AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 8 Verbot der Leistung von Überstunden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Inhaltliches | ||
A. | Zu den Grenzen | ||
B. | Rechtsfolgen entfallener Arbeitszeit | ||
III. | Sanktionierung |
I. Grundsätzliches
1
Das absolute Überstundenverbot richtet sich wie alle Beschäftigungsverbote an den Arbeitgeber. Es ist auch durch Eigeninitiative oder Freiwilligkeit der Arbeitnehmerin weder aufgehoben noch aufgelockert.
Überstunden oder (verbotene) Normalarbeitszeit sind aber selbstverständlich auch im Konnex des mutterschutzrechtlichen Überstundenverbots nur arbeitgeberseitig angeordnete, als solche entgegengenommene oder zumindest geduldete (im Bedarfsfall angezeigte) Zeiten (all dies im Sinne von , LE-AS 10.5.4.Nr.21, und , LE-AS 10.5.4.Nr.19).
II. Inhaltliches
A. Zu den Grenzen
2
Satz 1 verbietet Überstunden aus Überschreitungen der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen täglichen Normalarbeitszeit, erlaubt also nur die Erbringung solcher täglicher Normalarbeitszeiten. Nicht verboten ist bloße Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, wenn und soweit sie nicht die in Satz 2 normierte maximale Tagesgrenze von 9 Stunden und die maximale Einzelwochen...