AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 43 Andere Theaterarbeitnehmer/innen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 936 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 43:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 51 SchauspG. Abs. 2 stellt aus Gründen der Rechtssicherheit klar, dass für mit sonstigen Diensten befasste Theaterarbeitnehmer/innen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des ABGB zur Anwendung kommen; die Bestimmungen der GewO finden auf diese Personengruppe mangels Vorliegens eines Gewerbetriebes iSd GewO keine Anwendung (vgl. auch Kapfer/Bündsdorf, Kommentar zum Schauspielergesetz, 4). Auch hier wird aus systematischen Gründen (siehe die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1) im Gesetzestext von einer demonstrativen Aufzählung der von dieser Bestimmung erfassten Berufsgruppen abgesehen. Abs. 1 findet demnach Anwendung auf Sekretär/innen, Kassierer/innen oder Buchhalter/innen; Abs. 2 findet hingegen Anwendung etwa auf Theaterportier/innen oder Garderobier/innen.“
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Weder Abs. 1 noch Abs. 2 schließt die Geltung der Arbeitszeitbestimmungen des § 44 TAG für andere Theaterarbeitnehmer aus.
Diese Arbeitszeitbestimmungen gelten daher für nichtkünstlerische Angestellte ebenso wie für alle Arbeiter eines Theaterunternehmens.