AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 18a Sonderregelung für den 8. Dezember
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zur Zulassungsermächtigung an den Kollektivvertrag | ||
A. | Was bewirkt die Zulassung? | ||
B. | Für welche Arbeitnehmer gilt sie? | ||
II. | Zur Freiwilligkeit der Beschäftigung | ||
III. | Sanktionsfragen |
I. Zur Zulassungsermächtigung an den Kollektivvertrag
A. Was bewirkt die Zulassung?
1
Diese Bestimmung betrifft einen einzigen der gesetzlichen Feiertage, nämlich den 8. Dezember und überdies nur dann, wenn er auf einen Werktag fällt. Dies hängt mit der Grundregel zusammen, dass nicht die Feiertags-, sondern die Sonntagsruhebestimmungen gelten, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt (§ 2 Abs. 4 FRG, § 7 Abs. 7 ARG). Zugleich folgt daraus, dass für 8. Dezember, die auf Sonntage fallen, nur § 18 gilt und damit keine Ausnahme für die Beschäftigung von Jugendlichen in Verkaufsstellen greift.
2
§ 18a ergänzt § 13a ARG weitgehend deckungsgleich für Jugendliche.
Der wesentliche Unterschied liegt allein darin, dass § 13a ARG für Erwachsene die freiwillige Beschäftigung unmittelbar zulässt, während § 18a diese freiwillige Feiertagsarbeit an die Zulassung durch Kollektivvertrag bindet. Erst diese bewirkt, dass Arbeitgeber Jugendliche zu freiwilliger Arbeit in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 ÖffnungszeitenG