BO 1968. Allerdings entspricht der Begriff Bauplatz dem im Baurecht üblichen Inhalt.
Ganz allgemein ist aus § 5 Abs 1, Einleitungssatz, iVm § 22 Abs 2 Z 3, wonach grundsätzlich die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück iSd VermessungsG (di jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist, s auch Anm 2 zu § 5) bestehen muss (Ausnahmen sind vorgesehen), abzuleiten, dass mit dem Bauplatz bzw einer Bauplatzfläche grundsätzlich – von Sonderfällen abgesehen (zB bei beantragten Umbauten iSd § 19 Z 1 oder Nutzungsänderungen iSd § 19 Z 2 bestehender Bauten auf so genannten Bauflächen nach dem Grundsteuerkataster, bei denen vor der Grundstücksnummer ein Punkt gesetzt ist, der das Zeichen für verbaute Grundflächen darstellt) – nicht jene Grundstücksfläche gemeint ist, die vom (geplanten) Bauwerk bedeckt wird bzw von der lotrechten Projektion der (geplanten) oberirdischen baulichen Anlage begrenzt wird (die so genannte bebaute Fläche), sondern vielmehr jene Grundstücksfläche bzw jenes Grundstück iSd VermessungsG, auf der das Bauwerk zur Errichtung gelangen soll u mindestens auch die nach § 13 erforderlichen Abstandsflächen sowie die nach § 8 notwendigen Freiflächen enthält. S auch Anm 3 zu § 5 u Anm 14 zu § 14.
27) Den Bebauungsgrad hat die Beh im Bebauungsgrundlagenverfahren gem § 18 festzulegen. Zur Auslegung des Begriffes der bebauten Fläche im Einzelfall ist gem der „ Technikklausel“ des § 43 Abs 1 die einschlägige technische Norm heranzuziehen.
28) Die Bebauungsweisen sind in den Bebauungsplänen festzulegen (§ 41 Abs 1 Z 2 lit f StROG). Ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich (s § 26 Abs 4 StROG) u besteht keine (alte) Bebauungsrichtlinie (§ 119i iVm § 67 Abs 4 StROG), ist die Bebauungsweise in Handhabung des Planungsermessens im Bebauungsgrundlagenbescheid (s § 18) festzulegen bzw in Ermangelung eines Bebauungsgrundlagenbescheides letztlich im Baubewilligungsverfahren umzusetzen (s die Anm zu § 18). Der Begriff Bebauungsweisen wird hier nicht auf Gebäude beschränkt, sondern bezieht sich generell auf bauliche Anlagen.
29) S 5 u Anm 26.
30) Diese Begriffe haben im III. Abschnitt des I. Teiles des II. Hauptstückes (§§ 49–54) betr Brandschutz Bedeutung
31) S Anm 24.
32) Nur wenn ein Dachraum zur Gänze unausgebaut ist, handelt es sich um einen Dachboden, wie sich aus Z 23 ergibt.
33) S 81 iVm der Stmk BautechnikV 2012, s Gesamtübersicht, in Bezug auf die OIB-Richtlinie Nr 6 betr Energieeinsparung und Wärmeschutz.
34) S EB zur Nov LGBl 2012/78.
35) Der Stmk Landesgesetzgeber bezieht den Gebäudebegriff primär auf oberirdische bauliche Anlagen, die insb in der Abstandsbestimmung (§ 13) den hauptsächlichen Regelungsgegenstand bilden. Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, Bd 1, 14, umschreibt den Begriff Gebäude mit Bau, bei dem ein allseits abgeschlossener, vorwiegend über dem anschließenden Terrain liegender Raum vorhanden ist; er verwies darauf, dass nach der Deutschen Musterbauordnung unter Gebäude eine selbständig benutzbare überdachte Bauanlage verstanden wird, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen.
36) Damit unterscheidet sich dieser Gebäudebegriff von der dazu entwickelten (älteren) Rsp des VwGH, nach der von einem Gebäude dann ausgegangen wird, wenn ein nach den Regeln der Baukunst umschlossener Raum vorliegt (VwSlg 4189/A/1906 ua). In weiteren Entscheidungen wird ausgeführt, es sei aber nicht erforderlich, dass der Raum völlig umschlossen ist ( ua). Allerdings erlaubt die Formulierung „überwiegend geschlossen“ ein weiter gehendes Geöffnetsein der Seitenflächen als nach dieser älteren Rsp, ohne dass die bauliche Anlage deswegen ihre Gebäudeeigenschaft verliert, nämlich bis zu 49 %. Mit anderen Worten ist ein überdecktes Bauwerk dann überwiegend umschlossen, wenn die Seitenflächen, bezogen auf die jeweilige Grundrissfläche, mehr als 50 % geschlossen sind.
37) Dieser Begriff korrespondiert mit § 13 Abs 2 (s E zu § 12 u 13).
38) Von vorspringenden Bauteilen könnte uE nicht mehr gesprochen werden, wenn durch diese der Eindruck vermittelt würde, die Außenwand des Gebäudes sei gar nicht mehr die Gebäudefront.
39) Zum Begriff des Erkers s die Judikatur zu § 12.
40) Der Begriff „in gewöhnlichen Ausmaßen“ bezieht sich nunmehr (klarstellend) – mit der Nov 2003 wurde das Wort „jeweils“ eingefügt – auf sämtliche vorspringende Bauteile.
Ob ein Bauteil als „vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß“ als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Abstandsbestimmung (§ 13), nämlich eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherzustellen, nach den Umständen des Falles u nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubeh oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und deren Relation zur Gebäudefront. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob solche Bauteile im Prinzip ortsüblich sind bzw speziellen lokalen Gegebenheiten entsprächen, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen (s dazu insb das Erkenntnis desVwGH v , 2012/06/0021).
Jedenfalls unzulässig sind „ vorspringende Bauteile“, welche so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als „ vorgeschobene Gebäudefront“ in Erscheinung treten. Bezüglich dieser Problematik hat sich der VwGH zB im Erkenntnis v , 2009/06/0176, mit der Länge eines Gaupenbandes auseinandergesetzt u führte aus, dass die belangte Beh (LReg), was die die Länge der Gaupen betrifft, zutreffend nicht bloß auf die absolute Länge des (jeweiligen) Gaupenbandes, sondern auch auf das Verhältnis zum Ausmaß der gesamten Gebäudefront (unterhalb des Dachbereiches) Bedacht genommen hat, weil die Frage, ob etwa eine Gaupe (ein Gaupenband) auf Grund seiner Dimensionierung als Gebäudefront in Erscheinung tritt, letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen ist. Im gegenständlichen Fall führte der VwGH die belangte Beh (LReg) bestätigend aus, dass die Auffassung der Bfr [Bauwerber], die Länge dieses Gaupenbandes von 9,20 m sei im gegebenen Zusammenhang nicht abstandsrelevant, im Hinblick auf die Länge dieser Gebäudefront (11,60 m) nicht zutreffe.
Bezüglich der Mächtigkeit eines Balkons s etwa das Erkenntnis des VwGH v , 2012/06/0021. Im letztgenannten Erkenntnis nahm der VwGH auch die Beurteilung der belangten Behörde (LReg) zur Kenntnis, wonach das Vorragen eines Dachvorsprunges von bloß 1 m in den Abstandsbereich ein Maß sei, das als üblich angesehen werden könne.
41) Bei jenen Seiten eines im Mindestgrenzabstand nach § 13 errichteten Gebäudes, die zur Gänze oder zum Teil über eine Außenwand verfügen, kann demnach der Dachrand in die Abstandsfläche (in gewöhnlichen Ausmaßen) hineinragen (s Anm 40), weil die maßgebende Ebene für den einzuhaltenden Grenzabstand gem § 13 Abs 2 die Außenwandfläche ist, was im Falle, dass eine Gebäudeseite keine Außenwand aufweist, nicht zulässig ist. Der letztere Fall mag daher als (geringfügige) Verkürzung der Baufreiheit betrachtet werden, kann aber vom Bauwerber durch eine entsprechende Planung abgewendet werden.
42) § 30 Abs 4 StROG ordnet an, dass im Flächenwidmungsplan für alle Baugebiete die mindest- u höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen ist, was auch eine Begrenzung der Höhe bedeutet, wenn von der Realisierung der Mindestraumhöhe ausgegangen wird. Auch eine höchste Stelle des Bauwerkes kann nach dieser Bestimmung festgelegt werden (s auch Z 33). Ausdrücklich werden nach § 41 Abs 1 Z 2 lit g u Abs 2 Z 6 StROG auch die Höhenentwicklungen der Gebäude als in einem Bebauungsplan festzulegenden Maßnahmen genannt. Nach § 18 Abs 1 Z 4 hat die Behörde die zulässige Höhe der baulichen Anlagen im Bebauungsgrundlagenbescheid festzulegen. In Betracht kommen somit die Gebäudehöhe u die Gesamthöhe eines Gebäudes (s Z 33).
43) Bei Gebäuden in Hanglage gibt es naturgemäß verschiedene Abstände.
44) S Z 46.
45) S Z 24.
46) S 29 Abs 6 u § 27 StROG.
47) Die Geschoßdefinition ist insb bedeutsam für die Ermittlung der Abstände (13), der Bauabgabe (§ 15) u für die Berechnung der Bebauungsdichte nach Maßgabe der BebauungsdichteV 1993.
48) Die jeweils geforderte Raumhöhe ergibt sich aus der OIB-Richtlinie Nr 3 betr Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, die mit der Stmk BautechnikV 2012, s Gesamtübersicht, für verbindlich erklärt wurde.
49) S die EB zur Nov LGBl 2012/78.
50) Die genaue Höhenlage der geplanten baulichen Anlage muss ua im Lageplan gem § 23 Abs 1 Z 1 letzter Gliederungsstrich ausgewiesen sein, damit auch nach Errichtung der baulichen Anlage überprüft werden kann, ob die Anlage zB im Hinblick auf die Höhenentwicklung so im Gelände steht, wie sie bewilligt wurde. Die im Planwerk dargestellte Höhenlage hat sich dabei auf einen bereits vermessenen (oder zu schaffenden) Höhenfestpunkt zu beziehen.
51) Sind bei einem Bauvorhaben neben der Wohnnutzung auch andere Nutzungen vorgesehen (zB für Geschäftszwecke), mögen diese Nutzungen auch in Beziehung zur Wohnnutzung völlig untergeordnet sein, so steht dies bereits dem Kleinhausbegriff entgegen. Ein geplantes Kleinhaus kann gem § 20 Z 1 unter näher bestimmten Voraussetzungen im Anzeigeverfahren nach § 33 (vereinfachtes Bauverfahren) genehmigt werden.
52) S 13 Abs 5.
53) Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe und Gülleanlagen führen vermehrt zu Beschwerden von Nachbarn, insbesondere wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch sogenannte Lästlinge (zB Insekten). Vor allem in Dorfgebieten nach dem StROG ist dies zu beobachten, bedingt durch die Gemengelage von landwirtschaftlichen Betrieben und nichtlandwirtschaftlichen Wohnhäusern. Um diesen Belästigungen entgegen zu wirken, wurde mit der Nov LGBl 2008/88 für die Baubehörden die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, mittels Bescheid von Amts wegen nachträgliche Auflagen bei bestehenden Betrieben vorschreiben zu können (§ 29 Abs 6–8), andererseits sollte durch diese Nov auch für neue Tierhaltungsbetriebe oder für zukünftige Betriebserweiterungen ein verbesserter Immissionsschutz gewährleistet werden. Damit im Zusammenhang steht die mit dieser Nov eingeführte Definition der Lästlinge.
54) Der Nachbarbegriff im BauG 1995 wurde im Wesentlichen aus der vorher dazu ergangenen Rsp übernommen. Nach der ständigen Rsp des VwGH ist Nachbar der Eigentümer jeder Miteigentümer) eines Grundstückes, welches sich zu dem zu bebauenden Grundstück in einem solchen Naheverhältnis befindet, dass er durch das zu bewilligende Vorhaben oder dessen Benützung in seinen Rechten beeinflusst (beeinträchtigt) sein kann. Allerdings sind nach dem BauG die Eigentümer von Grundstücken oder Bauberechtigte, die direkt an den Bauplatz angrenzen (Anrainer), jedenfalls Nachbarn. Die Frage, ob der Nachbar tatsächlich in seinen Rechten beinträchtigt wird, ist dann Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Neu ist nach der nunmehrigen Rechtslage, dass auch Baurechtsinhabern nach dem zivilen BaurechtsG, RGBI 1912/86, zuletzt idF BGBl I 2012/30, die Stellung eines Nachbarn zukommt, s Anm 22 zu § 18. Keine Nachbarn sind dinglich Berechtigte, Eigentümer eines Superädifikates, Bestandnehmer (Mieter, Pächter) u sonstige Inhaber von Grundflächen (Präkaristen). Keine Nachbarn sind weiters auch Personen, die als Erwerber einer Liegenschaft auf Grund eines Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums haben, solange deren Eigentumsrecht nicht im Grundbuch einverleibt ist. Davon zu unterscheiden sind die Fälle des „ außerbücherlichen Eigentumserwerbes“, wie etwa durch den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung oder Einantwortung im Erbwege (s E zu § 22 u 26, Anm 6 zu § 22 u EB). Der letzte Teilsatz in der Nachbardefinition (eingefügt durch die Nov 2003) berücksichtigt das Problem der heranrückenden Wohnbebauung (s § 26 Abs 4) u stellt insofern nicht – wie oben ausgeführt – auf vom geplanten Bau ausgehende Einwirkungen ab, sondern umgekehrt auf Immissionen, die von einer in der Nähe bestehenden Betriebsanlage ausgehen u auf den Bauplatz einwirken können.
55) Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Bauwerber, der zwei aneinander grenzende Grundstücke in seinem Eigentum besitzt u eines davon bebauen möchte, hinsichtlich des angrenzenden Grundstückes nicht „sein eigener“ Nachbar ist. In derartigen Fällen gilt § 13 Abs 2 (Mindestgrenzabstandsbestimmung) nicht. Der Bauwerber erspart sich schließlich auch die Vermessungskosten, die aus dem Nachweis gem § 22 Abs 2 Z 3 resultieren würden. Wird nach Beendigung einer Bauführung an der Grundgrenze das angrenzende (unbebaute) Grundstück verkauft, so gilt hinsichtlich des Erwerbers § 13 Abs 3. Die Stellung eines übergangenen Nachbarn kann der Erwerber jedenfalls nicht einnehmen, da er als Rechtsnachfolger in keine Nachbarrechte eingetreten ist.
56) Die gesetzliche Definition des natürlichen Geländes wurde mit der Nov 2003 iZm der Neuregelung des Tatbestandes der Veränderung des natürlichen Geländes, s EB zu den § 19 u 20 zur Nov 2003, in die steirische Baurechtslage aufgenommen u soll offensichtlich mehr Rechtssicherheit für die Vollziehung bringen. Der Begriff des natürlichen Geländes wird vom Gesetzgeber in den § 4 Z 31 u 33, § 13 Abs 4, § 19 Z 5 u § 20 Z 4 verwendet. Als maßgebender Zeitpunkt wird das Inkrafttreten der letzten Revision genannt, weshalb es sich scheinbar um eine dynamische Bestimmung handelt, weil nach dem Gesetzestext nicht auf die letzte Revision vor dem Inkrafttreten der Nov 2003 abgestellt wird. Zwischenzeitig erteilte Genehmigungen für Veränderungen des natürlichen Geländes sind bei der Bestimmung des natürlichen Geländes im Falle einer (vor der nächsten Revision) weiteren Bauanzeige oder eines Bauansuchens uE zu berücksichtigen.
57) Ein Gebäudeabschnitt (s Z 34) ist zulässig.
58) Demnach ist keine Unterkellerung zulässig ist, aber auch kein Bau auf Stelzen.
59) S EB zur Nov 2003.
60) Der Begriff Neubau beschränkt sich nicht auf die Errichtung neuer Gebäude, sondern gilt für bauliche Anlagen ganz allgemein, weil unter den Begriff „bauliche Anlage“ jede Anlage (s Z 13) fällt, somit zunächst jener Teil der Anlagen, auf den Gebäudeeigenschaft zukommt (s Z 29) u der übrige Teil der Anlagen, auf den diese Eigenschaft nicht zutrifft. Zunächst ist von der Herstellung (Errichtung) einer „neuen“ baulichen Anlage die Rede, also von der Bebauung einer unbebauten Grundfläche. Die Wendung „die keinen Zu- oder Umbau darstellt“ bedeutet auch eine Art Generalklausel zugunsten des Neubaues u ist so zu verstehen, dass eine Baumaßnahme dann dem Neubaubegriff zu unterstellen ist, wenn sie die Grenzen des Um- u Zubaubegriffes (s Z 58 u 64) überschreitet. Wird sohin eine bestehende bauliche Anlage über die Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen hinaus vergrößert, so liegt kein Zubau mehr vor, sondern ein Neubau (s Anm 68). Schließlich liegt ein Neubau auch unter den Voraussetzungen nach Satz 2 vor.
61) Unter Abtragung ist wohl der gewollte Abbruch zu verstehen u nicht die Zerstörung (zB durch Brand), wie dies in der Stmk BO 1968 noch berücksichtigt wurde. Im Fall der Zerstörung wird es darauf ankommen, ob der Baukonsens erloschen ist oder nicht. Dabei wird von Bedeutung sein, ob nach (teilweiser) Zerstörung noch aufgehendes raumbildendes Mauerwerk vorhanden ist, das den Anforderungen an ausreichende Standsicherheit so weit genügt, in ein Wiederherstellungsvorhaben im Rahmen des nicht untergegangenen Baukonsenses einbezogen zu werden.
62) Dabei handelt es sich um jene Belästigungen, die noch innerhalb des Ortsüblichen (ortsübliches Ausmaß) liegen. Von Bedeutung ist der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes insb für die § 13 Abs 12, § 89 Abs 2 u § 95 Abs 1 Z 2 sowie für § 30 Abs 1 Z 4 StROG.
63) Damit ist das sog „lstmaß“ gemeint; die tatsächlich örtlichen Verhältnisse, die bestehende Immissionssituation bzw die vorhandene Grundbelastung.
64) Hier ist das sog „ Widmungsmaß“ angesprochen, also jener absolute Betrag, der im Lichte des StROG mit der konkreten Flächenwidmung intendiert ist. Beispielsweise wird in der Widmung Dorfgebiet ein höheres Maß an Belästigungen hinzunehmen sein als in der Widmung „Reines Wohngebiet“. Hinsichtlich der Lärmemissionen kann bei Fehlen verbindlicher Maßstäbe im Allgemeinen im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Stmk Landesgesetzgeber die Typisierungen der ÖNORM s 5021 oder der ÖAL-Richtlinie Nr 3 vor Augen hatte.
65) S insb § 43, der die allgemeinen Anforderungen in bautechnischer Hinsicht regelt.
66) S 12 und § 18 Abs 1 Z 3.
67) Während nach der Stammfassung die die äußeren Abmessungen nicht verändert werden durften, ansonsten vom Neubegriff auszugehen war, wurde diese starre u unpraktikable Regelung mit der Nov 2010 dahingehend flexibilisiert, dass der Umbau auch unwesentliche Verkleinerungen zulässt.
68) Der Begriff Zubau beschränkt sich zufolge der Formulierung „Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage“ (s Anm 17) nicht nur auf Gebäude, sondern gilt für bauliche Anlagen ganz allgemein, dh dass ein Zubau nicht nur dann vorliegt, wenn eine Vergrößerung des Bauvolumens erfolgt (wie dies bei Vergrößerung der bisherigen Geschoßflächen der Fall ist), sondern auch dann, wenn damit keine raumbildende Anlage errichtet wird (zB angebaute Freistiege). Die beschränkende Formulierung „bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen“ gilt nur für solche Baumaßnahmen, die geschoßflächenwirksam sind (Vergrößerung des Bauvolumens). Allgemein gilt, dass ein Zubau einer baulichen Anlage (zB eines Gebäudes) nur dann vorliegt, wenn dieses Gebäude „selbst“ der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedarf es wohl einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre (Durchgang), sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa im Falle eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Andernfalls würde ein Neubau vorliegen (vgl , BauSlg 197, zur OÖ BO).
69) Der Sinn dieser Beschränkung ist nicht ganz klar, schließt doch die Formulierung „der bisherigen Geschoßflächen“ die Möglichkeit von Zubauten in Etappen nicht aus. Anders im § 33 Abs 5 Z 2 StROG, wo auf jene Geschoßfläche abgestellt wird, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestanden hat oder erstmals genehmigt war. Auswirkungen dieser Voraussetzung für den Zubaubegriff könnten im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Bauabgabe gesehen werden. Geht die Baumaßnahme über die Verdoppelung hinaus, so ist von einem Neubau auszugehen, sodass bei Errechnung der Bauabgabe der § 15 Abs 2 nicht zur Anwendung gelangt.
Judikatur
Zu Z 4 (Z 3 vor der Nov 2010)
1) Ob Abweichungen von der erteilten Baubewilligung als geringfügig zu beurteilen sind, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nur der Behörde zukommt. Der Umstand, dass ein Ziviltechniker eine Bestätigung gem§ 38 Abs 2 Z 1 Stmk BauG 1995 ausgestellt und darin bestätigt hat, es seien nur geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt gem§ 4 Z 3 Stmk BauG 1995 vorgenommen worden, vermag daran nichts zu ändern ().
2) Mit dem tatsächlich errichteten Aussichtsturm, der zu dem bewilligten Projekt um 90 Grad in seiner Lage gedreht wurde, wurde das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben in seinem Wesen verändert und liegt daher keine bloß geringfügige Abweichung vor. Hinzu kommt dabei auch noch, dass der geändert errichtete Aussichtsturm auf der vorgesehenen Attika eine Beleuchtung des Turmes durch einen Scheinwerfer vorsieht und die Benützung damit auch am Abend möglich ist ().
Zu Z 13 (Z 12 vor der Nov 2010)
3) Unter einer „ Pergola“ (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (s E , 90/06/0147, E , 93/05/0143, und E , 95/05/0047). Es wird in diesem Zusammenhang auf Koepf, Bildwörterbuch der Architektur2 87 f, verwiesen. Weiters wird Pergola (siehe Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2 [1978] 195) als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holzstützen liegende Kanthölzer, die in regelmäßigen Abständen angeordnete Querhölzer tragen, definiert. Bei einer Anlage, die auf einer Länge von ca 34 m einen durchgehenden Betonsockel im Ausmaß von 20 cm x 20 cm aufweist, auf dem Metallsteher mit einer Höhe von ca 2 m angebracht sind, die ihrerseits mit Holzbrettern verschalt wurden und die als Rankgerüst für Pflanzen dienen soll, handelt es sich nicht um einen Laubengang. Eine Subsumtion unter dem Begriff der Pergola kommt somit schon deshalb nicht in Betracht. Eine derart ausgestaltete bauliche Anlage muss vielmehr als Einfriedung iSd § 19 Z 4 BauG qualifiziert werden. Maßgeblicher Zweck einer Einfriedung ist, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Für das Vorliegen einer Einfriedung ist nicht entscheidend, dass sie sich auf die Grundgrenze erstreckt bzw dass sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden müsste (s E , 1379/75, und E , 86/06/0154). Auch der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage 50 cm von einer entlang der Straße und dem Nachbargrundstück bestehenden Einfriedung des Grundstückes errichtet ist, kann an dieser Qualifikation nichts ändern. Auch der verfahrensgegenständlichen Anlage muss auf Grund ihrer nahen Lage zur Grundstücksgrenze ein das Grundstück schützender Zweck zugeordnet werden.
Eine Anlage, die auf einer Länge von ca 34 m einen durchgehenden Betonsockel im Ausmaß von 20 cm x 20 cm aufweist, auf dem Metallsteher mit einer Höhe von ca 2 m angebracht sind, die ihrerseits mit Holzbrettern verschalt wurden und die als Rankgerüst für Pflanzen dienen soll, ist eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 12 BauG ().
4) Der Umstand, dass Silos, wie auch eine Bunkereinheit und ein Mischer auf großen Lastwagenzügen vorgefertigt herangeschafft wurden, ändert nichts daran, dass diese vorgefertigten Anlagen zu ihrer Erstellung bautechnischer Kenntnisse bedurften (vgl E v , VwSlg 9772 A/1979, bzw das Container betreffende E v , 2008/06/0243). .
Zu Z 24 (Z 23 vor der Nov 2010)
5) Das BauG enthält weder eine Definition des Mansardendaches noch eine solche des Daches. In der Literatur wird als Mansardendach ein geknicktes Dach mit steilerer Neigung im unteren und flacherer Neigung im oberen Teil definiert. Das Mansardendach ist danach meist als Walmdach ausgebildet und kann in seinem unteren Teil eine Dachwohnung (Mansarde) enthalten (Mansardendach). Das „Dach“ schließt ein Mauerwerk nach oben ab und schützt es gegen Witterungseinflüsse. Seine Ausführung ist abhängig vom Klima, den Baustoffen, der Form und Größe des zu überdachenden Baukörpers.
Der Knickbereich zwischen den steilen und den flachen Dachflächen eines Mansardendaches stellt keine Begrenzung eines Daches im Sinne eines Dachsaumes iSd § 4 Z 23 BauG dar. Als Linie des Dachrandes stellt sich vielmehr die untere Begrenzung der steileren Dachflächen dar. Das BauG gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle eines bloß über die Fassade gezogenen Dachteiles nicht mehr vom Vorliegen eines Daches gesprochen werden kann.
Ein Mansardendach umschließt die unter diesem Dach gelegene Wohnung zur Gänze. Ein Balkon mit aufgehendem Mauerwerk, durch das die Dachfläche unterbrochen wird, ohne dass die der Belichtung der Dachwohnung dienende Öffnung (im vorliegenden Fall die Balkontür) von der Dachfläche (im vorliegenden Fall insbesondere auch von dem Dachsaum gem § 4 Z 23 BauG) zur Gänze umgeben ist, widerspricht jedenfalls diesem Begriff des Mansardendaches (, BauSlg 46).
6) Der VwGH hat im Vorerkenntnis vom , 97/06/0172, aus den in der Literatur definierten Begriffen des Mansardendaches und des Daches abgeleitet, dass ein Mansardendach die unter einem solchen Dach gelegene Wohnung zur Gänze umschließt. Ein Balkon mit aufgehendem Mauerwerk, durch das die Dachfläche durchbrochen wird, ohne dass die der Belichtung der Dachwohnung dienende Öffnung (im vorliegenden Fall die Balkontür) von der Dachfläche (im vorliegenden Fall insbesondere auch von dem Dachsaum gem§ 4 Z 23 BauG) zur Gänze umgeben ist, widerspricht jedenfalls dem Begriff des Mansardendaches. Die Aussage dieses letzten Satzes aus dem angeführten Erkenntnis bedarf insofern der Präzisierung, als sie dahin verstanden werden muss, dass der Dachsaum bzw die Dachfläche nicht an die untere Begrenzung der Balkontür unmittelbar angrenzen muss, da dann ein balkonähnliches Gebilde im Mansardendach überhaupt nicht möglich wäre, sondern dass zumindest der Dachsaum als Teil der Dachfläche unter der vor der Balkontür befindlichen, üblicherweise mit einem Geländer versehenen Fläche verlaufen muss.
Der Ansicht, dass der VwGH in seinem Vorerkenntnis vom , 97/06/0172, grundsätzlich die Zulässigkeit eines Balkones in einem Mansardendach anerkannt habe, weil, wenn man einen durch einen solchen Balkon nicht durchbrochenen Dachsaum entlang der Traufe verlange, nur mehr eine Art Loggia, aber kein Balkon entstehen könnte, ist entgegenzuhalten, dass im Lichte der Überlegungen des VwGH in dem Vorerkenntnis auch ein Balkon in der Form eines Deckenvorsprungs vor die Fassade zulässig ist, wenn dieser nur von der Dachfläche bzw dem Dachsaum umgeben ist ().
Zu Z 28 (Z 27 vor der Nov 2010)
7) Da es sich bei der betreffenden Überdachung einer Tankstelle nicht um einen Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen iSd § 4 Z 27 BauG handelt und sie auch nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient, kommt eine Qualifikation als Garage nicht in Frage ().
Zu Z 29 (Z 28 vor der Nov 2010)
8) Unter „Pergola“ (= Rankgerüst) wird im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage verstanden; die auf Stützen liegenden Unterzüge tragen ein Gebälk, das von Pflanzen umrankt ist (s E , 93/05/0143, unter Hinweis auf Koepf, Bildwörterbuch der Architektur). Eine Pergola ist somit kein Gebäude (, BauSlg 1).
9) Ein Verkaufszelt ist als bauliche Anlage iSd BauG bzw als Gebäude iSd § 4 Z 28 dieses Gesetzes zu qualifizieren ().
10) Was den Rechtsbegriff „Gebäude“ anlangt, ist für die Bfrin aus ihrem Vorbringen, dass darunter nach ständiger Judikatur des VwGH ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum verstanden werde, nichts zu gewinnen. Sie übersieht nämlich die Legaldefinition des § 4 Z 28 BauG, wonach ein „Gebäude“ eine bauliche Anlage ist, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist (wobei auch offene Garagen als „Gebäude“ gelten). Der hier maßgebliche Gebäudebegriff unterscheidet sich damit von der zum Begriff „Gebäude“ entwickelten Rsp des VwGH (s dazu die Anm 44 zu § 4 BauG in Hauer/Trippl, Stmk Baurecht3). .
11) Das Carport im Abstand von 1,9 m von der Grundgrenze der Nachbarin hat keine Seitenwände, sondern 4 an den Ecken befindliche Pfeiler tragen ein Schutzdach. Daher liegt kein Gebäude iSd § 4 Z 28 Stmk BauG vor. Die gewählte Konstruktion stellt auch keine offene Garage gem§ 4 Z 27 Stmk BauG dar, da ein auf 4 Pfeilern aufliegendes Schutzdach für einen Pkw, eine Konstruktion also ohne jegliche Umfassungswand, nicht als eine offene Garage iSd § 4 Z 27 Stmk BauG qualifiziert werden kann. Die Abstandsregelung gem§ 13 Abs 2 Stmk BauG kommt somit nicht zur Anwendung ().
12) Wenn eine Flugdachkonstruktion an den Seitenflächen zu 50 % von Mauerwerk umschlossen ist, kann dies nicht iSd § 4 Z 28 Stmk BauG als überwiegend an den Seitenflächen geschlossen beurteilt werden. Der Begriff des Gebäudes ist durch eine derartige Flugdachkonstruktion nicht erfüllt ().
Zu Z 30 (Z 29 vor der Nov 2010)
13) § 4 Z 29 BauG normiert keine absoluten Maße (wie etwa § 12 Abs 1 leg cit), mit welchen Bauteile im Sinne dieser Bestimmung in den Grenzabstand ragen dürfen, noch auch konkrete relative Maße (bspw Abmessungen solcher Bauteile im Verhältnis zur Höhe oder Länge der Gebäudefront). Rein dem Wortlaut dieser Norm zufolge ist die Wortfolge „in gewöhnlichen Ausmaßen“ nur mit dem Begriff „Vordach“ verknüpft. Der Sinn der Norm ist aber darin zu erblicken, dass nicht jegliche vorspringende Bauteile in welchen Dimensionen auch immer zulässig sein sollen, sodass unter diesem Gesichtspunkt diese Wortfolge jedenfalls auf alle dort genannten Bauteile zu beziehen ist (in diesem Sinn auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3 Anm 48 zu § 4 BauG; vgl jetzt auch die Klarstellung durch die Neufassung des § 4 Z 29 BauG auf Grund der [im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden] Nov LGBl 2003/78). Jedenfalls unzulässig sind „vorspringende Bauteile“, welche so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als „vorgeschobene Gebäudefront“ in Erscheinung treten (zu dieser Problematik vgl auch E , 99/06/0112). Weiters ist zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die demnach restriktiv auszulegen ist (vgl dazu E , 92/05/0001). Dabei darf nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstandsbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob daher ein Bauteil als – angeblich – „vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß“ als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und der Relation zur Gebäudefront (; , 2012/06/0021).
14) § 4 Z 29 Stmk BauG 1995 stellt beim Kriterium „im gewöhnlichen Ausmaß“ nicht auf spezielle lokale Gegebenheiten ab ().
15) Der Umstand, dass die Regelung in § 4 Z 29 Stmk BauG zunächst den Begriff „vorspringende Bauteile“ nennt und dann beispielhaft Balkone, Erker und Vordächer (und ähnliche Bauteile) anführt, stellt zur Tiroler Regelung in § 7 Abs 5 lit b Tir BauO LGBl 1989/33, die die Ausnahmeregelung für „offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile“ vorsah (abgesehen von den Vordächern, die gem der Tir BauO – § 7 Abs 5 lit a – nur ausdrücklich und nur in einem bestimmten Ausmaß unter die Ausnahmeregelung fielen) im Hinblick auf das Kriterium des Vorspringens eines Bauteiles keinen maßgeblichen Unterschied dar, enthält doch auch der Begriff des Erkers das maßgebliche Element des Vorspringens. So hat der VwGH im E v , 92/06/0096, zum Begriff des Erkers ausgeführt, dass nach dem Sprachgebrauch darunter ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden wird, der uU über ein oder mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten (vgl dazu die in dem angeführten E angeführten Zitate aus dem Duden, Bedeutungswörterbuch, aus dem Brockhaus, Enzyklopädie in 20 Bänden17 aus Brockhaus-Warig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, Bd 2, und aus Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd 30: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). .
Zu Z 34 (Z 33 vor der Nov 2010)
16) Für die Auslegung des Begriffes „Geschoß“ sind nicht die baurechtlichen Vorschriften maßgebend, zumal sich diese seit Erlassung des Stmk KanalAbgG geändert haben (s E , 94/17/0296, , 2000/17/0186, , 97/17/0538).
Vorliegendenfalls lässt schon der Zweck der Kanalabgaben erkennen, dass die von der Abgabepflichtigen aus dem Baurecht abgeleitete Auslegung des Begriffes „Geschoß“ nicht dem Willen des Abgabengesetzgebers entspricht: Die Vervielfachung der Berechnungsgrundlagen um die Geschoßzahl trägt offenbar dem Umstand Rechnung, dass bei typisierender Betrachtungsweise eine höhere Geschoßzahl eine intensivere Nutzung des Gebäudes (hier durch das Vorhandensein einer zusätzlichen Lager- und Technikfläche) erlaubt, mit welcher (unabhängig davon, ob ein einzelnes Geschoß über eine eigene Verbindung zum Kanalnetz verfügt) auf der Gesamtliegenschaft ein erhöhter Abwasseranfall verbunden ist. Dieser Zusammenhang besteht unabhängig davon, ob mit der Errichtung eines Geschoßes eine durchgehende horizontale Trennung des Gesamtraumes verbunden ist oder nicht. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, dass durch die Einziehung einer, wenn auch nicht durchgehenden, Zwischendecke im gegenständlichen Gebäude ein zweites Geschoß im Verständnis des § 4 Stmk KanalAbgG errichtet wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde darüber hinaus im Einklang mit der von ihr wiedergegebenen Vorjudikatur des VwGH (s E , 87/17/0261, , 94/17/0296, , 91/17/0103) für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages lediglich die verbaute Grundfläche und die Geschoßanzahl als maßgebend erachtet und erkannt, dass dem Umstand, wonach das Obergeschoß eine geringere Fläche aufweist als das Erdgeschoß, nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Bedeutung zukommt (/ 0011).
Zu Z 39 (Z 38 vor der Nov 2010)
17) Die spezifischen baurechtlichen Vorschriften, die auf den Geschoßbegriff abstellen (Abstandsvorschriften, Bebauungsdichtevorschriften), sind für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmung im Kanalabgabengesetz nicht heranzuziehen (s E , 2000/17/0186). Die im BauG enthaltene Definition des Begriffes „Keller“ entspricht jedoch dem normalen Sprachgebrauch ().
18) Weist eine bauliche Anlage ein Gefälle auf, wodurch sie sich, auf einer Seite betrachtet, als unterirdisch darstellt, jedoch an der Grundgrenze gegenüber dem Nachbargrundstück oberirdisch in Erscheinung tritt, so ist entsprechend der stRsp des VwGH, dass die Vorschriften der Bauordnungen über den Seitenabstand jeweils dahingehend auszulegen sind, dass die der betroffenen Grundstücksgrenze zugekehrte Fassade maßgeblich ist, gegebenenfalls auch im Falle einer Unklarheit, wie der unbestimmte Gesetzesbegriff des „überwiegend“ Oberirdisch-Liegens (§ 4 Z 38 Stmk BauG 1995) in Fällen wie dem oben ausgeführten verstanden werden muss, davon auszugehen, dass jedenfalls der Teil der baulichen Anlage, der tatsächlich oberirdisch gelegen ist, auch so zu qualifizieren ist ().
Zu Z 44 (Z 41 vor der Nov 2010)
19) Der Nachbarbegriff wird ausdrücklich in § 4 Z 41 BauG geregelt und stellt auf Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, ab. § 22 Abs 2 Z 4 leg cit hingegen grenzt lediglich den Kreis der persönlich zur Bauverhandlung zu ladenden Nachbarn auf jene ein, die Eigentümer von Grundstücken sind, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, sagt jedoch nichts über die Parteistellung der übrigen Nachbarn aus, deren Liegenschaften zwar außerhalb der genannten 30-m-Grenze liegen, aber gem § 4 Z 41 BauG zu dem vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese ausgehen können.
Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie die Parteieigenschaft des Bfrs schon im Hinblick auf die Lage seiner Grundstücke ausschloss (, BauSlg 147).
20) Die Eigentümer von Grundflächen, die durch einen Bach von einem Bauplatz getrennt sind, sind im Hinblick auf das räumliche Naheverhältnis Nachbarn iSd § 4 Z 41 BauG. Bei Geltendmachung der Verletzung eines im § 26 Abs 1 BauG genannten Rechtes (hier betr Immissionen) sind sie als Nachbarn zu einer Antragstellung nach § 41 Abs 6 BauG berechtigt ().
Das – unbebaute – Grundstück 17/18, KG B, des Bfrs grenzt nicht unmittelbar an das Baugrundstück 37/2, KG B, sondern an das südlich von diesem gelegene Grundstück 15/2. Der bewilligungsgegenständliche, auf dem auf dem Baugrundstück 37/2 vorhanden gewesenen Altbestand (Kellergeschoß) errichtete Neubau schließt direkt an die auf den westlich an das Baugrundstück anschließenden Bauflächen 404 und 405 KG B an. Der Bfr ist daher iSd § 4 Z 41 Stmk BauG 1995 Nachbar, obwohl er keine gemeinsame Grundgrenze zum Baugrundstück hat ().
Zu Z 46 (Z 37a vor der Nov 2010)
21) Unter dem „natürlichen“ Gelände iSd Stmk BauG 1995 ist das ursprüngliche Gelände (gewachsener Grund) zu verstehen, wie es sich vor Inangriffnahme einer Baumaßnahme darstellt bzw im Falle bereits konsenslos errichteter Baumaßnahmen, die Gegenstand nachträglicher Bewilligungen sind, dargestellt hat. Unmittelbar vor dem Bauverfahren durchgeführte Geländeveränderungen sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen ().
Zu Z 47 (Z 43 vor der Nov 2010)
22) Die Verbindung mit dem Hauptgebäude beeinträchtigt den Charakter eines Nebengebäudes grundsätzlich nicht. Es kommt vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild an, dh ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbstständigkeit aufweist und zwischen ihm und dem Hauptgebäude kein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang besteht, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssen ().
23) Zur Abgrenzung eines Nebengebäudes vom Zubau hat der VwGH in seinem E v , 2004/05/0189, ausgeführt, ein Zubau liege vor, wenn der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude deren Beurteilung als Nebengebäude nicht hindere. Dem entspreche die Darlegung in dem bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2 141, wiedergegebenen Durchführungserlass, wonach ein Gebäude als „Nebengebäude“ in der Abstandsfläche dann in Frage komme, wenn es zumindest bautechnisch einen selbständigen Baukörper bilde (dh bei einem Abbruch des Hauptgebäudes müsse es für sich alleine weiter bestehen können) sowie von Funktion und Aussehen her ein selbständiger Baukörper sein könne ( betr Bgld).
Zu Z 48 (Z 44 vor der Nov 2010)
24) Wurde ein Gebäude soweit abgetragen, dass vom Altbestand nur mehr die Kelleraußenwände einschließlich Kellergewölbe bestehen blieben, ist das neu zu errichtende Gebäude (einschließlich Zubau und Dachgeschoßausbau) als Neubau zu werten (, BauSlg 157).
25) Nach der stRsp des VwGH ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes und ein Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung (, BauSlg 1).
26) Dem § 4 Z 44 Stmk BauG zufolge liegt ein Neubau auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden. Nach dem erfolgten weit gehenden Abbruch des bestehenden Gebäudes war der Konsens für dieses untergegangen (Hinweis E v , 96/06/0187). Hinsichtlich der Errichtung der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Mauer konnte sich der Bfr daher auch nicht auf die ihm erteilte Baubewilligung zum bloßen Umbau des – zuvor abgetragenen – Gebäudes berufen ().
27) Der Umstand, dass im Jahr 1983 ein früherer Bestand durch das nunmehrige Objekt ersetzt wurde, bedeutet den Untergang des (allenfalls) bestandenen Konsenses (s bspw E v , 93/06/0176, mwN). Der Umstand, dass das neue Objekt in seiner Situierung und Dimension dem früheren entspreche, vermag daran nichts zu ändern ().
Zu Z 58 (Z 56 vor der Nov 2010)
28) Von einem Umbau einer bewilligten (wenn auch noch nicht errichteten) baulichen Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn iSd § 4 Z 56 Stmk BauG 1995 die äußeren Abmessungen des bewilligten Bauvorhabens nicht verändert werden, und von einem Zubau iSd § 4 Z 61 leg cit nur dann, wenn zu dem bewilligten Bauvorhaben eine Vergrößerung der Höhe, Länge oder Breite erfolgt. Der Begriff des Zubaues setzt dabei voraus, dass die Vergrößerungen ausgehend vom ursprünglich bewilligten Bauvorhaben vorgesehen sind. Ein lagemäßig maßgeblich verändertes Bauvorhaben kann jedenfalls nicht als ein Zubau eines bewilligten Bauvorhabens qualifiziert werden (Hinweis E , 2001/06/0045; E , 99/06/0041). .
Zu Z 64 (Z 61 vor der Nov 2010)
29) Eine nunmehr durch eine Holz-/Glaskonstruktion umschlossene, in Form eines Wintergartens ausgestaltete Terrasse ist als Zubau zu beurteilen (vgl E , 2003/05/0032). betr W.
Zum Begriff bauliche Anlage und Gebäude s auch E zu § 19.
Zum Begriff Nachbar s E zu § 26.
Zum Begriff Einwendung s E zu § 26.