AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 44 Ruhezeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 936 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 44:
Diese Bestimmung enthält Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit, die für andere Theaterarbeitnehmer/innen nach § 43 gelten:
Abs. 1 bis 3 entsprechen § 17 Abs. 3 bis 5.
Abs. 4 enthält jene Gründe, aus denen andere Theaterarbeitnehmer/innen während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden dürfen. Diese wurden aus § 11 Abs. 1 ARG übernommen.
Abs. 5 und 6 entsprechen § 17 Abs. 8 und 9.“
Kommentierung
1
Infolge Ausnahme aller Theaterarbeitnehmer vom ARG bedurfte es der Erlassung besonderer wöchentlicher Ruhezeitbestimmungen. Diese sind Regelungsgegenstand des § 44. Alle anderen Arbeitszeitfragen richten sich nach den dafür geltenden allgemeinen Bestimmungen, insbesondere jenen des AZG, KJBG, MSchG.
2
Zu den wöchentlichen Ruhezeitbestimmungen entsprechen die Absätze 1 bis 3 exakt den jenen des § 17 Abs. 3 bis 5 für die künstlerischen Bühnendienstnehmer. Insofern kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.
Die Erlaubtheit der Sonntagsarbeit folgt aus dem Fehlen eines Sonntags- bzw. Wochenendarbeitsverbots.
Die Erlaubtheit der Beschäftigung erstreckt sich auch auf die Feiertagsarbeit, schon aus Gründen des ...