AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 15j Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
Gesetzesmaterialien:
EB RV 399 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15j MSchG und § 8b VKG:
Um eine Teilzeitbeschäftigung nach den § 15h und 15i MSchG sowie 8 und 8a VKG ausüben zu können, bedarf es eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind. Besteht ein solcher nicht, ist Teilzeitbeschäftigung auch bei Vorliegen der Obsorge nach den § 167 Abs. 2, 177 und 177b ABGB zulässig. Durch die Einführung der Obsorge beider Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 (KindRÄG 2001), hat der Gesetzgeber die Wichtigkeit der Kontinuität der Verantwortung beider Elternteile für ihr Kind auch bei Trennung zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend ist die Teilzeitbeschäftigung auch dann zulässig, wenn trotz Fehlens eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind eine Obsorge nach den § 167 Abs. 2, 177 und 177b ABGB vorliegt, um so die elterlichen Pflichten wahrnehmen zu können.
Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Teilzeitbeschäftigungen unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Karenz vereinbart werden. Diese Entkoppelung bedeutet, dass sie auch gleichzeitig mit einer Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils oder im Anschluss an eine eigene Karenz bzw. eine Karenz des anderen Elternteiles...