AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 22a Übergangsbestimmungen
1
Diese Anordnung ist ohne Zweifel ein lex imperfecta, da dem Gesetzgeber kein Recht zusteht, den Kollektivvertragsparteien direkte – geschweige denn inhaltliche – Anordnungen zu erteilen.
Sie enthält auch keine Sanktion für den Fall der Nichterlassung bzw. Nichtanpassung.
2
Allenfalls wäre eine solche durch Auslegung des § 8a Abs. 4 möglich, wonach bei Nichterlassung bzw. Nichtanpassung Arbeitgeber und Arbeitnehmer so gestellt werden, als wäre dem § 22a Rechnung getragen worden. Dies hätte bei § 8a Abs. 4 die Nichtanwendung der Bindung an die kollektivvertragliche Zulassung zur Folge.