AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 6 Verbot der Nachtarbeit
Gesetzesmaterialien:
EB BlgNR IA 2228/A XXV. GP, ebenso AB BlgNR XXV. GP 1689 S. 190
„Zu § 6 Abs. 2:
Da die Aufführungen von Bühnenwerken des Öfteren den bisher im § 6 Abs. 2 vorgesehenen Zeitrahmen von 22 Uhr überschreiten, wird für schwangere Künstlerinnen im Sinn des § I Abs. I TAG die Möglichkeit eröffnet, auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis 24 Uhr tätig zu sein. Bisher war in diesen Fällen ein Antrag des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin an das Arbeitsinspektorat notwendig, um im Einzelfall eine längere Beschäftigung zu ermöglichen. Mit der nunmehr vorgesehenen längeren Beschäftigung bedarf es für diese Dienstnehmerinnen keiner bescheidmäßigen Ausnahmegenehmigung durch das Arbeitsinspektorat im Sinn des Abs. 3. Da dies einer der wichtigsten Anwendungsfälle des Abs. 3 war, wird sich die Zahl der Bescheidverfahren entscheidend reduzieren.“
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Das Nachtarbeitsverbot für werdende und stillende Mütter ist strenger als jenes für Jugendliche. Seine Ausnahmen sind etwas enger als jene nach § 17 KJBG. Auch bei jugendlichen werdenden und sti...