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VwGH 12.03.1992, 91/06/0205

VwGH 12.03.1992, 91/06/0205

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §19;
RS 1
Der Hinweis, daß bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar.
Norm
RS 2
Es ist nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt (hier: Zustellversuch). Die Verfolgungshandlung muß nur während der Verjährungszeit in irgend einer Form nach außen in Erscheinung treten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0195/74 E RS 1 (hier durch Hinterlegung des Ladungsbescheides beim Postamt nach zwei erfolglosen Zustellversuchen).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/06/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerden 1. des P in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom , Zl. 03-12 Pu 20-91/6, und 2. der R in Graz, ebenfalls vertreten durch Dr. H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12 Pu 20-91/7, betreffend Übertretungen der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit jeweils einem Ladungsbescheid des Magistrates Graz vom wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie hätten, wie anläßlich einer Erhebung am festgestellt worden sei, an der Ostseite des Grundstückes Nr. 578/5, KG A, ohne baubehördliche Bewilligung eine Garage im Rohbau errichtet. Die Ladungsbescheide wurden nach jeweils zwei erfolglosen Zustellversuchen am 10. und beim Postamt Graz mit Beginn der Abholfrist am hinterlegt.

Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom wurde über jeden der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 73 iVm § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzarrest von zehn Tagen) verhängt.

In ihrer gemeinsamen Berufung vom brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten erstmals durch die Straferkenntnisse von den Verfahren Kenntnis erlangt. Die Ladungen seien lediglich hinterlegt worden, eine ordnungsgemäße Zustellung liege nicht vor, die Beschwerdeführer hätten sich auf Urlaub befunden. Gerade Beschuldigten müsse seitens der Behörde das Recht gewährt werden, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensgrundsatz sei nicht befolgt worden. Dazu komme noch, daß hinsichtlich der Garage bereits längst der Antrag auf baubehördliche Bewilligung eingereicht und seitens des Sachbearbeiters auch mehr oder weniger mitgeteilt worden sei, daß anläßlich der Kommissionierung die Bewilligung erfolgen werde. Es sei daher kein Grund für ein Straferkenntnis gegeben.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom wurde die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf S 20.000,-- (Ersatzarrest sechs Tage) und über die Zweitbeschwerdeführerin auf S 15.000,-- (Ersatzarrest von fünf Tagen) herabgesetzt, im übrigen wurden die Berufungen abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, wegen des gegebenen Sachzusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, daß es entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl von Bedeutung sein könne, inwieweit die Baubewilligung für das gegenständliche Objekt, möge sie auch noch nicht rechtskräftig sein, gediehen sei; dies sowohl im Hinblick darauf, inwieweit überhaupt eine Baubewilligung erforderlich ist, als auch im Hinblick auf Milderungsgründe eines allfälligen Strafausmaßes.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die Bewilligungspflicht einer Garage aus § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 ergibt, und die Beschwerdeführer vor Erteilung der Baubewilligung nicht mit dem Bau der Garage beginnen durften. Der Hinweis, daß bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar.

Einen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, in ihrer Berufung alles vorzubringen, was ihrer Verteidigung dienen konnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einheitlicher Rechtsprechung dargetan hat, ist es nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung (hier die Beschuldigten-Ladungsbescheide vom ) dem Täter zur Kenntnis gelangte. Die Verfolgungshandlung muß nur während der Verjährungszeit in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung treten (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 195/74). Da die Ladungsbescheide vom nach den im Akt einliegenden Rückscheinen am zur Post gegeben und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen jeweils mit Beginn der Abholfrist am beim Postamt hinterlegt wurden, wurde von der Behörde eine Verfolgungshandlung gesetzt, die innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 VStG festgelegten Verjährungsfrist nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Mit der Erledigung der Beschwerden sind die Anträge, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §19;
VStG §31 Abs2;
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060205.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-57933