AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 15i Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Gesetzesmaterialien:
EB RV 399 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15i MSchG und § 8a VKG:
Wenn das Arbeitsverhältnis noch keine drei Jahre besteht oder der Elternteil in einem Betrieb mit weniger als 21 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ist, besteht kein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach, sondern diese muss einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vereinbart werden. Eine solche Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes dauern.
Zusätzlich zur Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung in kleineren Betrieben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 4 MSchG bzw. § 8 Abs. 4 VKG zu schaffen, können durch Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 25 2. Fall ArbVG auch einzelne, für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin günstigere Regelungen für die vereinbarte Teilzeit aus dem Modell für größere Betriebe übernommen werden. Möglich wäre z.B. die Übernahme der Beteiligung der Interessenvertretungen im betrieblichen Verfahren.“
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Im Rahmen der Vorbemerkungen zu Abschnitt 6 wurde in Rz. 5 bereits darauf hingewiesen, dass auch die vereinbarte Teilzeit letztlich einen bedingt durchsetzbar...