AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 12
Übersicht der Kommentierung
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I. | Auswirkungen von Vor- und Abschlussarbeiten | |||
A. | Lockerung der Arbeitszeitgrenzen (Abs. 3) | |||
B. | Zeitausgleichsgebot (Abs. 1) | |||
C. | Überstundenentlohnung? | |||
D. | Unterschiede zu Volljährigen | |||
II. | Zur Erlaubtheit von Vor- und Abschlussarbeiten | |||
A. | Welche Arbeiten (Abs. 2 Z 1–3, Abs. 4)? | |||
B. | Welche Arbeitnehmer (Abs. 2)? | |||
1. | Zwingende betriebliche Gründe | |||
2. | Mindestalter |
I. Auswirkungen von Vor- und Abschlussarbeiten
A. Lockerung der Arbeitszeitgrenzen (Abs. 3)
1
§ 12 ist neben der sehr engen Notstandsklausel des § 20 die einzige Bestimmung im KJBG, die – wenngleich in engen Grenzen und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres – Überstunden für Jugendliche ermöglicht. Ohne sie wäre auch § 14 an sich überflüssig. Diese Lockerung, die auch für Jugendliche gilt, die an sich dem BäckAG unterliegen, besteht in (die Normalarbeitszeit überschreitenden) Mehrarbeitsleistungen. Die Mehrarbeitsleistungen durch zwingende Vor- und Abschlussarbeiten können am Tag bis zu einer halben Stunde (Abs. 2) und in Summe in der Woche bis zu drei Stunden (Abs. 3 erster Satz) betragen.
2
Solche Mehrarbeitsleistungen erhöhen (ob mit oder ohne Zeitausgleich) die Tages- bzw. Wochengren...