AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 23 Vollziehung und Inkrafttreten
1
Von § 23 hat mit Ausnahme jener des Abs. 6 (Aufhebung der Gesetzesaushangpflicht) keine der Inkrafttretens-Bestimmungen mehr aktuelle praktische Bedeutung.
2
Zu Abs. 1 gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG teils überholt (so ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Abänderung des Abs. 1 aktuell zuständig) und auch künftig veränderbar ist.