BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 81 Energieausweis
EB zur Nov 2010
Wortidente Übernahme des bisherigen § 43a Abs. 1 bis 6.
Zu § 81: Bezüglich der zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten wird im Abs. 6 auf die für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften abgestellt. Dazu werden in Auskünften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ: BMWA-30.599/0009-I/7/2008, vom , GZ: BMWA-30.599/0075-I/7/2008, und vom , GZ: BMWA-30.599/0193-I/7/2008, folgende Berechtigungen angeführt:
Gewerbeordnung:
Baumeister
Elektrotechnik
Gas- und Sanitärtechnik
Heizungstechnik
Kälte- und Klimatechnik
Lüftungstechnik
Technische Büros – Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtungen
Zimmermeister
Rauchfangkehrer (nur nach EAVG (Energieausweis-Vorlagegesetz des Bundes) bzgl. bestehender Wohngebäude)
Hafner (nur nach EAVG bzgl. Ein- und Zweifamilienhäusern)
Ingenieurbüros: insbesondere
Technische Physik
Bauphysik
Maschinenbau
Verfahrenstechnik
Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
Umwelttechnik
Elektrotechnik
Ziviltechnikergesetz: insbesondere
Architekten
Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
Technische Physik
Verfahrenstechnik
Gebäudetech...