BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 1 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Anmerkungen
1) Wie schon in der Einführung dargetan, sind entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nur dann solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn sie tatsächlich als örtliche Baupolizei iSd Art 118 Abs 3 Z 9 B‑VG zu beurteilen sind.
2) Gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist vor Anrufung des VfGH u/oder VwGH – ausgenommen Graz – Vorstellung an die LReg als Gemeindeaufsichtsbehörde zu erheben (s näher die Anm u E zu § 2). In diesem Vorstellungsverfahren besitzt die Gemeinde Parteistellung und ist berechtigt, den einen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid vor dem VfGH u/oder VwGH anzufechten.
3) Seit 1999 machten nun auch in der Stmk zahlreiche Gemeinden von der ihnen auf Grund des Art 118 Abs 7 B‑VG bzw § 40 Abs 5 der GemO zustehenden Möglichkeit Gebrauch, einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, u zwar die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betr gewerbliche Betriebsanlagen, auf die Bezirkshauptmannschaften zu übertragen, s die Bau-ÜbertragungsV in der Gesamtübersicht.
4) Eine weitere Ausnahme vom eigenen Wirkungsbereich kann sic...