AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 21 Verweisungen
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§ 21 ordnet ein rechtsstaatlich unbedenkliches (weil nur denselben Normsetzer betreffendes) dynamisches Verständnis seiner Verweisungen auf andere Gesetze (nicht auch Verordnungen) an. Die Bestimmung entspricht exakt jener des § 32a AZG und § 32a ARG.