BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 11 Inkrafttreten von Novellen
Judikatur
Rechtsprechung zum Kanalgesetz 1988
1) Während § 5 des Stmk KanalG 1955, LGBl 70 idF der Novelle LGBl 1968/165, nach seinem Abs 4 nach Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung bei Schmutzwässern vorsah, wenn diese nachweisbar zu Dungzwecken benötigt wurden, ist diese, ausdrücklich Dungzwecke betreffende Ausnahmebestimmung im § 4 des Gesetzes über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl 79, nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist im Abs 5 eine allgemeine Ausnahmebestimmung nur für den Fall der schadlosen Entsorgung der Abwässer normiert (VwGH v , 96/06/0003; , 96/06/0150; , 96/06/0262). Aus dem Fehlen einer Ausnahmebestimmung wie im KanalG 1955 im nunmehr anzuwendenden KanalG 1988 ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, nicht grundsätzlich schon deshalb eine Ausnahme von der Einleitungsverpflichtung zuzulassen, weil Schmutzwässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden (VwGH v , 92/06/ 0046; , 96/06/0150; , 96/06/0259).
2) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme der belangten Behörde, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muss (VwGH v , 92/06/ 0208; , 96/06/0003). Die bloße Absicht der Errichtung einer Kläranlage reicht demgegenüber nicht aus, die Voraussetzung des § 4 Abs 5 KanalG 1988 zu erfüllen (VwGH v , 92/06/0248; , 95/06/0112; , 95/06/0169; , 97/06/0080; , 97/06/0171; , 97/06/0257; , 97/06/ 0273; , 98/06/0139; , 98/06/0193; , 2003/06/0174).
3) Zutreffend ist die belangte Behörde aber davon ausgegangen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen auch insofern gem § 4 Abs 5 KanalG 1988 zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Ausnahmewerber nachgewiesen sein muss. Die Beschwerdeführer haben es im Verwaltungsverfahren jedoch unterlassen, den gem § 4 Abs 5 KanalG 1988 dem Antragsteller obliegenden Nachweis zu erbringen (vgl zB die hg Erk v , 91/06/0117, u v , 91/06/0230). Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die im § 4 Abs 5 KanalG 1988 geforderte Voraussetzung des Vorliegens des Nachweises der schadlosen Entsorgung nicht vorlag (VwGH v , 95/06/0169).
4) Wie der VwGH bereits in seinen Erk v , 92/06/0046, v , 92/06/0256, und vom , 92/06/0208, ausgeführt hat, entspricht die Aufbringung von häuslichen Abwässern gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen, nicht den in § 4 Abs 5 KanalG 1988 normierten Kriterien, weil sie zumeist Tenside und Haushaltschemikalien enthalten (VwGH v , 96/06/0003; , 96/06/0259; , 98/06/0090; , 98/06/ 0145).
5) Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass die Anschlussverpflichtung mit den von den Gemeindebehörden erlassenen Bescheiden nicht formell ausgesprochen wurde, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die im erstinstanzlichen Gemeindebescheid entsprechend § 6 Abs 1 KanalG 1988 ausgesprochene Verpflichtung, einen Bauentwurf vorzulegen und binnen bestimmter Frist den Anschluss herzustellen, auch den Ausspruch des Bestehens der Anschlussverpflichtung beinhaltet. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Bescheide, die das Bestehen der Anschlussverpflichtung voraussetzen, nur ergehen dürften, wenn ein Bescheid über die Anschlussverpflichtung vorliegt (vgl hinsichtlich der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages nach dem KanalG1955 iVm dem KanalabgabenG 1955 das hg Erkenntnis vom , 93/17/0100). Dem angefochtenen Bescheid ist daher auch insoweit keine Rechtswidrigkeit anzulasten (VwGH v , 96/06/0003).
6) Bezüglich des Umstandes, dass eine Kanalisation in der mitbeteiligten Gemeinde oder zumindest im Ortsteil, in dem das anzuschließende Objekt liegt, allenfalls nach (den Beschwerdeführern nicht näher bekannten, aber angeblich bestehenden) Richtlinien der belangten Behörde nicht erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 4 Abs 1 KanalG 1988 Fragen der Zweckmäßigkeit der Errichtung und des Betriebs der Kanalanlage kein maßgebliches Kriterium für das Bestehen der Anschlussverpflichtung darstellen. In gleicher Weise ist § 4 Abs 1 KanalG 1988 auch nicht zu entnehmen, dass die Anschlussverpflichtung nicht bestünde, wenn mehrere Gemeinden für die Errichtung oder den Betrieb der Kanalanlage einen Gemeindeverband oder einen Wasserverband nach Wasserrechtsgesetz gebildet haben. Eine „öffentliche Kanalanlage“ iSd § 4 Abs 1 KanalG 1988 muss nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden. Der Umstand, dass im Beschwerdefall die Kanalanlage vom Abwasserverband E und Umgebung betrieben wird, ändert daher nichts an der Anschlussverpflichtung und den Zuständigkeiten nach dem KanalG 1988 (VwGH v , 90/06/0139; , 96/06/0003).
7) Wie der VwGH in seinem Erk v , 93/07/0131, ausgesprochen hat, hat eine für eine schadlose Abwasserentsorgung iSd § 4 Abs 5 KanalG iVm § 1 Abs 1 KanalG allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs 5 KanalG voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für Letztere ist. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls so lange nicht mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung durchdringen kann, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliegt. Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs 5 KanalG steht jedoch die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als der Beschwerdeführer den Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbringen kann, wofür er jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt. Daraus folgt, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung verweigert werden darf, es bestehe kein Bedarf, da der Beschwerdeführer ohnedies zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wäre. Da das KanalG Ausnahmen vom Anschlusszwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, dass das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das KanalG davon aus, dass das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, dass das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstelle (VwGH v , 93/07/0176). Die Frage nämlich, ob die vorliegende Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist im gegenständlichen Verfahren von der Baubehörde als Vorfrage zu prüfen, weil Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist (VwGH v , 93/07/0131; , 96/06/0259; , 97/06/0171; , 97/06/0257; zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht , 97/06/0273; , 98/06/0193; , 98/06/0145; , 99/06/0176; , 2003/ 06/0174).
8) Sofern sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt erachten, dass vor wasserrechtlicher Bewilligung des öffentlichen Kanals der Ausspruch einer Kanalanschlussverpflichtung nicht zulässig sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass – worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat – § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 ua darauf abstellt, dass in einer Gemeinde eine öffentliche Kanalanlage errichtet wird. Nachdem der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht davon spricht, dass eine öffentliche Kläranlage errichtet wurde, ist dieses Kriterium dahin zu verstehen, dass die konkrete Absicht der Gemeinde, eine öffentliche Kanalanlage zu errichten, die sich darin zeigt, dass für ein bei der Wasserrechtsbehörde eingereichtes Projekt einer öffentlichen Kanalanlage die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt wird, genügt, um die Kanalanschlussverpflichtung an die zu schaffende öffentliche Kanalanlage aussprechen zu dürfen. Im Lichte des Zweckes von Kanalgesetzen, eine effektive öffentliche Abwasserentsorgung zu gewährleisten, kann der Begriff des „Errichtetwerdens“ nicht darauf reduziert werden, dass immer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Errichtens einer öffentlichen Kanalanlage die Kanalanschlussverpflichtung gem § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 angeordnet werden kann. Es ist daher der Ausspruch einer Kanalanschlussverpflichtung auch schon vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung des öffentlichen Kanales zulässig. Die Verpflichtung, die Schmutz- und Regenwässer der bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, wird aber immer erst bei Vorliegen einer wasserrechtlich bewilligten öffentlichen Kanalanlage wirksam – vgl zur analogen Situation des Anschlusspflichtigen das hg Erk v , 93/07/0131 (VwGH v , 97/06/0091).
9) Soweit sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt erachten, dass das Verfahren betreffend die Anschlussverpflichtung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahme gem § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 und für die Dauer des wasserrechtlichen Verfahrens zur Genehmigung ihrer Pflanzenkläranlage nicht unterbrochen worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass den Parteien eines Verfahrens kein Recht auf Aussetzung gem § 38 AVG zusteht – vgl das hg Erk v , 97/06/0080, und die dort zitierte Vorjudikatur – (VwGH v , 97/06/0091).
10) Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass eine andere Abwasserbeseitigungsanlage als jene der bestehenden Sammelgrube bei den landwirtschaftlichen Gebäuden (Stallgebäuden) vorläge. Eine Sammelgrube, die nur dem Sammeln von häuslichen Abwässern dient, die dann gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen ausgebracht werden sollen, entspricht aber, wie der VwGH im Erk v , 95/06/0112, ausgeführt hat, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, nicht den im § 4 Abs 5 des KanalG 1988 normierten Kriterien (VwGH v , 96/06/0150; , 96/17/0333; , 97/06/0230).
11) Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass es für die Frage, ob die Anschlussverpflichtung besteht, nur darauf ankommt, ob die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. In welcher Form der Anschluss des Objektes tatsächlich durchgeführt wird und ob gegebenenfalls Zwangsrechte für die Errichtung der kürzesten Trasse eingeräumt werden können, ist bei der Entscheidung über die Anschlusspflicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung (VwGH v , 96/06/0158).
12) Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom bei der Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das vorgelegte wasserrechtliche Projekt beantragt haben, berührt die Gesetzmäßigkeit der Erteilung der Verpflichtung zur Vorlage eines Bauentwurfes für die Hauskanalanlage gem § 6 Abs 1 Stmk KanalG 1988 nicht. Die genannte Verpflichtung ist gem § 6 Abs 1 Stmk KanalG 1988 dann vorzuschreiben, wenn die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage gem § 4 Abs 1 leg cit ausgesprochen wurde und es sich um ein Grundstück mit einem bestehenden Gebäude handelt (VwGH v , 97/06/0104).
13) Nach Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich der Ausdruck des für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstranges in § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 nur auf solche Kanalstränge, für die keine Abwasserhebeanlage erforderlich seien. Unter „Ableiten“ iSd § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 könne nur der dem Wirken der Schwerkraft allein unterworfene Ablauf der Flüssigkeit verstanden werden, nicht aber auch die Herstellung und der fortdauernde Betrieb einer Abwasserhebeanlage. Auch nach Meyers Großem Taschenlexikon (1992, Bd XI, 142) seien unter Kanälen künstliche Wasserläufe zu verstehen, nämlich „offene Wasserläufe oder geschlossene Rohrleitungssysteme mit Gefälle“. Dem ist zu entgegnen, dass § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 im Unterschied zu der früher geltenden Rechtslage nur mehr darauf abstellt, dass die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist bereits in dem hg Erk v , 92/06/0160, davon ausgegangen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen und unterschiedlichen Entfernungen in Bezug auf gem § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 für zum Anschluss Verpflichtete eine unterschiedliche Kostenbelastung ergebe, dieser Umstand aber keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung begründen könne. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer eine Ausnahme gem § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 im Hinblick darauf begehrt, dass für ihn infolge der Notwendigkeit, ein Pumpwerk zu errichten, besondere Kosten für einen solchen Anschluss entstehen würden (VwGH v , 97/06/0230).
14) § 5 Abs 1 KanalG 1988 enthält somit eine Duldungsverpflichtung für den Eigentümer des fremden Grundes. Nach § 6 Abs 1 KanalG 1988 ist bei bestehenden Bauwerken in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es liege noch keine Duldungsverpflichtung in Form eines Bescheides vor, ist zu entgegnen, dass es eines solchen bescheidmäßigen Ausspruches dem verpflichteten Nachbarn gegenüber nicht bedarf, um die Anschlussverpflichtung festlegen zu können. Die Anschlussverpflichtung kann vielmehr unabhängig davon ausgesprochen werden, ob ein Bescheid gegenüber dem aus § 5 Abs 1 KanalG 1988 verpflichteten Nachbarn erlassen wurde (vgl das hg Erk v , 96/06/0158). Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Anschlussverpflichtung wird vielmehr in der Regel noch nicht feststehen, ob die Erlassung eines solchen Bescheides überhaupt erforderlich ist, da auch eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Anschlusspflichtigen und dem Eigentümer des Grundstückes, über welches die Anschlussleitung führen soll, möglich wäre (in Einzelfällen kann es auch dazu kommen, dass dem Anschlusspflichtigen eine Wahlmöglichkeit bleibt, über welches Grundstück er den Anschluss herstellen möchte, sodass aus der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses noch nicht ableitbar ist, über welches Grundstück die Anschlussleitung geführt werden wird). Die Verpflichtung gem § 5 Abs 1 KanalG 1988 wird erforderlichenfalls in einem getrennten Verfahren ausgesprochen (VwGH v , 95/06/ 0243; , 2000/06/0014).
15) Aus dem Nebeneinander einerseits der Kanalanschlussverpflichtung von Grundeigentümern in einem bestimmten Bereich und andererseits der in § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 geregelten Ausnahme von dieser Anschlussverpflichtung, mit der insbesondere – wie dies der VwGH in seinem Erk v , 98/06/0139, ausgeführt hat – jene anschlusspflichtigen Grundstücke, für die bereits eine Anlage zur schadlosen Entsorgung der Abwässer vorhanden ist, nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen von der Anschlussverpflichtung ausgenommen werden können sollen, ergibt sich, dass der bloße Umstand von sich auf Grund einer gewährten Ausnahme ergebenden Mindereinnahmen für den Betreiber der öffentlichen Kanalanlage nicht als Schädigung öffentlicher Interessen im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden kann. Das dargestellte System von Anschlusspflicht und Ausnahmen geht davon aus, dass § 4 Abs 5 Stmk KanalG bei Vorliegen der Voraussetzungen in jeder Gemeinde Ausnahmen ermöglicht. Wie der VwGH bereits in seinem Erk v , 93/07/0176, ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Gewährung einer Ausnahme gem § 4 Abs 5 leg cit für sich allein in der Regel keine Schädigung öffentlicher Interessen bewirkt. Dass die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen ein öffentliches Interesse darstellt und im Verfahren gem dem Stmk KanalG wahrzunehmen ist, hat der VwGH – worauf die Beschwerdeführer auch zutreffend verweisen – bereits im hg Erk v , 94/07/0001, ausgesprochen. Dass durch die vorliegenden Ausnahmen von der Kanalanschlusspflicht die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der vorliegenden öffentlichen Kanalanlage in Frage gestellt wäre, davon ist weder im Gutachten vom noch in den Ausführungen der belangten Behörde die Rede. Wenn sich aus der Nichtteilnahme der Beschwerdeführer am öffentlichen Kanalsystem ergibt, dass die verbleibenden Anschlusspflichtigen etwas höhere jährliche Gebühren zu leisten haben, stellt diese etwas höhere Belastung der einzelnen Rechtsunterworfenen jedenfalls keine Schädigung öffentlicher Interessen iSd § 4 Abs 5 Stmk KanalG dar. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht das Vorliegen einer Schädigung öffentlicher Interessen aus den von ihr dargelegten Gründen angenommen. Es ist den Beschwerdeführern auch Recht zu geben, dass das vorliegende Gutachten die Frage des Vorliegens der Schädigung öffentlicher Interessen keinesfalls schlüssig und nachvollziehbar begründet hat. Angemerkt wird, dass bei der allfälligen Beurteilung der wirtschaftlichen Situation einer öffentlichen Kanalanlage stets die gesamte Kanalanlage in Betracht zu ziehen wäre und nicht nur ein Bauabschnitt (VwGH v , 98/06/0222).
16) Sollten die Beschwerdeführer ihre in der Berufung aufgestellte Behauptung aufrechterhalten wollen, ein öffentlicher Kanal existiere gar nicht, weil sich der öffentliche Kanalstrang auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Waldgrundstück (Waldweg) befinde, so wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Kanal in (unter) privatem Grund verläuft, für sich allein noch nicht bedeutet, dass dieser Kanalstrang deshalb nicht zur öffentlichen Kanalanlage der Gemeinde iSd § 4 Abs 1 des KanalG gehören könnte (VwGH v , 95/06/0072; , 2001/06/0058).
17) Soweit der Beschwerdeführer – wie bereits im Verwaltungsverfahren – darauf hinweist, dass das auf der in Rede stehenden Liegenschaft befindliche Haus von ihm und seiner Mutter nicht mehr bewohnt werde und folglich (derzeit) auch keine Abwässer anfielen, so hat die belangte Behörde dazu zutreffend die Auffassung vertreten, dass es auf den tatsächlichen Anfall von Schmutzwässern auf einer bebauten Liegenschaft gem § 4 Abs 1 des Stmk KanalG 1988 nicht ankommt (VwGH v , 2003/06/0174).