AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 22 Weitergelten von Regelungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 22:
Bisher enthielt nur § 2 Abs. 5 alt eine Bestimmung über die Weitergeltung von günstigeren Regelungen, die auf Arbeitszeit und Ruhepausen eingeschränkt war. Nunmehr wird eine allgemeine Regelung getroffen.“
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§ 22 verdeutlicht die Geltung des Günstigkeitsprinzips – gemeint die arbeitnehmerseitige Günstigkeit – für Altregelungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten am auch für den Bereich des BäckAG (arg. „Weitergelten …“ in der Überschrift).
Betroffen davon sind insbesondere materielle Regelungen wie stärker bezahlte Ruhepausen, höhere Überstundenzuschläge oder kürzere Arbeitszeiten. Gemeint sind aber nur Regelungen, die schon vorher Wirksamkeit hatten, nicht aber beispielsweise unwirksame betriebsverfassungsrechtliche oder kollektivvertragliche Regelungen; ihnen wird durch § 22 keine Geltung verschafft.
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Klar ist aber, dass auch günstigere Neuregelungen Wirksamkeit haben. Dazu bedarf es nicht des § 22, sondern genügt der Zweck des Individualarbeitsrechts, der aber für den Bereich des Arbeitszeitrechts wertungsmäßig durch § 22 gestützt wird.