AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 12a Definitionen und Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1180 BlgNR XXI. GP
„Zu § 12a:
Zunächst erfolgt im Abs. 1 die Definition des Begriffes ‚Nacht‘, womit Art. 2 Z 3 AZ-RL umgesetzt wird. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten dabei einen Spielraum. Sie sieht lediglich vor, dass mindestens sieben Stunden, die jedenfalls die Zeit von 24.00 bis 05.00 Uhr einschließen müssen, festgelegt werden sollen.
Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist der Zeitraum 22.00 bis 05.00 Uhr vorzuziehen, weil damit den gesundheitlichen Risiken, insbesondere den Unfallgefahren, besser vorgebeugt werden kann.
Gleichzeitig erfüllt Österreich damit auch den Art. 1 lit. a des IAO-Übereinkommens Nr. 171 über die Nachtarbeit, 1990.Im Abs. 2 erfolgt die Definition des Begriffs ‚Nachtarbeitnehmer‘. Die Richtlinie sieht hiefür im Art. 2 Z 4 mindestens drei Stunden Arbeit während der Nacht vor, und zwar entweder normalerweise oder während eines bestimmten Teiles des Jahres, der vom Mitgliedstaat festzulegen ist.
Die Regelung sieht nunmehr vor, dass Nachtarbeitnehmer entweder regelmäßig, also vor allem bei Wechselschichten, oder aber in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr mindestens drei Stunden Nachtarbeit leisten...