AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 46 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 936 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 46:
Nach Abs. 1 …
Nach Abs. 2 …
Abs. 3 stellt klar, dass das TAG auch für Bühnenarbeitsverhältnisse iSd SchauspG gilt, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt. Für zum laufende Gast(spiel)verträge gilt weiterhin § 52 SchauspG.
Abs. 4 und 5 ordnet – spiegelbildlich zu Abs. 1 und 2 – entsprechend den legistischen Richtlinien das Außerkrafttreten des SchauspG mit den vorgesehenen Übergangsbestimmungen an.
Abs. 6 ordnet an, dass in anderen Bundesgesetzen getroffene Verweise auf das SchauspG künftig als Verweise auf das TAG gelten. Für den Bereich des Arbeitsrechts nehmen die Art. 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Anpassungen vor.
Abs. 7 stellt klar, dass bestehende kollektivvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen über die wöchentliche Ruhezeit durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht berührt werden, soweit sie auch nach diesem Bundesgesetz hätten abgeschlossen werden können. Sie müssen daher inhaltlich den § 17 oder 44 entsprechen. Für Betriebsvereinbarungen kommt als weitere Voraussetzung hinzu, dass entweder kein Kollektivvertrag ab...